Verfahrensgang

LG Aachen (Entscheidung vom 03.12.2018; Aktenzeichen 64 KLs-104 Js 22/14-11/15)

LG Aachen (Entscheidung vom 28.10.2014; Aktenzeichen 67 Qs 84/14)

 

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des 4. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 03.12.2018 (64 KLs-104 Js 22/14-11/15) aufgehoben, soweit der Haftbefehl des Landgerichts Aachen vom 28.10.2014 (67 Qs 84/14) wieder in Vollzug gesetzt worden ist.

Der neugefasste Haftbefehl des Landgerichts Aachen vom 03.12.2018 (64 KLs-104 Js 22/14-11/15) wird unter folgenden Auflagen und Weisungen außer Vollzug gesetzt:

  1. Der Angeklagte hat eine Barkaution in Höhe von 5.000,-- € (in Worten fünftausend Euro) bei der Zahlstelle des Landgerichts Aachen zu hinterlegen und hierüber Nachweis gegenüber der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen zu dem Az. 64 KLs 11/15 zu führen.
  2. Der Angeklagte hat gegenüber der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen zu dem Az. 64 KLs 11/15 Nachweis zu führen, dass er eine im Bezirk des Landgerichts Aachen wohnende Person bzw. seinen Verteidiger, Rechtsanwalt A, zum Empfang von Zustellungen im Sinne des § 116a Abs. 3 StPO bevollmächtigt hat.
  3. Der Angeklagte hat unter der Anschrift "B 10, C " Wohnung zu nehmen und einen Wohnsitzwechsel unverzüglich gegenüber der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen zu dem Az. 64 KLs 11/15 anzuzeigen.
  4. Der Angeklagte hat sich einmal wöchentlich, jeweils mittwochs, bei der Polizeidienststelle in D zu melden.
  5. Der Angeklagte hat allen Ladungen des Gerichts, der Staatsanwaltschaft sowie der Polizei in der vorliegenden Sache unverzüglich Folge zu leisten.

Der Angeklagte hat mit dem sofortigen Widerruf dieser Haftverschonung zu rechnen, wenn:

  • -

    er den ihm auferlegten Pflichten und Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,

  • -

    er Vorbereitungen zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladungen ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr gerechtfertigt ist bzw.

  • -

    neue Umstände die Verhaftung erforderlich machen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt

 

Gründe

I.

Gegen den Angeklagten hat das Amtsgericht Geilenkirchen (17 Gs 9/14) unter dem 27.01.2014 einen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl erlassen. Darin wurde ihm und 3 weiteren Beschuldigten gemeinschaftliches bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4 Fällen, begangen in E und anderenorts im Zeitraum von Frühjahr 2011 bis September 2013, vorgeworfen. Aufgrund eines am 21.03.2014 erlassenen Europäischen Haftbefehls wurde der Angeklagte am 01.07.2014 in den Niederlanden verhaftet und befand sich dort bis zum 02.07.2014 sowie erneut vom 19.09. bis zum 25.09.2014 in Auslieferungshaft.

Am 25.09.2014 wurde der Angeklagte in die Bundesrepublik überstellt und befand sich bis zum 24.10.2014 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt F. Mit Beschluss vom 23.10.2014 (17 Gs 9/14) hat das Amtsgericht Geilenkirchen den Haftbefehl gegen den Angeklagten vom 27.01.2014 aufgehoben und zur Begründung angeführt, dass eine Fluchtgefahr nicht (mehr) gegeben sei. Auf die gegen diesen Beschluss seitens der Staatsanwaltschaft Aachen unter dem 23.10.2014 eingelegte Beschwerde hat das Landgericht Aachen - mit Beschluss vom 28.10.2014 (67 Qs 84/14) - den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 23.10.2014 aufgehoben und zugleich erneut die Untersuchungshaft gegen den Angeklagten angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 04.11.2014 Beschwerde eingelegt, der das Landgericht mit Beschluss vom 11.11.2014 nicht abgeholfen hat. Der Senat hat mit Beschluss vom 12.12.2014 (2 Ws 729/14) - unter Verwerfung der Beschwerde im Übrigen - den Haftbefehl des Landgerichts Aachen vom 28.10.2014 unter im einzelnen aufgeführten Auflagen und Weisungen, u.a. der Leistung einer Barkaution i.H.v. 5.000 €, der Wohnsitznahme an der damals bekannten Anschrift in den Niederlanden sowie einer wöchentlichen Meldung bei der Polizeidienststelle in D, außer Vollzug gesetzt. Diesen Auflagen und Weisungen ist der Angeklagte in der Folgezeit nicht nachgekommen.

Die Staatsanwaltschaft Aachen hat unter dem 03.07.2015 Anklage gegen den Angeklagten sowie drei weitere Personen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in mehreren - betreffend des hiesigen Angeklagten in vier - Fällen zur großen Strafkammer des Landgerichts Aachen erhoben. Die zuständige 4. große Strafkammer des Landgerichts Aachen hat die Anklage mit Beschluss vom 16.01.2018 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Zu der auf den 25.06.2018 sowie weiteren vier Folgeterminen anberaumten Hauptverhandlung ist der Angeklagte mittels Einschreiben mit Rückschein, nach Aktenlage jedoch ohne Beifügung einer Übersetzung der Ladung in die niederländische Sprache, geladen worden. Zu dem erst...

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