nicht rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der auf Antrag des Grundpfandgläubigers nach Eröffnung des Konkursverfahrens bestellte Zwangsverwalter darf das zur kapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung umqualifizierte Miet/Pachtverhältnis des Gesellschaftereigentümers mit der Gemeinschuldnerin wegen der fehlenden rechtlichen Durchsetzbarkeit der Miet-/Pachtzinsansprüche aus wichtigem Grunde kündigen.

2. Macht der Zwangsverwalter von diesem Recht Gebrauch, darf der Konkursverwalter die Herausgabe nicht unter Berufung auf die gesellschaftsrechtlichen Grundsätze zur kapitalersetzenden Nutzungsüberlassung verweigern, sondern muß sich auf einen Erstattungsanspruch gegen den Gesellschafter in Höhe des Nutzungswertes verweisen lassen.

3. Solange das Miet-/Pachtverhältnis nicht beendet ist, kann der Zwangsverwalter ebensowenig wie der Gesellschafter Miet/Pachtzins oder Nutzungsentschädigung für eine kapitalersetzende Gebrauchsüberlassung verlangen.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 554a, 557, 1123 I; ZVG § 21 II, § 148 I, § 152 II

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 30.06.1997; Aktenzeichen 9 O 93/97)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen den Ausspruch zu Ziffer 2. und 3. des Urteils des Landgerichts Bonn vom 30. Juni 1997 – 9 O 93/97 – wird zurückgewiesen.

2. Im übrigen wird das angefochtene Urteil auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers – unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Es wird festgestellt, daß dem Kläger gegen den Beklagten eine Masseforderung mit dem Rang des § 59 Abs.1 Nr.2 KO in Höhe von 442.993,98 DM nebst 4% Zinsen aus monatlich je 40.272,18 DM seit dem 3. Werktag der Monate Februar bis Dezember 1997 (einschließlich) zusteht. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 27% und der Beklagte 73%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger 15% und dem Beklagten 85% auferlegt.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Herausgabeverurteilung (Ziffer 2. und 3. des Tenors des angefochtenen Urteils) dadurch abwenden, daß er dem Kläger – beginnend mit dem Monat April 1998 – bis zum 3. Werktag eines jeden Monats Sicherheit in Höhe von jeweils 40.000,00 DM leistet. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines allgemein als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

 

Tatbestand

Der mit Beschluß des Amtsgerichts Siegburg vom 27.9.1996 (42 L 75/96) zum Zwangsverwalter des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks bestellte Kläger verlangt von dem mit Beschluß des Amtsgerichts Siegburg vom 1.3.1996 (39 N 8/96) zum Konkursverwalter über das Vermögen der Firma M.P. GmbH in T. (S.) bestellten Beklagten Miet- und Pachtzinsen bzw. Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 16.10.1996 bis (zuletzt) 31.12.1997 sowie Herausgabe der an die Gemeinschuldnerin vermieteten Teilfläche (427 qm Bürofläche, 2.556 qm Produktionsfläche, ca. 35 PKW-Einstellplätze) und der Maschinen und Fahrzeuge des der Gemeinschuldnerin verpachteten Anlagevermögens.

Der Schuldner des von der Sparkasse B. als Grundpfandgläubigerin betriebenen Zwangsverwaltungsverfahrens, Herr H.J., war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der im Zuge einer Betriebsaufspaltung 1991 gegründeten M.P. GmbH. Mit Vertrag vom 15.8.1991 (Bl. 13 ff. GA) vermietete er der späteren Gemeinschuldnerin das mit Grundpfandrechten der Sparkasse B. belastete Betriebsgelände mit Büro- und Produktionsräumen zu einem monatlichen Mietzins (einschließlich Umsatzsteuer) von 25.264,68 DM. Dieser Mietvertrag wurde durch einen Pachtvertrag vom 22.8.1991 (Bl. 23 ff./45 ff. GA) dahin erweitert bzw. (so die übereinstimmende Formulierung der Parteien) modifiziert, daß Herr J. der Gemeinschuldnerin neben dem Betriebsgrundstück und den Betriebsgebäuden das gesamte Anlagevermögen einschließlich Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung zu einem (anteilig monatlich zu entrichtenden) jährlichen Pachtzins von 180.090,00 DM überließ. In § 2 (Pachtdauer) des für die Zeit bis 31.12.1996 fest abgeschlossenen Pachtvertrages heißt es (unter Ziffer 2.):

„Der Pächter ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung in der Zeit bis 30.06.1996 eine Verlängerung des Pachtverhältnisses um weitere 5 Kalenderjahre zu verlangen. Wird von diesem Pachtverlängerungsrecht kein Gebrauch gemacht, so endet das Pachtverhältnis, ohne daß es einer Kündigungserklärung bedarf, am 31.12.1996.”

Gegen Ende 1995 geriet die Gemeinschuldnerin in Liquiditätsschwierigkeiten, die den alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer, Herrn J., dazu veranlaßten, am 17.1.1996 Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens zu stellen. Mit Schreiben vom 13.3.1996 wies der Beklagte, der den Betrieb der Gemeinschuldnerin mit derzeit ca. 30 Arbeitnehmern in den vermieteten Räumlichkeiten mit dem verpachteten Anlagevermögen fortführt, um das Unternehmen nach Gesundung bei sich bietender Gelegenheit zu veräußern, die von Herrn J. m...

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