Verfahrensgang

AG Aachen (Aktenzeichen 222 F 98/17)

 

Tenor

1. Der Antragstellerin wird aufgegeben, zur Entscheidung über ihren Verfahrenskostenhilfeantrag eine aktuelle Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen, die auch belegte Erklärungen zu dem Verbleib der Gelder aus Hausverkauf und Erbschaft sowie zum Stand des hinterlegten Erlöses enthalten soll.

2. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, unter Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde auf die Beschwerde des Antragsgegners im Übrigen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 18.06.2019 - 222 F 98/17 - im schriftlichen Verfahren im Ausspruch zum Zugewinn dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, 25.316,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Scheidung an die Antragstellerin zu zahlen.

3. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis, die Antragstellerin auch zur Erledigung der Auflage auf Ziff. 1, binnen drei Wochen ab Zugang des Beschlusses.

 

Gründe

I. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nur in geringfügigen Umfang begründet, wobei vorab Rechenfehler des Amtsgerichts zu korrigieren waren, welches im Anfangsvermögen das Haus A nicht (wie im Tatbestand richtig wiedergegeben) mit 64.700,00 EUR (= 1/2 von 129.400,00 EUR), sondern mit nur 62.700,00 EUR in Ansatz gebracht hat; ebenfalls waren Korrekturen veranlasst bei den Sparbücher B 3xxx9xxx4 (in die Berechnung eingestellt mit 287,78 EUR; richtig sind 284,19 EUR = 555,83 DM, Bl. 186 GÜ) und 2161441 (eingestellt mit 18,66 EUR; richtig sind 18,54 EUR = 36,26 DM, Bl. 187 GÜ).

Hinsichtlich der mit der Beschwerde angegriffenen Positionen gilt folgendes:

1. Anfangsvermögen Ehemann (31.12.2000)

Der Antragsgegner ist für sein Anfangsvermögen darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH, Urt. v. 20.07.2005 - XII ZR 301/02, FamRZ 2005, 1660) und muss dieses daher darlegen und in dem für § 286 ZPO brauchbaren Grad von Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet (BGH, Urt. v. 17.02.1970 - III ZR 139/67, NJW 1970, 946; BGH, Urt. v.18.04.1977 - VIII ZR 286/75, VersR 1977, 721; BGH, Urt. v. 14.12.1993 - VI ZR 221/92, NJW-RR 1994, 567), beweisen. Insoweit ist - auch im Lichte des Beschwerdevorbringens - nicht ersichtlich, dass der amtsgerichtliche Wertansatz des Anfangsvermögens des Antragsgegners unrichtig sein sollte.

a. Opel Astra

Die vom Amtsgericht vorgenommene Schätzung ist vor dem Hintergrund, dass der Kaufpreis des am 13.09.2000 erworbenen Wagens - den der Antragsgegner mit 5.000,00 DM lediglich behauptet hat (Bl. 237, 241 GÜ) - streitig geblieben ist, auch aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Die weiteren, für eine Schätzung vorgetragenen Umstände (insbesondere die Fotos, Bl. 216, 217 GÜ) legen nicht ausreichend nahe, dass ein höherer Wert im Wege der Schätzung - welche der Antragsgegner im Übrigen selbst angeregt hatte (Bl. 158 UE) - anzusetzen wäre.

b. Leistungen GAK (Gemeinsame Sozialversicherungsverwaltung der Niederlande)

Auch dass das Amtsgericht die Position "GAK" nicht in Ansatz gebracht hat, ist nicht zu beanstanden. Belegt ist eine Zahlung am 15.01.2001 und damit nach dem Stichtag (Bl. 189 GÜ). Dass - wie der Antragsgegner behauptet - der Anspruch auf (niederländische) Arbeitslosenleistungen kalendertäglich entstehe und daher anteilig (mit 451,30 EUR) bereits zum 31.12.2000 im Aktivvermögen zu berücksichtigen sei (Bl. 233, 236 GÜ), erschließt sich aus den vorgelegten Unterlagen für sich nicht; insoweit trifft ihn als Bezieher der ausländischen Sozialleistung aber die Verpflichtung, den behaupteten Inhalt des ausländischen Rechts konkreter vorzutragen, als dies bisher geschehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.04.1992 - IX ZR 233/90, NJW 1992, 2026 (2029); KG, Urt. v. 30.11.1981 - 22 U 5430/80, VersR 1982, 1199). Es bleibt daher bei der amtsgerichtlichen Bewertung, wonach Ansprüche auf wiederkehrende Einzelleistungen nur dann zum Vermögen zählen, wenn sie fällig und rückständig sind (vgl. Staudinger-Thiele (2017), § 1374, Rn. 5), wovon vorliegend nicht ausgegangen werden kann.

c. Steuererstattung für 2000

Auch die am 28.04.2001 gezahlten 4.444,32 EUR Steuererstattung (Bl. 192 GÜ) hat das Amtsgericht zu Recht bei der Bemessung des Anfangsvermögens außer Betracht gelassen. Einkommenssteuerschulden und -erstattungen sind mit dem Zeitpunkt ihres Entstehens im Zugewinn zu bilanzieren (BGH, Urt. v. 24.10.1990 - XII ZR 101/89, FamRZ 1991, 43), dieser liegt aber (erst) im Ablauf des Veranlagungszeitraumes, § 36 EStG.

Notwendig für eine Berücksichtigung ist daher, dass - was vorliegend nicht der Fall ist - der Veranlagungszeitraum zum Stichtag bereits abgelaufen ist, §§ 25 Abs. 1, 36 Abs. 1, 4, 51 a EStG (OLG Koblenz, Beschl. v. 03.06.1987 - 13 WF 607/87, unveröffentlicht; OLG Köln, Urt. v. 02.05.1994 - 27 U 23/94, BB 1994, 1409; OLG Dresden, Urt. v. 25.06.2010 - 24 UF 800/09, FamRZ 2011, 113). Der Senat verkennt nicht die hieran geäuß...

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