Verfahrensgang

AG Bonn (Beschluss vom 11.10.2011; Aktenzeichen 401 F 225/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Rheinischen Versorgungskassen als beteiligtem Versorgungsträger zu 3 wird der Beschluss des AG Bonn - Familiengericht - vom 11.10.2011 (401 F 225/10) zum Ausspruch über den Versorgungsausgleich bezüglich des im Abs. 2 geregelten Ausgleichs des Anrechts des Antragstellers bei den Rheinischen Versorgungskassen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer XXXXXXXXXXXXX, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 3,2599 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto YYYYYYYYYYYY bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.03.2011, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer YYYYYYYYYYYYY, zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 2,4144 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto XXXXXXXXXXXX bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.03.2011, übertragen.

3. Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei den Rheinischen Versorgungskassen findet nicht statt.

4. Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der A. Lebensversicherung AG findet nicht statt.

5. Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse findet nicht statt.

6. Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A. Lebensversicherung AG findet nicht statt.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Verfahrenswert wird auf 1.000 EUR festgesetzt (§§ 40, 50 Abs. 1 und 3 FamGKG).

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Rheinischen Versorgungskassen hat in der Sache Erfolg und führt gem. § 224 Abs. 3 FamFG zu der Feststellung, dass hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin ein Versorgungsausgleich nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht stattfindet.

Mit Erfolg rügt die Beschwerdeführerin, dass das AG eine Teilung des vom Antragsteller bei ihr erworbenen Anrechts vorgenommen hat, obwohl die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Ausschluss gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG vorliegen und eine pflichtgemäße Ermessensausübung nicht ausnahmsweise einen Ausgleich gebietet.

Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering i.S.d. § 18 Abs. 3 VersAusglG ist. Gleichartigkeit von Anrechten im Sinne dieser Vorschrift erfordert keine Wertidentität. Ausreichend ist eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen wie beispielsweise Leistungsspektrum, Finanzierungsarten und Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 641 unter Hinweis auf BT-Drucks. 16/11903, 54 und 16/10144, S. 55; Ruland, Versorgungsausgleich, 5. Kapitel, Rz. 512 f.).

Nicht erforderlich ist, dass die Anrechte bei demselben Versorgungsträger bestehen (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl. 2010, § 18 VersAusglG, Rz. 4; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl. 2012, Rz. 629). Entgegen der Ansicht der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist eine Verrechnungsvereinbarung zwischen den beteiligten Versorgungsträgern nicht Voraussetzung für eine Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG. Denn auf die Möglichkeit einer internen Verrechnung i.S.d. § 10 Abs. 2 VersAusglG kommt es schon nach dem Wortlaut der Regelung in § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht an (vgl. hierzu Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl. 2012, Rz. 629).

Das vom Antragsteller bei der Beschwerdeführerin, den Rheinischen Versorgungskassen, erworbene Anrecht und das von der Antragsgegnerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse erworbene Anrecht sind Anrechte gleicher Art i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Bei beiden Anrechten handelt es sich um solche aus der Pflichtversicherung im Rahmen der Zusatzversorgung des öffentlichen bzw. kirchlichen Dienstes. Das Leistungsrecht sowohl bei den Rheinischen Versorgungskassen als auch bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse basiert auf der Mustersatzung der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e.V.. Wirtschaftlich betrachtet würden deshalb die stichtagsbezogenen Werte des jeweiligen Ehezeitanteils bei beiden Anrechten zu ähnlich hohen Versorgungen führen. Die Gleichartigkeit der Anrechte bei unterschiedlichen Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist anerkannt (vgl. Breuers, in juris-PK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 18 VersAusglG, Rz. 37; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl. 2010, § 18 VersAusglG, Rz. 5).

Die Differenz der Ausgleichswerte zwischen dem Anrecht des Antragstellers bei den Rheinischen Versorgungskassen mit einem Kapitalwert von 3509,48 EUR und dem Anrecht der Antr...

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