Normenkette

MarkenG § 26 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 55

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 11.03.2004; Aktenzeichen 31 O 695/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.10.2007; Aktenzeichen I ZR 162/04)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.3.2004 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln - 31 O 695/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist Inhaberin mehrerer Registermarken, die den Wortbestandteil "B." enthalten. Sie nimmt die Beklagte auf Einwilligung in die Löschung der zu deren Gunsten für Dienstleistungen im "Versicherungswesen, einschließlich Vermittlung von Versicherungen" eingetragenen Wortmarke "B.", Register-Nummer XXX, in Anspruch. Das LG hat der Klage mit Urteil vom 11.3.2004, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, antragsgemäß stattgegeben. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Ernsthaftigkeit einer unstreitig allein in Betracht kommenden Benutzung durch Dritte, nämlich durch die B. Gesellschaft zur Vermittlung von nationalen und internationalen Versicherungen mbH (nachfolgend: B. GmbH), im relevanten Zeitraum von Juni 1998 bis Juni 2003 nicht feststellbar sei, deshalb dahin stehen könne, ob i.S.d. § 26 Abs. 1, 2 MarkenG relevante Benutzungshandlungen überhaupt ersichtlich seien. Hiergegen wendet die Beklagte sich mit der Berufung, wobei sie ihre Auffassung wiederholt und vertieft, dass die fragliche Marke rechtserhaltend benutzt worden sei. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

II. Die insgesamt zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das LG die Beklagte gem. §§ 55, 49 Abs. 1 MarkenG zur Einwilligung in die Löschung ihrer Wortmarke B. verurteilt. Nach Auffassung des Senats lassen sich nämlich schon die Voraussetzungen rechtserhaltender Benutzungshandlungen i.S.d. § 26 Abs. 1 MarkenG nicht feststellen.

1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung wird eine eingetragene Marke rechtserhaltend i.S.d. § 26 Abs. 1 MarkenG benutzt, wenn der Verkehr die Verwendung des Zeichens aufgrund der ihm objektiv entgegentretenden Umstände als einen zeichenmäßigen Hinweis auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen ansieht (vgl. nur Ingerl/Rohnke, 2. Aufl., § 26 Rz. 17 m.w.N.). Nach allgemeiner Meinung liegt eine rechtserhaltende markenmäßige Benutzung allerdings dann nicht vor, wenn das Zeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichnung Verwendung findet (vgl. BGH WRP 2003, 647 - BIG BERTHA; Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rz. 33, jeweils m.w.N.), es sei denn, dass es in einer einzigen Verwendungshandlung gleichzeitig als Marke und als Unternehmenskennzeichnung benutzt wird (BGH, a.a.O.; Ingerl/Rohnke, a.a.O.).

Wenn der Beklagten auch zuzugeben ist, dass die notwendige Abgrenzung der rein unternehmensbezogenen Kennzeichnungen von den (auch) markenmäßigen bei Dienstleistungsmarken der vorliegenden Art erschwert ist, vermag der Senat im Streitfall die Voraussetzungen eines in diesem Sinne zumindest auch markenmäßigen Gebrauchs nicht festzustellen. Vielmehr muss unter zusammenfassender Würdigung sämtlicher Umstände von einer Verwendung des Zeichens "B." ausschließlich als Firmenbezeichnung ausgegangen werden mit der Folge, dass es an einer rechtserhaltenden Benutzung der Marke durch die B. GmbH als Dritter fehlt.

a) Die zur Akte gereichten Schriftstücke der B. GmbH, nämlich diverse Geschäftskorrespondenz (Anlagenkonvolut B 3 IV, Bl. 63 - 104), Blanko-Briefbögen und -Umschläge sowie Visitenkarten (Anlagenkonvolut B 3 III, Bl. 59-62; B 10, Bl. 155 f.) und Rechnungen (Anlagen B 6, Bl. 118 f.), belegen keinen markenmäßigen Gebrauch. Bei Dienstleistungsmarken kann die Verwendung in Werbematerialien, Geschäftsbriefen und Rechnungen zwar ausreichend sein (Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rz. 58). Entscheidend bleibt im Einzelfall aber stets, ob die Marke aufgrund der konkreten Gestaltung dieser Unterlagen aus Sicht des Verkehrs als produktidentifizierendes Unterscheidungszeichen (vgl. Fezer, Markenrecht, § 26 Rz. 21) benutzt wird.

An dieser Voraussetzung fehlt es hier. In keinem der genannten Schriftstücke wird das Zeichen "B." in Alleinstellung benutzt, sondern stets nur in Verbindung mit der vollen weiteren Unternehmensbezeichnung "Gesellschaft zur Vermittlung von nationalen und internationalen Versicherungen mbH". Da es sich bei "B." (auch) um den prägenden Firmenbestandteil handelt, wird der Verkehr aufgrund dieser immer nur in Zusammenhang mit der vollen Firmenbezeichnung erfolgenden Verwendung, aber auch aufgrund der für eine Namensnennung typischen Positionierung des Zeichens - bei dem Briefpapier oben im Kopfteil und bei de...

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