Verfahrensgang
AG Gummersbach (Beschluss vom 22.10.2013; Aktenzeichen 23 F 407/10) |
Tenor
Auf die die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG Gummersbach vom 22.10.2013 (23 F 407/10) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die in der Gerichtskostenrechnung vom 4.10.2013 (Kassenzeichen 70082xxx 5xx x) abgerechnete Sachverständigenentschädigung i.H.v. 5.427,36 EUR wird nicht erhoben.
Gründe
I. Das antragstellende Kind hat im vorliegenden Verfahren den Antragsgegner, der als niedergelassener Facharzt tätig ist, in Abänderung des Urteils des AG Gummersbach vom 27.2.2004 (3 F 148/02) auf Zahlung von - teils seit Januar 2008 rückständigem - Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Das AG hat Beweis über die Höhe des Nettoeinkommens des Antragsgegners durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Wirtschaftsprüfers G eingeholt. Dessen Feststellungen sollten zunächst "zeitnahe Zahlen", gem. dem abändernden Beweisbeschluss vom 16.11.2011 die Zahlen aus den Jahren 2008 bis 2010, zuletzt gem. dem richterlichen Vermerk vom 2.11.2011 die Zahlen aus den Jahren 2005 - 2007 zugrunde gelegt werden. Der Sachverständige hat für die Erstellung des Gutachtens vom 17.8.2012 zum "unterhaltsrelevanten Einkommen" sowie einer ergänzenden Stellungnahme vom 7.12.2012 Honorar in einer Gesamthöhe von 7.807,36 EUR in Rechnung gestellt.
Das AG hat den Antragsgegner durch Versäumnisbeschluss vom 14.12.2012 zur Zahlung von Kindesunterhalt i.H.v. mtl. 692,26 EUR sowie rückständigem Unterhalt i.H.v. 4.780 EUR verpflichtet. Auf den Einspruch des Antragsgegners hat es den Versäumnisbeschluss durch Beschluss vom 8.3.2013 aufrechterhalten. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat der Antragsgegner zurückgenommen.
Mit Schriftsatz seiner neuen Verfahrensbevollmächtigten vom 31.5.2013 hat der Antragsgegner beantragt, die durch die Einholung des Gutachtens entstanden Kosten nicht zu erheben. Er hat die Auffassung vertreten, die Beauftragung des Sachverständigen zur Klärung seiner Einkommensverhältnisse sei nach der Sachlage im Abänderungsverfahren nicht veranlasst gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes Bezug genommen.
Mit Kostenrechnung vom 4.10.2013 (Kassenzeichen 70082431 517 1) sind dem Antragsgegner u.a. Auslagen für die Einholung des Gutachtens i.H.v. 5.427,36 EUR in Rechnung gestellt worden, wobei die (angewiesene) Vorschussrechnung der Sachverständigen vom 30.11.2011 - soweit ersichtlich - unberücksichtigt geblieben ist.
Hiergegen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 14.10.2013 Erinnerung eingelegt, welcher das AG durch Beschluss vom 22.10.2013 nicht abgeholfen hat. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Der Senat hat den Vertreter der Landeskasse angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 22.11.2013 Bezug genommen.
II. Die gem. § 57 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthafte und auch in sonstiger Beziehung zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Gemäß § 20 Abs. 1 FamGKG sind Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Sie können demzufolge im Kostenansatz keine Berücksichtigung finden.
Eine unrichtige Sachbehandlung ist anzunehmen, wenn das Gericht gegen eindeutige gesetzliche Regeln verstößt und dieser Verstoß auch offen zutage tritt. Dabei reicht allerdings ein leichter Verfahrensversto? in der Regel nicht, um von der Erhebung von Kosten abzusehen. Um zu verhindern, dass es zu einer langen Kette von Nichterhebungsverfahren kommt, verlangt die - teils noch zur Vorgängervorschrift des § 8 GKG ergangene - Rechtsprechung vielmehr einen schweren Verfahrensverstoß (BGH, Beschl. v. 4.5.2005 - XII ZR 217/04 - = MDR 2005, 956). Ein solcher wird in der Rechtsprechung angenommen in den Fällen einer offensichtlich gegen gesetzliche Regeln verstoßenden und damit überflüssigen Beweisaufnahme, wenn das Gericht sich etwa sachverständiger Hilfe zu Klärung in seine eigene Beurteilungszuständigkeit fallender Rechtsfragen bedient (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 1367), ferner dann, wenn es zu einer zwischen den Parteien unstreitigen Frage Beweis erhebt (OLG Koblenz, Beschl. v. 7.10.2013 - 14 W 533/13 - bei juris). Letzteres kann in unterhaltsrechtlicher Sicht der Fall sein, wenn das Gericht die rechtliche Bewertung als solcher unbestrittener Positionen der Einschätzung eines Sachverständigen überlässt (OLG Brandenburg, Beschl. v. 2.10.2003 - 9 UF 221/02 - = FamRZ 2004, 1662 f.).
Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich vorliegend bei der Beauftragung des Sachverständigen G um eine verfahrensfehlerhafte Maßnahme von derartigem Gewicht, dass eine Belastung des Beschwerdeführers mit den dadurch verursachten, erheblichen Kosten nicht gerechtfertigt ist.
Die Ermittlung des Einkommens des Unterhaltsschuldners durch einen Sachverständigen war vorliegend ersichtlich nicht veranlasst. Es handelte es sich um ein Abänderungsverfahren eines Unterhaltstitels. Die Antragstellerin hatte zwar ein nie...