Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 20 O 56/96)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.02.2002; Aktenzeichen I ZR 265/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05.03.1997 – 20 O 56/96 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 819.530,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.01.1996 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 864.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die A. R. Systems International GmbH (ASI), handelte mit Computer-Hard- und Software und stand in Geschäftsbeziehung mit der C. Partner Team GmbH (CPT), der sie im Jahre 1993 Hard- und Software lieferte. Mit der Klage macht die Klägerin gegen die Beklagte als damalige Hausbank der CPT Ansprüche in Höhe derjenigen Kaufpreisbeträge geltend, mit denen sie nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der CPT im Jahre 1994 ausgefallen ist oder ausfallen wird.

Die CPT handelte ihrerseits mit Hard- und Software und erhielt im Juli 1993 im Rahmen eines Gesamtauftrages erstmals einen Lieferauftrag des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (SMdI) über 500 „A. Easyline” Desktops zum Gesamtkaufpreis von 1.196.000,00 DM brutto. Die an das SMdI zu liefernden Geräte bezog die CPT bei der ASI. In dem Kaufvertrag vereinbarten ASI und CPT einen verlängerten Eigentumsvorbehalt zugunsten der ASI; zusätzlich schlossen sie einen Abtretungsvertrag, der inhaltlich dem bei den Akten befindlichen (Bl. 28 ff.) späteren Abtretungsvertrag vom 13.12.1993 entspricht. Außerdem wurde CPT ein Zahlungsziel von 30 Tagen bei 3 % Skonto gewährt. Nach Lieferung der Geräte an das SMdI und Zahlung des Kaufpreises auf das Konto der CPT bei der Beklagten zahlte diese ihrerseits fristgerecht per Scheck, der von der Beklagten eingelöst wurde, an die ASI bzw. an die P. Gesellschaft für Exportfactoring, der die ASI die Forderung abgetreten hatte.

Folgeaufträge erhielt die CPT am 01.12.1993 vom SMdI und am 03.12.1993 vom Landeskriminalamt Sachsen (LKA) zur Lieferung von insgesamt 478 weiteren „A. Easyline” Desktops zu einem Gesamtkaufpreis von 1.261.922,60 DM brutto. Nach den Auftragsbedingungen der Landesbeschaffungsstelle L., die auch diesen Aufträgen zugrunde lagen, war die Abtretung der dem Auftragnehmer (CPT) aus dem Vertrag zustehenden Forderungen nur mit schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers statthaft. Diese liegt unstreitig nicht vor. Die CPT bestellte ihrerseits die Geräte wiederum bei der ASI zu einem Kaufpreis von (717.600,00 + 425.776,00 =) insgesamt 1.143.376,00 DM brutto. Dabei wurden verlängerter Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung wie bei dem vorangegangenen Geschäft vereinbart, letztere durch Abtretungsvertrag vom 13.12.1993 (Bl. 28 ff. d.A.). Wie schon bei dem Geschäft im Sommer 1993 zeigte weder die vertraglich dazu berechtigte ASI noch die vertraglich dazu verpflichtete CPT die Abtretung der Landesbeschaffungsstelle L. an. Die Geräte wurden von der ASI am 14. und 15.12.1993 geliefert und der CPT am 14. und 16.12.1993 in Rechnung gestellt (Bl. 32, 34 d.A.). In den Rechnungen heißt es, dass die Forderungen an die P. Gesellschaft für Exportfactoring abgetreten und an diese zu zahlen seien. Auch bei diesem Geschäft war ein Zahlungsziel von 30 Tagen bei 3 % Skonto vereinbart.

Der Kaufpreis von 1.262.922,60 DM wurde von der Landesbeschaffungsstelle L. Ende Dezember 1993 an die CPT überwiesen, und zwar auf Wunsch der Beklagten auf ein von den Angaben in den Rechnungen der CPT abweichendes Konto bei der Beklagten. Einen von der CPT zugunsten ASI/P. ausgestellten Scheck über 960.000,00 DM vom 28.01.1994 löste die Beklagte nicht ein, wie sie der CPT am 01.02.1994 mitteilte.

Zwischen Mitte Dezember 1993 und Mai 1994 lieferte ASI weitere Hardware in einem Gesamtwert von 21.154,25 DM an die CPT und stellte sie wie in der Berufungsbegründung (Bl. 373 ff. d.A.) im einzelnen aufgeführt in Rechnung. Auf die sich unter Berücksichtigung dieser Rechnungsbeträge ergebende Gesamtforderung in Höhe von (1.143.376,00 + 21.154,25 =) 1.164.530,25 DM zahlte die CPT in der Folge 345.000,00 DM. Die restlichen 819.530,25 DM sind Gegenstand der Klage.

Mit Schreiben vom 09.02.1994 (Bl. 95 d.A.) kündigte die Beklagte „aufgrund der Vorkommnisse hinsichtlich Ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma ASI … und aufgrund der nicht ausreichenden wirtschaftlichen Verhältnisse” die Geschäftsverbindung mit CPT fristlos. Die Beklagte hatte der ihr von der CPT vorzulegenden Finanzplanung entnommen, dass die ab dem 01.01.1994 geltende Kontokorrentkreditlinie von 750.000 DM bei Bedienung des Schecks für ASI/P. lt. Finanzp...

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