rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Obliegenheitsverletzung liegt nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer bei Unfallanzeige Beschwerden und Schmerzen nicht angibt, in dem Formular zur Schadensanzeige indes nur nach Erkrankungen, Gebrechen und früheren Unfällen gefragt ist.

2. Nach § 2 IV AUB 88 sind krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen – hier somatoforme Schmerzstörungen – vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Es sind weitergehend als nach § 10 V AUB 61 alle Gesundheitsschäden ausgeschlossen, die nach einer unfallbedingten Gesundheitsschädigung erst durch eine psychische Fehlverarbeitung, gleichgültig worauf diese beruht, entstehen oder verschlimmert werden.

 

Normenkette

AUB 88 § 2 Abs. 4; AUB 61 § 10 Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 10 O 328/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. März 1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung ist nicht begründet.

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Unfallversicherung wegen eines nach seinem Vortrag erfolgten Unfalls am 12.1.1995 geltend.

Der Unfallversicherungsvertrag sah bei Invalidität eine Versicherungssumme von 180.000,– DM vor. Gegenstand des Vertrages waren weiterhin die allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88). Der Kläger meldete den Unfall mit Unfallanzeige vom 26.1.1995 an. Unter der Rubrik Vorerkrankungen und frühere Unfälle wurden keine genannt.

Der Kläger macht einen Anspruch aus der Unfallversicherung wegen anhaltender lokalen Schmerzen im Bereich des linken Hüftgelenkes wie folgt geltend:

Versicherungssumme

180.000,– DM × 70% × 2/7 =

36.000,– DM

abzüglich Zahlung:

10.000,– DM

Rest:

26.000,– DM.

Der Kläger wurde wegen der Verletzung mehrmals auch auf Veranlassung der Beklagten untersucht. Wegen Zweifel der Beklagten schlug diese dem Kläger mit Schreiben vom 22.1.1998 vor, zur Klärung des Unfallzusammenhangs eine Begutachtung in der BG-Unfallklinik … in B. durchzuführen. Der Kläger lehnte mit Schreiben vom 9.3.1998 weitere Begutachtungen ab.

Der Kläger hat vorgetragen,

am 12.1.1995 sei er beim Ausschalten des Lichtes vor seinem Büro auf die linke Seite gestürzt. Infolge des Unfalles sei es zu anhaltenden lokalen Schmerzen im Bereich des linken Hüftgelenkes gekommen. Das linke Bein sei im Seitenvergleich mit rechts dauernd um 2/7 beeinträchtigt. Alleinige Ursache hierfür sei das Unfallereignis vom 12.1.1995, so dass die Beklagte verpflichtet sei, aus der Unfallversicherung insgesamt 36.000,– DM zu zahlen. Die Vorerkrankungen, insbesondere im Hinblick auf die Bandscheibenoperationen, stünden nicht im Zusammenhang mit der hier vorliegenden Verletzung. Da er sich insbesondere auch auf Veranlassung der Beklagten bereits mehreren Untersuchungen habe unterziehen müssen, müsse er weitere Untersuchungen nicht mehr akzeptieren. Die Unfallanzeige vom 26.1.1995 sei auch ordnungsgemäß ausgefüllt worden. Vorangegangene Unfälle seien bedeutungslos gewesen. Auch die Frage nach Vorerkrankungen sei nicht falsch beantwortet worden. Zwar habe er, der Kläger, einige Male einen Arzt konsultiert. Es habe sich jedoch nicht um erhebliche Vorerkrankungen gehandelt, sondern um typische Beschwerden im fortgeschrittenen Alter. Im übrigen seien auch beim ersten Antrag auf Unfallversicherung, was unstreitig ist, bei der Frage nach Krankheiten und Gebrechen folgende Angaben gemacht worden:

Wirbelsäule 6/82, Beeinträchtigung der Wirbelsäule, Fehlsichtigkeit L 1,5, R 1,5. Im Nachtrag (dynamische Erhöhung) habe der Kläger unstreitig unter dem 10.09.1993 angegeben: HWS Operation 6.82, Folgen keine, Fußbänderanriss 10.6.82, ohne Folgen.

Er habe im übrigen auch nicht über Schmerzen im Hüftgelenk geklagt. Vielmehr habe es sich um gesundheitliche Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Wirbelsäule gehandelt.

Die Beklagte bestreitet sowohl das Unfallereignis, als auch die Behauptung, dass die vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen Folge des Unfalles seien. Zudem sei die Prellung vollständig ausgeheilt und habe keine Folgen hinterlassen. Wenn überhaupt Schmerzen vorliegen sollten, so seien diese schon vorhanden gewesen und nicht durch den Unfall verursacht worden. Im übrigen sei der Anspruch gegen die Beklagte deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger eine Untersuchung und damit Klärung des Unfallzusammenhangs verweigere. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die bislang vorliegenden ärztlichen Berichte zum Teil widersprüchlich und zum Teil nicht nachvollziehbar seien. Des weiteren entfalle eine Leistungspflicht der Beklagten deshalb, weil der Kläger die Unfallanzeige bewußt wahrheitswidrig ausgefüllt habe. So hätten bereits sei 1986 erhebliche Vorerkrankungen am linken Hüftgelenk vorgelegen, die jedoch in der Unfallanzeige nicht aufgeführt worden seien.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet si...

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