Verfahrensgang

AG Köln (Entscheidung vom 30.04.2003; Aktenzeichen 522 Ds 413/02)

 

Tenor

  • 1.

    Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision bewilligt.

  • 2.

    Das Verfahren wird hinsichtlich der Tatvorwürfe aus den Anklageschriften vom 6. November 2002 (verbundenes Verfahren 28 Js 971/02 StA Köln = 522 Ds 502/02 AG Köln) und vom 6. März 2003 (verbundenes Verfahren 28 Js 238/03 StA Köln = 522 Ds 131/03 AG Köln) eingestellt.

  • 3.

    Im übrigen wird das angefochtene Urteil mit seinen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision insgesamt - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

In dem (nunmehr führenden) Verfahren 28 Js 721/02 StA Köln (= 522 Ds 413/02 AG Köln) hat die Staatsanwaltschaft am 27. August 2002 Anklage wegen Diebstahls von 33 Bohrern in einer Firma C. erhoben. Insoweit ist das Hauptverfahren mit Beschluss vom (21. oder 24.) Februar 2003 eröffnet worden. In dem Verfahren 28 Js 971/02 StA Köln bezieht sich die Anklage vom 6. November 2002 auf den Diebstahl einer Vielzahl von (Schreib-) Gegenständen in einer Firma P.. Die Anklage in dem Verfahren 28 Js 238/03 StA Köln vom 6. März 2003 schließlich legt dem Angeklagten den Diebstahl mehrerer Spielkarten-Sets in einer Firma T. Spiel + Freizeit zur Last. In den beiden letzt genannten Verfahren sind die Anklageschriften dem (in Strafhaft in der JVA Attendorn befindlichen) Angeklagten unter einer Privatwohnschrift in L. ersatzweise zugestellt worden. Ein Eröffnungsbeschluss ist jeweils nicht ergangen. Das Amtsgericht hat in der (früheren) Hauptverhandlung vom 12. März 2003 die Verfahren 522 Ds 413/02 und 522 Ds 502/02 sowie in der Hauptverhandlung vom 30. April 2003 die Verfahren 522 Ds 413/02 und 522 Ds 131/03 durch (formularmäßig gefasste) Beschlüsse miteinander verbunden.

Durch Urteil vom 30. April 2003 hat das Amtsgericht gegen den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen (bezogen auf die drei vorgenannten Anklagen) auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten erkannt.

Gegen diese, am 26. Mai 2003 zugestellte Entscheidung hat der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 5. Mai 2003, eingegangen am 6. Mai 2003, Rechtsmittel eingelegt. Das Rechtsmittel ist mit Verteidigerschriftsatz vom 25. Juni 2003, eingegangen am 26. Juni 2003, als (Sprung-) Revision konkretisiert und zugleich begründet worden. Gerügt wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Nachdem der Vorsitzende des Senats unter dem 8. September 2003 auf Bedenken gegen die formelle Ordnungsgemäßheit der Revisionsbegründung wegen nicht hinreichend konkretisierter Unterzeichnung durch den Verteidiger hingewiesen hatte, hat der Verteidiger unter dem 16. September 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Beifügung eines erneuten Exemplars der Revisionsbegründung beantragt; diese Revisionsbegründung weist allerdings überhaupt keine Unterschrift auf. Auf erneuten Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 16. September 2003 hin ist der Wiedereinsetzungsantrag am 18. September 2003 unter Beifügung eines nunmehr mit einer Unterschrift versehenen Exemplars der Revisionsbegründung wiederholt worden.

II.

Die Revision ist statthaft und (nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (dazu nachstehend 1.) auch im übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel - soweit das Verfahren nicht schon wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernissen einzustellen ist (dazu nachstehend 2.) - vorläufigen Erfolg.

1.

Der Zulässigkeit der Rechtsmitteleinlegung vom 5. Mai 2003 (§ 341 Abs. 1 StPO) und der Wahl des Rechtsmittels als Sprungrevision (§ 335 StPO) mit Schriftsatz vom 25. Juni 2003 steht nicht entgegen, dass die betreffenden Schriftsätze statt einer Unterschrift nur eine Art Paraphe, die einer 1 ähnelt, aufweisen. Die nach § 341 Abs. 1 StPO allein erforderliche Schriftform ist dadurch gewahrt, dass der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, dem betreffenden Schriftstück im Zeitpunkt seines Eingangs hinreichend zu entnehmen sind; nicht notwendig ist unbedingt eine handschriftliche Unterschrift (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., Einleitung 128). So liegt es hier. Für die Wahl des Rechtsmittels als Revision bedürfte es nicht etwa einer (gar nicht zulässigen, vgl. OLG Hamm NStZ 91, 601; Senat NStZ 94, 557; Senatsentscheidung vom 19. September 2003, Ss 381/03; Meyer-Goßner a.a.O. § 335 Rn. 13 m.w.N.) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deswegen, weil eine ordnungsgemäß unterzeichnete Revisionsbegründung mit der Wahl eben dieses Rechtsmittels erst nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO unter dem 18. September 2003 eingegangen ist. Vielmehr ist die Erklärung des Übergangs zur Revision eine Rechtsmitteleinlegung und wie diese zu behandeln (BGHSt 40, 395, 398; BayObLG NStZ-RR 98, 51).

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist hingegen erforderlich, dem Angeklagten antragsgemäß aber auch zu gewähren, soweit es um die ...

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