Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 29.03.2007; Aktenzeichen 2 BvR 932/06)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 60,00 EUR verurteilt.

Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten verworfen.

Zum Schuldspruch hat das Berufungsgericht Folgendes festgestellt:

"Am 10.02.2004 gegen 8.45 Uhr befuhr der Zeuge T. ... mit einem Mercedes A 160 in L. von der Straße a. D. kommend in den Kreisverkehr F.-platz ein. Der Zeuge fuhr langsam, weil sich am Rande des Kreisverkehrs auf dem Fahrradstreifen Radfahrer befanden und der Zeuge nach rechts in die F.-straße einbiegen wollte. Bereits auf dem F.-platz kurz vor der Ausfahrt F.-straße fuhr der Angeklagte mit seinem PKW der Marke BMW 5er Reihe dicht auf das Fahrzeug des Zeugen T. auf und betätigte die Lichthupe sowie das Signalhorn. Der Zeuge T. bog - weiter langsam fahrend - in die F.-straße ein und beschleunigte sein Fahrzeug auf ca. 40 km/h bis 50 km/h. Der Angeklagte bog - weiter dicht hinter dem Fahrzeug des Zeugen T. fahrend - ebenfalls in die F.-straße ein. Bis zur Ampelanlage Kreuzung F.-straße/F.-wall, mithin über eine Strecke von knapp 300 m fuhr der Angeklagte so dicht auf das Fahrzeug des Zeugen T. auf, dass dieser das Nummernschild sowie den Kühlergrill des Fahrzeugs des Angeklagten durch den Rückspiegel nicht mehr sehen konnte. Während der gesamten Strecke bis zur Kreuzung F.-straße/F.-wall betätigte der Angeklagte permanent die Lichthupe und ein- bis zweimal auch das Signalhorn, um den Zeugen T. zu veranlassen, sein Fahrzeug auf die rechte Seite der breiten, aber nicht in Fahrspuren unterteilten Fahrbahn zu lenken. Trotz des dichten Auffahrens konnte der Zeuge T. das Betätigen der Lichthupe durch den Seitenspiegel wahrnehmen, weil der Angeklagte leicht nach links versetzt hinter ihm fuhr und mindestens dreimal versuchte, das Fahrzeug zu überholen. Dies war jedoch wegen des herrschenden Gegenverkehrs nicht möglich.

Wegen auf der rechten Seite parkender Fahrzeuge konnte der Zeuge T. sein Fahrzeug nicht auf die rechte Seite lenken. Vielmehr beschleunigte der Zeuge sein Fahrzeug leicht, um sich von dem Angeklagten abzusetzen. Der Angeklagte fuhr aber weiterhin in der beschriebenen Weise dicht auf. Der Zeuge traute sich nicht zu bremsen, weil er befürchtete, dass der Angeklagte aufgrund des geringen Abstandes mit seinem Fahrzeug auffahren könnte.

Vor der Kreuzung F.-straße/F.-wall, deren Lichtzeichenanlage Rot zeigte, ordnete sich der Zeuge T. rechts ein, um in die Straße F.-wall einzubiegen.

Der Angeklagte, der geradeaus in den I. Weg einfahren wollte, setzte sich links neben das Fahrzeug des Zeugen. Beide drehten die Fenster herunter und beschimpften sich gegenseitig. Insoweit ist das Verfahren gegen den Angeklagten beim Amtsgericht eingestellt worden... ."

Zur rechtlichen Wertung hat das Landgericht ausgeführt:

"Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte zumindest einer versuchten Nötigung gemäß § 22, 23, 240 StGB strafbar gemacht.

Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann auch #eine bedrängende Fahrweise gegenüber dem Vorausfahrenden unter wesentlicher Unterschreitung des Sicherheitsabstandesim Stadtverkehr Gewalt im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB sein. Ebenso wie auf Autobahn oder Bundesstraßen sind entscheidend immer die Umstände des Einzelfalles. Hierbei sind Dauer und Intensität der Zwangseinwirkung und das Maß der dadurch bewirkten Gefährdung des Vorausfahrenden von entscheidender Bedeutung, wobei insbesondere die Örtlichkeit, die Annäherungsgeschwindigkeit und Intensität der Einwirkung auf den Willen des Vorausfahrenden (Kürze des Abstandes, Betätigen von Hupe, Lichthupe, Fahrtrichtungsanzeiger etc.) zu beurteilen sind. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien hat der Angeklagte vorliegend Gewalt im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB eingesetzt, um den Zeugen T. zu bewegen, sein Fahrzeug auf die rechte Seite der Fahrbahn zu lenken, um dem Angeklagten das Überholen und ein zügigeres Fortkommen zu ermöglichen. Der Angeklagte hat den Zeugen T. als Vorausfahrenden von dem Kreisverkehr F.-platz bis zur Kreuzung F.-straße/F.-wall massiv bedrängt. Er ist über eine Strecke von knapp 300 m so dicht auf das Fahrzeug des Zeugen aufgefahren, dass dieser durch den Rückspiegel weder das Nummernschild noch den Kühlergrill des von dem Angeklagten gefahrenen PKW sehen konnte. Er hat permanent die Lichthupe betätigt und hat darüber hinaus einmal im Kreisverkehr und auch später noch ein- bis zweimal auf der F.-straße das Signalhorn betätigt. Ein derartiges Verhalten stellt sowohl von Dauer und Intensität der Zwangseinwirkung als auch vom Maß der dadurch bewirkten Gefährdung des Vorausfahrenden eine Gewalteinwirkung im Sinne des § 240 Abs.1 StGB dar, da es einen besonnenen Kraftfahrer auch im Stadtverkehr bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h bis 50 km/h in Furcht und So...

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