Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 20.01.2010; Aktenzeichen 26 O 294/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.01.2010 - 26 O 294/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragener Verein. Die Beklagte bietet sogenannte Serviceverträge über die entgeltliche Vermittlung von Teilnahmemöglichkeiten an bestimmten näher definierten Gesellschaften an. Der Kläger nimmt sie wegen dreier (Schriftform- und Haftungsbeschränkungs-) Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht, auf dessen Urteil verwiesen wird, hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer Berufung verfolgt sie ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Beklagten zu Recht untersagt, die streitbefangenen Klausen gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit Dienstleistungsverträgen zu verwenden oder sich darauf zu berufen. Dass die Klauseln nach §§ 307, 309 Nr. 7 lit. a BGB unwirksam sind, räumt die Berufung ein. Soweit sie den Klageanspruch dennoch in Frage stellt, rechtfertigen ihre Angriffe keine andere Beurteilung.

1. Die Berufung meint, § 1 UKlaG sei nach der Vollharmonisierung des europäischen Lauterkeitsrechts gemäß Art. 4 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.05.2005 über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) im Streitfall unanwendbar oder (so sein mündliches Vorbringen in der Berufungsverhandlung) richtlinienkonform dahin auszulegen, dass Verbänden im Sinne von §§ 3, 4 UKlaG kein weitergehendes Unterlassungsklagerecht als nach §§ 3, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 und 3 UWG (also nur bei Spürbarkeit bzw. Wesentlichkeit gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b der UGP-Richtlinie) zustehe. Diese Ansicht geht fehl.

Die abstrakte Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Wege der Verbandsklage nach §§ 1 ff. UKlaG unterfällt nicht der UGP-Richtlinie. Gemeinschaftsrechtlicher Maßstab ist vielmehr die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 05.04.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen; deren Artikel 7 Abs. 1 und 2 verpflichtet die Mitgliedsstaaten, im Interesse der Verbraucher angemessene und wirksame Mittel einschließlich eines eigenen Klagerechts von Verbraucherschutzorganisationen zur Verfügung zu stellen, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen. Die UGP-Richtlinie hat die Richtlinie 93/13/EWG weder außer Kraft gesetzt noch modifiziert, was sich schon daran zeigt, dass diese im Anhang der durch die UGP-Richtlinie geänderten VO (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.10.2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz weiterhin als Verbraucherschutzgesetz erscheint (Nr. 6) und beide Richtlinien im Anhang I der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (Nr. 5 und 11) aufgeführt sind.

Soweit die Verwendung unwirksamer vorformulierter Vertragsklauseln, die nach der Rechtsprechung des Senats (GRUR-RR 2007, 285 = WRP 2007, 1111) grundsätzlich keinen Verstoß gegen Marktverhaltensregeln im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG begründet, im Einzelfall auch lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen kann (Ullmann /Seichter, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 8 UWG Rn. 30 ff.; Bornkamm /Köhler, UWG, 28. Aufl., § 4 Rn. 11.156e m.w.N.), bleibt davon das sondergesetzlich geregelte Verbandsklageverfahren unberührt (Bornkamm /Köhler, a.a.O., § 1 UKlaG Rn. 14; Ullmann /Seichter, a.a.O., Rn. 26; Ullmann, ebd., § 3 Rn. 82 f.). Höchstrichterlich wird das UKlaG ganz selbstverständlich weiter angewendet und eine Modifizierung durch die UGP-Richtlinie stillschweigend verneint (vgl. aus neuester Zeit nur BGHZ 182, 24 = WRP 2009, 1545; BGH, Urt. v. 23.03.2010 - VIII ZR 178/08 = BB 2010, 1365; Urt. v. 29.04.2010 - Xa ZR 101/09 und Xa ZR 5/09 = WM 2010, 1087). Von einer Begrenzung des Unterlassungsanspruchs aus § 1 UKlaG auf unlautere Geschäftspraktiken im Sinne der Richtlinie kann danach keine Rede sein.

2. Hiervon ausgehend ist der einen "Zusammenhang mit Dienstleistungsverträgen" ansprechende Klageantrag hinreichend bestimmt, wie schon das Landgericht sorgfältig und zutreffend ausgeführt hat. § 8 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG verlangt nur die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die der Inhalt der vorformulierten Klauseln beanstandet wird. Wie genau die Bezeichnung zu erfolgen hat, hängt von den Umständen ab. Hier genügt die Angabe des Vertragstyps "Dienstleistungsvertrag", was dem von der Beklagten benutzten Begriff des "Servicevertrages" entspricht (Anlage K 2, unter § 5 ist von "Kosten der Dienstleistung" die Rede). Dass sie Dienstleistungsv...

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