Entscheidungsstichwort (Thema)
Pachtvertrag: Verpflichtung des Pächters zur Beseitigung von Einrichtungen bei Vertragsende; Verjährung des Beseitigungs- und Wiederherstellungsanspruchs und Verjährungsunterbrechung durch "demnächstige" Klagezustellung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Verpflichtung des Pächters, bei Vertragsende das Pachtobjekt im Zustand wie bei Vertragsbeginn zurückzugeben, umfaßt die Beseitigung von Einrichtungen oder Aufbauten, mit denen er oder sein Rechtsvorgänger die Pachtsache während der Vertragszeit versehen hat, grundsätzlich auch dann, wenn dies mit Zustimmung des Verpächters geschehen ist.
2. Der Beseitigungs- bzw Wiederherstellungsanspruch des Verpächters unterliegt unabhängig vom Rechtsgrund aus dem er hergeleitet wird, der kurzen Verjährung nach BGB §§ 558, 581 Abs 2. Zahlte der Kläger den vom Gericht nach einem sehr hohen Streitwert berechneten Gerichtskostenvorschuß nicht ein, weil er in der Klageschrift (zu Recht) einen wesentlich niedrigeren Streitwert angegeben hat, und erklärt er gegenüber dem Gericht, derzeit werde von der Fortführung des Verfahrens abgesehen, so ist eine Klagezustellung, die zwei Jahre später erfolgt, nicht mehr "demnächst" iS des ZPO § 270 Abs 3 erfolgt.
Normenkette
BGB §§ 556, 558, 581 Abs. 2; ZPO § 270 Abs. 3
Fundstellen
Haufe-Index 538127 |
JurBüro 1999, 52 |
NZM 1998, 767 |
ZAP 1998, 969 |
ZMR 1998, 699 |
OLGR Köln 1998, 353 |
WuM 1998, 627 |
IPuR 1999, 55 |
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