Entscheidungsstichwort (Thema)

Pachtvertrag: Verpflichtung des Pächters zur Beseitigung von Einrichtungen bei Vertragsende; Verjährung des Beseitigungs- und Wiederherstellungsanspruchs und Verjährungsunterbrechung durch "demnächstige" Klagezustellung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Verpflichtung des Pächters, bei Vertragsende das Pachtobjekt im Zustand wie bei Vertragsbeginn zurückzugeben, umfaßt die Beseitigung von Einrichtungen oder Aufbauten, mit denen er oder sein Rechtsvorgänger die Pachtsache während der Vertragszeit versehen hat, grundsätzlich auch dann, wenn dies mit Zustimmung des Verpächters geschehen ist.

2. Der Beseitigungs- bzw Wiederherstellungsanspruch des Verpächters unterliegt unabhängig vom Rechtsgrund aus dem er hergeleitet wird, der kurzen Verjährung nach BGB §§ 558, 581 Abs 2. Zahlte der Kläger den vom Gericht nach einem sehr hohen Streitwert berechneten Gerichtskostenvorschuß nicht ein, weil er in der Klageschrift (zu Recht) einen wesentlich niedrigeren Streitwert angegeben hat, und erklärt er gegenüber dem Gericht, derzeit werde von der Fortführung des Verfahrens abgesehen, so ist eine Klagezustellung, die zwei Jahre später erfolgt, nicht mehr "demnächst" iS des ZPO § 270 Abs 3 erfolgt.

 

Normenkette

BGB §§ 556, 558, 581 Abs. 2; ZPO § 270 Abs. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 538127

JurBüro 1999, 52

NZM 1998, 767

ZAP 1998, 969

ZMR 1998, 699

OLGR Köln 1998, 353

WuM 1998, 627

IPuR 1999, 55

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