Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 8 O 369/93)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. Januar 1994 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 8 O 369/93 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsanträge bestehen nicht, da die behaupteten Schäden jedenfalls möglich sind, ihr Umfang jedoch noch ungewiß ist (vgl. Zöller/Stephan, ZPO, 18. Aufl., § 256, Rdnr. 8 a).

Das Landgericht hat zu Recht einen Nachbesserungsanspruch der Klägerin gemäß § 13 Nr. 5 VOB/B und die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der Folgeschäden gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B festgestellt, die auf Grund der mangelhaften Verlegung des Estrichs bereits entstanden sind und im Zuge der erforderlichen Nachbesserungsarbeiten noch entstehen können (Ziffer 2 und 3 der Klage).

Eine Verjährung dieser Ansprüche ist nicht eingetreten.

Daß die Verlegung des Estrichs in dem Altbauteil des Geschäftslokals des Eigentümers M. durch die Beklagte mangelhaft erfolgt ist, hat der Sachverständige Dr. O. in seinem Gutachten vom 18. Juli 1991 eingehend und überzeugend dargestellt und wird auch von der Beklagten nicht ernstlich bestritten. So sind die Lagerungsbedingungen des Estrichs mangelhaft, da er teilweise unmittelbar auf dem Untergrund, teilweise auf einer, teilweise auf zwei Dämmplatten aufliegt, was wiederum eine ungleichmäßige Absenkung unter Lasten zufolge hat. Die Estrichdicke schwankt extrem und ist stellenweise entgegen den Regelungen der DIN 18560 zu gering. Ferner wurde der Estrichmörtel in Teilbereichen nicht fachgerecht verdichtet. Hinzu kommen nicht ordnungsgemäß verlegte Bewehrungsmatten und hohlliegende Dämmplatten.

Demnach ist die Beklagte gemäß § 13 Ziffer 5 Abs. 1 VOB/B zur Nachbesserung verpflichtet, nachdem der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag der VOB/B unterliegt.

Ferner ist die Beklagte zum Ersatz der Mangelfolgeschäden gemäß Ziffer 2 und 3 des Klageantrages verpflichtet, § 13 Ziffer 7 Abs. 2 VOB/B. Der Eintritt solcher Mangelfolgeschäden ist wahrscheinlich. Denn es handelt sich um Räumlichkeiten, die als Geschäftslokal vermietet sind, so daß sich der Mieter einerseits für die Zeit vor Durchführung der Nachbesserungsarbeiten möglicherweise auf Mietminderung berufen kann, was im übrigen, wie die vorgelegte Korrespondenz zeigt, bereits angedroht wurde. Weiter liegen für den Fall der Erneuerung des Estrichs wirtschaftliche Nachteile wegen der anfallenden Umräumarbeiten und der zeitweisen Stillegung des Geschäftsbetriebes auf der Hand.

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 13 Ziffer 7 Abs. 2 VOB/B liegen vor.

Der mangelhaft verlegte Estrich, der bereits zu Rissebildungen geführt hat, stellt einen wesentlichen Mangel dar, der die Gebrauchsfähigkeit der Räumlichkeiten als Geschäftslokal erheblich beeinträchtigt. Abgesehen von den vorhandenen Rissen, deren Umfang wegen des Teppichbodens nicht vollständig festgestellt werden kann, ist nämlich im Rahmen des Geschäfts mit Transporten und dem Abstellen größerer Lasten zu rechnen, was weitere Rissebildungen und Einbrüche zur Folge haben kann und somit die Gebrauchstauglichkeit erheblich beeinträchtigt. Entgegen der Meinung der Beklagten ist der jetzige, in vollem Umfang nicht bekannte Zustand dabei nicht entscheidend.

Daß die Mängel durch fahrlässige Ausführung verursacht wurden, wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Schließlich ist nach den Feststellungen des Sachverständigen von einem Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik auszugehen.

Die Beklagte kann sich gegen das Nachbesserungs- und Schadensersatzverlangen der Klägerin nicht mit Erfolg auf die von ihr behauptete Vereinbarung gemäß ihrem Schreiben vom 16. August 1990 berufen.

Ob tatsächlich eine solche Vereinbarung wirksam zustande gekommen ist oder ob es sich lediglich um ein Angebot der Beklagten zur Mängelbeseitigung handelt, wie es sich nach dem klägerischen Vorbringen darstellt, kann dahinstehen. Denn selbst wenn die Parteien sich in der von der Beklagten behaupteten Weise geeinigt hätten, sollte damit noch keine abschließende und weitere Nachbesserungsarbeiten ausschließende Regelung getroffen werden. Dies zeigt bereits die Formulierung, daß zum Teil „provisorisch” beigearbeitet werden sollte, und ergibt sich darüberhinaus aus dem Inhalt der Erklärung, wonach die „Gewährleistung für unsere Arbeiten” verlängert werden soll. Dadurch wurden weitere Nachbesserungsarbeiten gerade nicht ausgeschlossen.

Auch kann die behauptete Vereinbarung nicht in dem Sinne ausgelegt werden, daß Nachbesserungsarbeiten an sämtlichen anderen Stellen damit ausgeschlossen sein sollten. Für eine solche weitgehende Auslegung fehlen jegliche inhaltlichen Anhaltspunkte; darüberhinaus waren zum damaligen Zeitpunkt nur drei Schadstellen bekannt und auch Gegenstand einer möglichen Vereinbarung.

Schließlich kam es unstreitig nicht zur D...

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