Entscheidungsstichwort (Thema)

Bürgenhaftung aus einem Bauträgervertrag

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 17.01.2002; Aktenzeichen 9 O 84/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 3 gegen das am 17. Januar 2002 verkündete Schlussurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 3 ganz und der Beklagte zu 2 gesamtschuldnerisch mit dieser zu 5/24.

Die Beklagte zu 3 kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 623.776,10 EUR abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheiten können auch durch eine schriftliche, unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger, die mit den Beklagten zu 1 und zu 2 einen Kaufvertrag (Bauträgervertrag) über den Erwerb von zwei Eigentumswohnungen in einem noch zu errichtenden Gebäude abgeschlossen haben, beanspruchen von diesen die Rückerstattung der in Höhe von 1.011.000 DM erbrachten Zahlungen sowie Zahlung von Verzugszinsen.

Die Beklagte zu 3 wird in diesem Umfang als Bürgin in Anspruch genommen. Sie verlangt widerklagend die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde.

Das Landgericht hat dem Begehren der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1 durch rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 3. August 1999 entsprochen (Bl. 103, 104 GA). Durch Schlussurteil vom 17. Januar 2002 (Bl. 389–405 GA) hat das Landgericht der Klage gegenüber den Beklagten zu 2 und zu 3 – bis auf einen Teil der Zinsen – stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Dieses Urteil ist im Verhältnis zum Beklagten zu 2 rechtskräftig, nachdem dieser die Berufung zurückgenommen hat (Bl. 435 GA). Nur die Bürgin, die Beklagte zu 3, verfolgt im Berufungsverfahren weiter ihre Rechte.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20. Dezember 1996 (Anlage K2) schlossen die Kläger mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts „Grundstücksgemeinschaft S.”, bestehend

aus den Beklagten zu 1 und zu 2, einen Kaufvertrag „über Wohnungseigentum ohne Auflassung” bezogen auf zwei Wohnungen im Obergeschoss eines noch zu errichtenden Achtfamilienwohnhauses zum Kaufpreis von insgesamt 1.011.000 DM. Diesen Betrag haben die Kläger unstreitig entrichtet.

Nr. 3 des Vertrages regelt die Fälligkeit des Kaufpreises und die Sicherung des „bedingten” Rückzahlungsanspruchs durch Bankbürgschaft. Nr. 6 und 8 verhalten sich über die Abnahme und die Gewährleistung. Der Vertrag enthält eine detaillierte Baubeschreibung über die einzelnen Gewerke. Die bank E. AG übernahm für Ansprüche auf Rückgewähr der Kaufpreisvorauszahlung die selbstschuldnerische Bürgschaft (Anlage K3), die später entsprechend Nr. 3.3 des Kaufvertrages durch eine Bürgschaft der Beklagten zu 3 ersetzt wurde (Anlage K14).

Auf den Inhalt der genannten Urkunden und auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Urteil (Urteil S. 3–5) wird Bezug genommen.

Im Verlauf der Errichtung des Gebäudes mahnten die Kläger die Einhaltung des Fertigstellungstermins und der Bauleistungen nach Baubeschreibung an (Anlagen K4 und K5). Sie schlugen den Sachverständigen M. für die Durchführung der förmlichen Abnahme vor (Anlagen K6) und widerriefen, als die Beklagten zu 1 und zu 2 das ablehnten (Anlage K7), den an diese gemäß Nr. 8.1 Satz 3 des Kaufvertrags erteilten Auftrag, einen Sachverständigen für die Abnahme zu bestellen. Eine Abnahme durch einen anderen Sachverständigen lehnten die Kläger ab (Anlagen K8 und K9).

Die Beklagten zu 1 und zu 2 ließen das Gebäude gleichwohl durch den von ihnen ausgewählten Sachverständigen D. abnehmen (Anlage K10), während die Kläger den Sachverständigen M. beauftragten, den Bautenzustand zu ermitteln.

Auf der Grundlage seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 17. Januar 1998 (Anlagen K12) lehnten die Kläger wegen Mängeln eine Abnahme ab, forderten zur Nachbesserung auf (Anlage K13) verbunden mit einer Ablehnungsandrohung.

Wegen der weiteren Einzelheiten der vorprozessualen Entwicklung wird auf die Ausführungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (Urteil S. 5–9).

Die Kläger haben vorgebracht:

Wegen der im Einzelnen dargestellten Baumängel (Bl. 132–175 GA) hätten sie die Abnahme zu Recht verweigert und könnten Schadensersatz nach § 635 BGB verlangen.

Dessen Voraussetzungen seien gegeben.

Sie hätten Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt in Verbindung mit einer Ablehnungsandrohung. Hierauf hätten die Beklagten zu 1 und zu 2 nicht reagiert.

Sie, Kläger, könnten nicht darauf verwiesen werden, dass gemäß Nr. 6.1 Kaufvertrag Gewährleistungsansprüche gegenüber den am Bau Beteiligten abgetreten worden seien. Eine solche Abtretung setze eine Abnahme voraus, die nicht erfolgt sei. Sie hätten auch keine Liste der am Bau Beteiligten erhalten und seien zu keinem Zeitpunkt bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen unterstützt worden.

Der „große” S...

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