Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.04.2018; Aktenzeichen NotZ(Brfg) 4/17)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erlaubnis, nach Ausscheiden aus dem Amt als Anwaltsnotar die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen.

Der am 10.06.1946 geborene Kläger ist seit Dezember 1975 als Rechtsanwalt zugelassen und seither (in A) als Rechtsanwalt tätig. Im Dezember 1978 wurde der Kläger für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Zuweisung des Amtssitzes in A bestellt. Mit Erreichen der in § 48a BNotO geregelten Altersgrenze am 10.06.2016 erlosch gemäß § 47 Nr. 1 BNotO das Notaramt mit Wirkung zum 30.06.2016.

Mit Antrag vom 02.05.2016 beantragte der Kläger beim Präsidenten des Landgerichts Duisburg die Erlaubnis, nach seinem Ausscheiden als Notar die Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" zu führen, der diesen an die Beklagte weiterleitete. Diese gewährte dem Präsidenten der Rheinischen Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme, die dieser nach Beteiligung des Vorstandes sowie des Ausschusses für Personal- und Standesangelegenheiten unter dem 22.07.2016 wahrnahm (Bl. 171 ff. d. Personalakte des Klägers bei der Beklagten, geführt unter dem Az. X xX 00, im Folgenden PA); er sprach sich gegen eine Erlaubniserteilung aus. In der Folge nahmen sowohl der Kläger als auch der Präsident der Rheinischen Notarkammer ihnen (nochmals) gewährte Gelegenheiten zur Stellungnahme wahr (Bl. 194 ff., 259 ff. d.PA.).

Mit Schreiben vom 25.01.2017, dem Kläger zugestellt am 27.01.2017, wies die Beklagte den Antrag des Klägers vom 02.05.2016 schließlich zurück. Wegen der Begründung der Entscheidung wird auf eben diese Bezug genommen (Bl. 263 ff. d.PA.). Wegen der der Zurückweisung des Antrages zugrunde liegenden disziplinarrechtlichen Vorgänge wird auf die Teilakten zur Personalakte des Klägers bei der Beklagten, Disziplinarhefte I. bis V. Bezug genommen.

Der Kläger meint, er habe weder Dienstpflichten "in grob unredlicher Weise" verletzt noch sei durch sein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten "das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit schwer erschüttert". Das Ermessen der Beklagten sei daher "auf Null" reduziert.

Die Disziplinarverfügungen vom 21.03.1997 und 11.02.2003 sowie die Missbilligung vom 20.06.2002 rechtfertigten entsprechende Feststellungen nicht. Insbesondere sei zu gewichten, dass er sein Amt als Notar über 38 Jahre lang regressfrei und - abgesehen von den vorgenannten Verfügungen - beanstandungsfrei geführt habe. Die Verfügung vom 21.03.1997 betreffe eine Serie im Wesentlichen gleich gelagerter Verstöße gegen § 11 DONot (a.F.) aus dem Verantwortungsbereich seines Personals; die zugrunde liegenden Vorgänge seien nicht von den Urkundsbeteiligten beanstandet worden und hätten keine Wirkung (nach außen) gehabt. Die der Einstellungsverfügung vom 20.06.2002 zugrunde liegenden fehlerhaften Bescheinigungen seien von einer Mitarbeiterin vorbereitet worden; zur Tätigkeit seines Sozius ohne Bestellung sei es gekommen, weil aufgrund eines Büroversehens die Vertreterbestellung nicht über den gesamten Zeitraum einer Urlaubsabwesenheit des Klägers beantragt worden sei. Bei den der Verfügung vom 11.02.2003 zugrunde liegenden unterbliebenen (nochmaligen) Grundbucheinsichten sei die Frist von 6 Wochen nur geringfügig überschritten gewesen und es habe sich zumeist um Grundstücksübertragungen zwischen Verwandten bzw. Urkundsbeteiligten gehandelt, die der Kläger seit längerer Zeit gut gekannt habe, so dass er keinen Anlass für eine zwischenzeitliche Verfügung zu Lasten der Erwerber gesehen habe; eben dies habe sich auch als zutreffend erwiesen. Die weiteren Treuhandverstöße resultierten wiederum aus der Sphäre der Mitarbeiter des Unterzeichners.

Die Mitbewertung der der Einstellungsverfügung vom 21.07.2010 zugrunde liegenden Vorgänge sei unzulässig, schon weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Verfahren bei entsprechender Einlassung des Unterzeichners auch aus sachlichen Gründen einzustellen gewesen wäre.

Zu dem nach seiner Auffassung nicht sein dienstliches, sondern sein persönliches Verhalten betreffenden Vorwurf der Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung verweist der Kläger auf einen Antrag auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Rechtsbeugung gegen den erkennenden Vorsitzenden Richter des Landgerichts vom 30.06.2016; auf den Antrag wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 42 ff. d.A.). Er betreibt insoweit ein Wiederau...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge