Leitsatz (amtlich)

1. Das erstmalige Erheben der Einrede der Verjährung in der Berufungsinstanz ist auch dann zu berücksichtigen, wenn schon vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung 1. Instanz Verjährung eingetreten war.

2. Das gilt auch dann, wenn sich der Schuldner nicht bereits außergerichtlich auf Verjährung berufen hatte.

3. Voraussetzung ist jedoch, dass die zugrunde liegenden Tatsachen unstreitig sind.

 

Normenkette

BGB §§ 195 ff.; ZPO § 531 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 30.07.2004; Aktenzeichen 18 O 34/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.7.2004 verkündete Urteil des LG Köln - 18 O 34/00 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteilsausspruch vollstreckbaren Betrages zzgl. 20 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Planungs- und Überwachungsverschuldens an ihren Bauvorhaben "Regenklärbecken 3.12" (RKB) und "Regenrückhaltebecken 3.14" (RRB) im Gewerbegebiet G-Ost in Anspruch.

Mit Vertrag vom 14. Juli/4.8.1986 wurde der Beklagte von der Klägerin beauftragt, die Grundlagenermittlung, Vor- und Entwurfs- sowie die Genehmigungsplanung für die gesamte Regenwasserbehandlungsanlage im genannten Gewerbegebiet vorzunehmen. Das spätere Regenklärbecken war als Regenüberlaufbecken (RÜB) vorgesehen und wurde zunächst auch so ausgeführt.

Mit Vertrag vom 31.8./19.9.1990 beauftragte die Klägerin den Beklagten mit der Änderungsplanung, da sie sich entschlossen hatte, dass RÜB 3.12 in ein Regenklärbecken umzuwandeln. Die entsprechende Genehmigung wurde aufgrund der vom Beklagten gefertigten Planung später erteilt.

Unter dem 21.5./2.6.1992 schlossen die Parteien einen weiteren Vertrag über die Leistungsphasen 5 bis 9 des § 55 HOAI und die örtliche Bauüberwachung bezüglich des RRB 3.14. Vom Vertrag umfasst war auch eine Böschung, die sich in Richtung auf das RKB 3.12 hin erstreckt. Für das RKB 3.12 wurde ein Vertrag über die diesbezüglichen Leistungen seitens der Klägerin nicht mit dem Beklagten sondern dem Architekten T geschlossen.

Das RKB 3.12 ist ein Sammelbecken für das gesamte aus dem Gewerbegebiet G-Ost zufließende Regenwasser. Kurz vor diesem werden sämtliche Kanäle in einen einzigen mit der Größe DN 2000 (2m) zusammengeführt. Das RKB hat die Funktion der Grobklärung. Über eine Ablaufrinne mit Gefälle, auch Entlastungsbauwerk genannt, wird das abfließende Wasser zunächst in einen Schacht und sodann in ein Ablaufrohr mit dem Durchmesser DN 2000 (2m) geleitet, durch das es in das neben dem RKB, allerdings tiefer gelegenen RRB 3.14 strömt. Letzteres hat die Funktion eines Auffangbeckens.

Die Genehmigungsplanung des Beklagten sah eine wesentlich größer dimensionierte Abflussrinne vor, als sie aufgrund einer Weisung der Klägerin an den Ausführungsplaner T tatsächlich verwirklicht wurde. Umfang und Auswirkungen dieser Änderung sind zwischen den Parteien streitig.

Am Nachmittag des 4.7.1994, inzwischen waren die beiden Becken fertiggestellt, kam es - jedenfalls im hier relevanten Gebiet der Stadt G - zu einem Starkregenereignis. Die ankommende Regenmenge konnte durch die Abflussrinne nicht ausreichend vom RKB in das RRB abgeführt werden. In der Folge strömte das Wasser über die angrenzende Böschung aus dem RKB in das RRB. Hierdurch wurde die Böschung nahezu vollständig zerstört, große, der Befestigung der Böschung dienende Steine wurden von dem Wasser her- ausgespült und auf den Boden des RRB geschwemmt.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin die für die Schadensbeseitigung aufgewandten Kosten geltend, nämlich solche für die Sanierung, Planung und Begutachtung.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, schadensursächlich sei ein Planungsfehler des Beklagten infolge unzureichender Dimensionierung von Abflussrinne und -rohr. Der Beklagte sei von einem erheblich zu geringen größtmöglichen Zufluss ausgegangen. Deshalb seien die von dem Ausführungsplaner T vorgenommenen Änderungen bei der Dimensionierung nicht schadensursächlich geworden. Einen weiteren Planungsfehler stelle es dar, dass die zeichnerischen Darstellungen des Beklagten anlässlich der Genehmigungsplanung nicht komplett vermaßt gewesen seien. Schließlich sei dem Beklagten vorzuwerfen, dass er die Böschung nicht als Notüberlauf konzipiert habe, da er mit einer solchen Erforderlichkeit habe rechnen müssen.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 197.162,40 EUR (385.616,15 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 19.1.2000 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat die Verantwortlichkeit für den eingetretenen Schaden von sich gewiesen. Ursächlich dafür sei zum einen der - insoweit unstreitige - Umstand, dass die Klägerin bei der Ausführung von seiner Planung ganz erheblich abgewichen sei. Bei einer plangemä...

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