Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftserteilung über den Verbleib einer Einbauküche und sonstiger Einrichtungsgegenstände

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 03.12.1991; Aktenzeichen 6 O 83/91)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 3. Dezember 1991 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auskunft über den Verbleib einer Einbauküche und sonstiger Einrichtungsgegenstände eines Hauses in Anspruch.

Ursprünglicher Eigentümer des Hauses war ein Herr C. Mit ihm begründete die Beklagte 1989 eine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Aus der von ihr zuvor genutzten Wohnung ließ sie die Einbauküche aus- und unter Erwerb von Zusatzteilen in das Haus ihres Lebensgefährten einbauen. Später wurde das Haus in einem Zwangsversteigerungsverfahren der Klägerin und ihrem jetzigen Ehemann zugeschlagen, der seine Rechte an die Klägerin abgetreten hat. Neben der Einbauküche wurden bei der anschließenden Räumung auch Spiegel und Armaturen aus dem Haus entfernt.

Zur Vorbereitung eines Herausgabe- und Entschädigungsantrages begehrt die Klägerin von der Beklagten Auskunft über den Verbleib der Gegenstände. Die Klägerin meint, sie und ihr jetziger Ehemann seien mit dem Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren auch Eigentümer der Einbauküche sowie der Spiegel und Armaturen geworden.

Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen.

Mangels Herausgabeanspruch stehe der Klägerin auch ein Auskunftsanspruch nicht zu. Nach der Verkehrsanschauung im Mainzer Raum werde eine Einbauküche nicht als wesentlicher Bestandteil oder Zubehör des Hauses angesehen. Im übrigen sei die Einbauküche lediglich Scheinbestandteil des Hauses gewesen (§ 95 BGB). Die Versteigerung habe sich demnach nicht auf die schuldnerfremde Einbauküche erstreckt (§ 55 Abs. 2 ZVG).

Aus der bloßen Mitwirkung beim Umzug ergebe sich im übrigen kein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Verbleibs der Spiegel und Armaturen.

Gegen das klageabweisende Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie hält die Rechtsauffassung des Landgerichts für verfehlt und beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über den Verbleib der Einbauküche in L-Form, Eiche rustikal dunkel, mit Herd, Kühlschrank und Gefrierschrank bestehend aus den Einzelteilen auf Bl. 83 GA und den Ergänzungsteilen auf Bl. 82 GA früher in der Küche des Anwesens Jahnstr. 12, 6501 Dienheim befindlich, zu erteilen;
  2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über den Verbleib von Spiegel, Wandleuchten, Toilettenpapierhaltern, Handtuchhaltern, Haltern für Zahnputzglas und Spiegelschrank, wie in der Aufstellung Bl. 42 GA unter 1) bis 3), früher befindlich im Wannenbad, Duschbad, und der Gästetoilette des Anwesens Jahnstr. 12, 6501 Dienheim zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch auf Auskunftserteilung verneint. Allein der Umstand, daß jemand Kenntnis von Tatsachen hat oder haben könnte, die für einen anderen von Bedeutung sein mögen, verpflichtet ihn nicht zur Auskunftserteilung. Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Auskunftspflicht ist dem Bürgerlichen Recht unbekannt (vgl. BGH NJW 1957, 669 und NJW 1970, 751). Ein Anspruch auf Auskunftserteilung ist vielmehr nach einem vom Reichsgericht herausgearbeiteten (RGZ 108, 1, 7; RGZ 158, 377, 379), heute allgemein anerkannten Grundsatz (vgl. BGHZ 10, 385, 387; BGHZ 61, 180) nur bei Rechtsverhältnissen gegeben, deren Wesen es mit sich bringt, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen, der Verpflichtete hingegen in der Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen. Als Voraussetzung hierfür fordert die Rechtsprechung jedoch grundsätzlich eine bereits bestehende besondere rechtliche Beziehung zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten (vgl. hierzu BGHZ 18, 67). Diesem Erfordernis ist genügt bei Verträgen und gesetzlichen Schuldverhältnissen, die gesteigerte Verhaltenspflichten oder besondere Schutzpflichten zum Gegenstand haben und insbesondere bei unerlaubter Handlung. In Fällen dieser Art. ist für die Annahme einer rechtlichen Sonderbeziehung und damit für die Zuerkennung eines Auskunftsanspruchs regelmäßig als ausreichend angesehen worden, das ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht und nur der Anspruchsinhalt noch offen ist.

Im vorliegenden Fall ist ein Leistungsanspruch nicht gegeben, so daß auch ein Auskunftsanspruch ausscheidet. Im einzelnen: Ein Eigentumsherausgabeanspruch steht der...

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