Nachgehend

BGH (Beschluss vom 19.04.2018; Aktenzeichen I ZB 52/17)

 

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens Nationale Anti Doping Agentur Deutschland gegen P und Deutscher Ringerbund vor dem Deutschen Sportschiedsgericht, Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS), Cstraße 5-10, L, Az. E, wird zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsteller.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit des gegen ihn von der Antragsgegnerin eingeleiteten schiedsgerichtlichen Verfahrens vor dem Deutschen Sportschiedsgericht, Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS), durch gerichtliche Entscheidung nach § 1040 Abs. 3 ZPO.

Der Antragsteller ist Ringer und in dieser Disziplin mehrfacher Deutscher Meister, hat an internationalen Wettbewerben teilgenommen und ringt in der Bundesliga. Die Antragsgegnerin ist die für Deutschland zuständige Nationale Anti-Doping Organisation (NADA). Weitere Schiedsbeklagte in dem von ihr eingeleiteten Schiedsgerichtsverfahren ist der Deutsche Ringerbund e.V. (DRB). Zwischen dem DRB und dem Antragsteller kam es am 10.01.2015 zu einer "Schiedsvereinbarung" (Anlage ASt 9). Darin heißt es auszugsweise:

"Alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der DRB-Anti-Doping-Ordnung (NADA-Code 2015) stehen und die einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen zum Gegenstand haben sowie eine Sperre des Athleten... nach sich ziehen können, werden nach der Sportschiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS, DIS-SportSchO) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das DIS... entscheidet in diesen Fällen als Rechtsmittelinstanz (Berufungsinstanz).... Das anwendbare Recht sind die DRB-Bestimmungen sowie ersatzweise/analog die allgemeinen Rechtsgrundsätze des staatlichen Rechts (Zivilprozessordnung/Strafprozessordnung)."

Dem Antragsteller wird vorgeworfen, gegen die Anti-Dopingvorschriften verstoßen zu haben. Unter anderem soll er am 16.02.2016 eine Infusion mit mehr als 50 ml erhalten haben. Das Landgericht Freiburg hat mit Beschluss vom 30.05.2016 (Anlage ASt 1) festgestellt, dass die beim Antragsteller am 26.02.2016 durchgeführte Durchsuchung rechtswidrig gewesen sei, weil kein Anfangsverdacht bestanden habe.

Der DRB hat im Verbandsverfahren festgestellt, dass ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Ordnung des DRB (DRB-ADO) nicht nachgewiesen werden könne. Der Antragsteller wurde freigesprochen und die vorläufige Suspendierung aufgehoben (Anlage ASt 2). Gegen diesen Bescheid legte die Antragsgegnerin mit Rechtsmittelschrift vom 30.08.2016 (Anlage ASt 3) zum Deutschen Sportschiedsgericht bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) Berufung ein. Sie hat beantragt, den Beschluss der Anti-Doping-Kommission des DRB aufzuheben und den Antragsteller mit einer Sperre zu sanktionieren. Mit der Klageerwiderung hat der Antragsteller die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Auf Antrag des Antragstellers erließ das Schiedsgericht am 28.02.2017 einen Zwischenentscheid im Sinne von § 1040 Abs. 3 S. 1 ZPO (Anlage ASt 6), nach dem die Schiedsklage zulässig und insbesondere das Sportschiedsgericht zuständig sei. In der Verfügung vom 28.02.2017 (Anlage ASt 7) erklärte das Schiedsgericht weiter, dass das Schiedsverfahren nicht ausgesetzt werde.

Gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts wendet sich der Antragsteller mit der vorliegenden Antragsschrift.

Er rügt, dass es an einer Schiedsvereinbarung im Sinne von § 1 Abs. 1 und § 24 DIS-SportSchO i.V.m. § 1029 Abs. 1 ZPO fehle, da die Antragsgegnerin nicht Partei der Schiedsvereinbarung vom 10.01.2015 sei.

Die Antragsgegnerin könne sich zur Begründung ihrer Antragsbefugnis auch nicht auf die Satzung des DRB oder die Rechtsordnung des DRB und die DRB-ADO berufen. Diese enthielten keine Schiedsklausel. Überdies würde eine Schiedsklausel den Antragsteller nicht binden, weil er nicht Mitglied des Deutschen Ringerbundes sei.

Die Zuständigkeit des Sportschiedsgerichts ergebe sich auch nicht aus der DIS-SportSchO, auf welche in der Schiedsvereinbarung Bezug genommen werde. Zwar könne die Antragsgegnerin nach § 57.1 der SportSchO ein Schiedsverfahren einleiten. Dies sei aber nur eine Regelung über das Verfahren im Sinne von § 1042 Abs. 3 ZPO, die nicht darüber hinweghelfe, dass die Antragsgegnerin nicht Partei der Schiedsvereinbarung sei. Erschwerend komme hinzu, dass die bei Abschluss der Schiedsvereinbarung am 10.01.2015 geltende DIS-SportSchO 2008 noch keine Berechtigung der NADA zur Einleitung des Schiedsverfahrens vor dem DIS enthalten habe. Ein solches Recht sei erst durch § 57 Abs. 1 der ab dem 01.04.2016 gültigen Fassung eingeführt worden. Zwar sei die Antragsgegnerin auch nach der DRB-ADO berechtigt, Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung des DRB-Rechtsausschuss I beim Deutschen Sportschiedsgericht einzureichen. Allerdings setze auch dies voraus, dass eine Schied...

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