Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 2 O 402/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.09.2019; Aktenzeichen IX ZR 16/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.07.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 402/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das vorgenannte Urteil des Landgerichts Köln ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Baumarkt A Deutschland GmbH (im Folgenden: A). Er nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung in Anspruch.

Die A war bis September 2009 Muttergesellschaft des A-Konzerns, dann übernahm die A AG (im Folgenden: A AG) diese Stellung. Das Rechnungswesen wurde bei dieser Gelegenheit nicht grundsätzlich umgestellt. Seit mindestens über zehn Jahren hat die A in der A-Gruppe und damit auch für die A AG Zahlungen vorgenommen, unabhängig davon, ob das für die jeweilige Gesellschaft bei der A geführte Buchhaltungskonto (Clearing-Konto) ein Guthaben aufwies.

Unter dem 09.11.2011 schlossen die A AG und die Beklagte einen Vertrag über die arbeitsrechtliche Beratung im Zusammenhang mit der Restrukturierung bei den konzernverbundenen Unternehmen. Es wurde vereinbart, dass sämtliche Honorarrechnungen an die A AG zu richten waren, unabhängig davon, auf welches konzernverbundene Unternehmen sich die Beratung bezog. Zumindest ein erheblicher Teil der Beratung entfiel auf die A, weil sie die größte operativ tätige Konzerngesellschaft war.

Am 06. und am 17. 05.2013 stellte die Beklagte der A AG insgesamt 117.730,99 EUR für die arbeitsrechtliche Beratung in Rechnung (K 4, Bl. 20). Die A AG legte die Rechnungen der A vor. Die A überwies diesen Betrag an die Beklagte, wobei das Clearing-Konto der A AG zu diesem Zeitpunkt kein Guthaben aufwies. Auf dem Konto der A bei der B wurde mit Wertstellung per 12.06.2013 eine Belastungsbuchung in Höhe von 2.459.843,94 EUR vorgenommen (Bl. 24 d.A.). Die Valuta in Höhe des Rechnungsbetrages von 117.730,99 EUR wurde der Beklagten auf ihrem Konto bei der C-Bank am 12.06.2013 gutgeschrieben.

Am 11.07.2013 wurde für die A und am 12.07.2013 für die A AG Insolvenzantrag gestellt. Mit Beschlüssen des Amtsgerichts Hamburg vom 01.10.2013 wurde über das Vermögen beider Gesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet sowie in Bezug auf die A AG Herr Rechtsanwalt D und in Bezug auf die A der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Kläger hat vorgetragen, die Zahlung an die Beklagte unterliege der Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Der Insolvenzverwalter der A AG habe ihm den Anfechtungsanspruch durch die schriftliche Erklärung vom 21.09.2016 (Anl. K3, Bl. 19 d.A.) abgetreten und darauf verzichtet, dass er, der Kläger, die Abtretungserklärung annehme. Als Gegenleistung für die Abtretung sei vereinbart worden, dass die Insolvenzmasse der A AG die Hälfte der Erlöse nach Abzug der Kosten erhalte. Der Überweisungsbetrag in Höhe von 117.730,99 EUR sei in der Sammelüberweisung über insgesamt 2.459.843,94 EUR (Sammelüberweisungsbeleg K 5, Bl. 22) enthalten gewesen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, unabhängig von einem Guthaben auf dem Clearing-Konto der A AG habe es sich um eine Anweisung auf Schuld gehandelt. Die A habe sich gegenüber der A AG verpflichtet, für den Fall, dass ein Guthaben auf dem Clearing-Konto nicht vorhanden sei, der A AG in Höhe des um Ausgleich ersuchten Rechnungsbetrages zuvor einen entsprechenden Kredit einzuräumen, den Rechnungsbetrag auszugleichen und das bei ihr geführte Konto der A AG entsprechend zu belasten.

Es habe sich um eine inkongruente Leistung der A AG gehandelt, weil die Beklagte eine Zahlung durch ihre Vertragspartnerin, die A AG, nicht aber eine solche durch die A zu beanspruchen gehabt habe, sodass es sich um eine Drittzahlung gehandelt habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 117.730,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2013 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Abtretung des Rückgewähranspruchs an den Kläger und eine Vereinbarung über eine Erlösbeteiligung bestritten und geltend gemacht, der Anspruch auf die Gutschrift aus der Überweisung sei nach dem 11.06.2013 entstanden. Die Gutschrift auf dem Kontoauszug erfolge zwingend zeitlich nach dem Anspruch auf die Gutschrift bei der Empfängerbank. Ferner hat sie bestritten, dass in der Belastungsbuchung von 2.459.843,94 EUR eine Zahlung in Höhe von 117.730,99 EUR an die Beklagte enthalten gewesen sei.

Sie hat behauptet, seit dem 13.01.2012 seien ihre Honorarrechnungen stets von der A bezahlt worden, und zw...

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