Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 84 O 209/18)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.09.2019 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 209/18 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 30.000 EUR hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 30.000 EUR hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über von der Klägerin aufgrund von ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Nachahmungsschutz geltend gemachte Unterlassungs- und Folgeansprüche gegen die Beklagte wegen des Angebots von Artikeln, die für barrierefreie Bäder genutzt werden.

Die Klägerin entwickelt, stellt her und vertreibt Artikel für Bäder und Küchen. Unter anderem entwickelt und vertreibt die Klägerin Ausstattungen für barrierefreie Bäder. Dazu zählen diverse Stützklappen und Duschsitze der sog. A-Linie, die auf der Internetseite der Klägerin wie folgt wiedergegeben sind:

((Abbildungen))

Es handelt sich hierbei um ein System, das sich aus Wandschienen, Haltegriffen und Duschsitzen zusammensetzt. Der jeweilige Duschsitz wird an einer Wandschiene befestigt und kann so seitwärts oder horizontal verschoben und bei Bedarf nach oben weggeklappt werden. Das System ist modular gestaltet. Zentrale Elemente sind die Wandschienen, an denen die einzelnen Elemente befestigt werden. Dies können Sitze, Haltegriffe oder Halteelemente für andere Produkte sein.

Wegen der Gestaltung im Einzelnen wird auf die zur Akte gereichten Originalprodukte Bezug genommen.

Die Beklagte hat sich auf den Fernabsatz mit Sanitärprodukten spezialisiert. Unter dem Handelsnamen und der Marke B lässt die Beklagte Produkte aus dem Bereich Bad, Wellness, Lifestyle und Wohnen bei ausgesuchten Herstellern weltweit produzieren und bietet diese über ihren Online-Shop "B stilvoll leben Badshop" unter Internetadresse 1 an.

Unter der Rubrik "Bad Zubehör/barrierefrei" hat die Beklagte Produkte für in der Bewegung eingeschränkte Personen angeboten, darunter insbesondere verschiedene Duschsitze und Stützhaltegriffe, die nachstehend wiedergegeben sind:

((Abbildungen))

Wegen der Gestaltung der Produkte wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Originalprodukte Bezug genommen.

Die Klägerin hat behauptet, in der Bundesrepublik Deutschland würden ihre Produkte über ihre Vertriebsgesellschaft, die C GmbH mit Sitz in D, vertrieben. Diese betreue den deutschen Markt und nehme Bestellungen für den deutschen Markt selbst an. Die Abwicklung erfolge über die C GmbH, jedoch würden die Rechnungen direkt von der Klägerin an die deutschen Kunden versendet und diese entrichteten die Zahlungen direkt an die Klägerin. Die Ware werde direkt von der Klägerin an die Kunden in der Bundesrepublik Deutschland versendet.

Die Klägerin hat behauptet, die C GmbH habe in der Bundesrepublik Deutschland die folgenden Gesamtumsätze mit den Stützklappengriffen

2013: 77.127,00 EUR

2014: 100.564,00 EUR

2015: 177.349,00 EUR

2016: 274.177,00 EUR

2017: 208.620,00 EUR

sowie mit den Klappsitzen/Duschstühlen

2013: 21.767,00 EUR

2014: 69.985,00 EUR

2015: 102.705,00 EUR

2016: 155.411,00 EUR

2017: 144.516,00 EUR

erzielt.

Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, ihre Produkte verfügten über wettbewerbliche Eigenart. Die Produkte der anderen Wettbewerber unterschieden sich erheblich von der Gestaltung ihrer Produkte, insbesondere existierten keine Gestaltungen, die deren Charakteristika in sich vereinten. Die Gestaltung ihrer Produkte sei einmalig. Insoweit verweist die Klägerin auf das auf den Seiten 15-37 der Klageschrift dargestellte wettbewerbliche Umfeld, auf das Bezug genommen wird.

Die Klägerin hat in dem Vertrieb dieser Produkte durch die Beklagte eine unlautere Nachahmung im Sinne des § 4 Nr. 3 a und b UWG gesehen.

Nach Hinweis des Landgerichts, die Klägerin möge klarstellen, aus welchem ihrer Produkte sie welches Produkt der Beklagten angreife, und möge zu diesem Zweck die Klageprodukte den Produkten der Beklagten bildlich gegenüberstellen, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.11.2018 folgende Gegenüberstellung eingereicht:

((Abbildungen))

Nach den Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem Landgericht vom 05.12.2018 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 06.02.2019 "die Klageprodukte den angegriffenen Produkten der Beklagten wie folgt noch einmal bildlich gegenübergestellt:"

((Abbildungen))

Die Klägerin hat beantragt,

I. der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu un...

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