Tenor

Der Antrag des Klägers, festzustellen, dass der Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Bonn über die Gewährung von Akteneinsicht in die Verfahrensakten 17 O 88/19 LG Bonn an die Rechtsanwälte der A Rechtsschutz-Versicherung AG, den im Wege der Delegation die stellvertretende Vorsitzende der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn am 14.05.2019 erlassen hat, unrechtmäßig erfolgt ist, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Unter dem 22.10.2017 erhob der Kläger gegen die B AG Klage wegen Widerruf eines Darlehens mit dem Antrag, ihm einen Betrag von 123.981,43 EUR nebst Zinsen und weiteren Kosten Zug um Zug gegen Rückzahlung des Nettokreditbetrages i.H.v. 104.775 EUR nebst monatlicher Zinsen i.H.v. 5,23 % zu zahlen. Zur Begründung führte er aus, die bei Vertragsschluss erfolgte Widerrufsbelehrung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Das Verfahren wurde im Juni 2018 durch Vergleich abgeschlossen. In dem Vergleich verpflichtete die Beklagte sich zur Zahlung eines Betrages von 1 249 EUR. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs wurden dem Kläger zu 90 % und der Beklagten zu 10 % auferlegt. In der Folgezeit rechnete der Prozessbevollmächtigte des Klägers Gebühren i.H.v. 6333,36 EUR ab, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten i.H.v. 4370,16 EUR.

Mit Schriftsatz vom 04.04.2019 meldeten sich die Rechtsanwälte C und Partner für die A Rechtsschutz-Versicherung AG und trugen unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht vor, ihre Mandantin habe für den Kläger als Rechtsschutzversicherer Kosten getragen. Ihre Mandantin habe sie beauftragt, Regressansprüche gemäß §§ 280 BGB, 86 VVG gegen die von der Klägerseite mandatierte Rechtsanwaltskanzlei zu prüfen; zu diesem Zweck benötige man Akteneinsicht in die Verfahrensakte und bitte um deren Übersendung.

Den Parteien des Rechtsstreits wurde rechtliches Gehör gewährt. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragten, die begehrte Akteneinsicht nicht zu gewähren. Zur Begründung führten sie aus, die Antragsteller hätten nicht ausreichend begründet, wofür sie die Einsicht in die Verfahrensakten benötigen; der Antrag sei vielmehr ins Blaue hinein gestellt worden. Auch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten wandten sich gegen die begehrte Akteneinsicht mit dem Argument, es bestünden überwiegende Interessen im Hinblick auf die Wahrung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Mit Bescheid vom 14.05.2019 erteilte die stellvertretende Vorsitzende der 17. Zivilkammer des LG Bonn die begehrte Akteneinsicht unter Berufung auf § 86 VVG, teilte dies den Parteien mit und veranlasste die Aktenversendung an den Antragsteller der Akteneinsicht.

Mit Schriftsatz vom 21.05.2019, bei Gericht eingegangen am selben Tage, stellten die Prozessbevollmächtigten des Klägers Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG. Nachdem sie zunächst beantragt hatten, die Entscheidung des LG Bonn vom 14.05.2019 aufzuheben und den Antrag auf Akteneinsicht zurückzuweisen, stellten sie auf gerichtlichen Hinweis, dass die Akte bereits versandt worden sei, ihren Antrag mit Schriftsatz vom 01.07.2019 um.

Der Kläger beantragt nunmehr,

festzustellen, dass die gewährte Akteneinsicht des Präsidenten des Landgerichts Bonn unrechtmäßig erfolgt ist.

Der Präsident des Landgerichts Bonn, vertreten durch die stellvertretende Vorsitzende der 17. Zivilkammer, hat die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt und beantragt sinngemäß,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 23 ff. EGGVG statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Nachdem sich die Maßnahme vor einer gerichtlichen Entscheidung durch die zwischenzeitlich erfolgte Aktenversendung erledigt hat, hat der Kläger seinen Antrag nach § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG in zulässiger Weise in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt. In der Sache kann sein Antrag jedoch keinen Erfolg haben, da die begehrte und gewährte Akteneinsicht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.

Das Recht auf Akteneinsicht richtet sich bei dritten Personen, die nicht Partei des betreffenden Rechtsstreits gewesen sind, nach § 299 Abs. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

Der Begriff des rechtlichen Interesses ist für § 299 ZPO unter Berücksichtigung der Interessenlage aller betroffenen Personen besonders zu ermitteln. Als Voraussetzung für das Vorliegen ist ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen oder zu einer Sache zu fordern. Bloße wirtschaftliche oder gesellschaftliche Interessen reichen nicht aus, ebenso wenig bloße Neugier am Prozessgeschehen. Als rechtliches Interesse ist es anzuerkennen, wenn Rech...

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