Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Von einem standardisierten Messverfahren kann nur dann gesprochen werden, wenn das Gerät von seinem Bedienungspersonal auch wirklich standardmäßig, d.h. in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs-/Gebrauchsanweisung verwendet wird, und zwar nicht nur beim eigentlichen Messvorgang, sondern auch bei den ihm vorausgehenden Gerätetests.

  • 2.

    Dass ein Sachverständiger für "Straßenverkehrsunfälle" und/oder das "Kraftfahrzeugwesen" auch die zur Beurteilung eines Laser-Mess-Sachverhalts bei dem es zudem auch noch zu Verstößen gegen einschlägige Bedienungsvorschriften (und dadurch zur Nichteinhaltung der Voraussetzungen der Bauartzulassung und der Geräteeichung) gekommen war - erforderliche Sachkunde auf dem Gebiet der Laser-Messtechnik besitzt, versteht sich nicht von selbst und bedarf daher näherer Darlegung. Unterbleibt dies, leidet das Urteil an einem Darstellungsgemangel.

  • 3.

    Das Gericht darf sich dem Gutachten eines Sachverständigen nicht einfach nur pauschal anschließen. Will es seinem Ergebnis ohne Angabe eigener Erwägungen folgen, müssen die Urteilsgründe die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiedergeben. Der allgemeine Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung reicht dazu nicht aus.

 

Verfahrensgang

AG Trier (Entscheidung vom 21.02.2005; Aktenzeichen 8011 Js 13331/04 36 OWi)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 21. Februar 2005 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

1.

Der Betroffene ist von den beiden als Zeugen vernommenen Polizeibeamten M.... und D..... auf der B .. außerorts mit 154 km/h gemessen worden. Als Messvorrichtung diente ihnen eine sog. "Laser-Pistole" des Fabrikats Riegl mit der Typenbezeichnung FG 21P.

Unter Abzug von 3% Toleranz ist das Amtsgericht auf dieser Grundlage von einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 49 km/h ausgegangen. Über die vom Zeugen M.... vor Messbeginn durchgeführten Gerätetests enthält das Urteil folgende Feststellungen:

"Er hatte die vor der Messung vorgeschriebenen Tests, insbesondere den Align-Test, durchgeführt. Er hatte den Align-Test an einem 133 m entfernten Verkehrsschild durchgeführt.... Die Tatsache, dass der Align-Test in einer Entfernung von 133 m gemacht wurde, ist nach den Ausführungen des Sachverständigen N...... P..... nicht zu beanstanden. Nach den Herstellervorgaben ist der Align-Test in einer Entfernung von ca. 150 bis 200 m durchzuführen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung entstehen bei einer Abweichung von dieser Entfernungsvorgabe um ca. 10% keinerlei Messunsicherheiten oder -fehler. Die gewählte Entfernung von 133 m (11,3% Abweichung von der unteren Entfernungsvorgabe von 150 m) war sachverständigenseits festgestelltermaßen nicht zu beanstanden ...

Insgesamt bleibt festzustellen, dass die Messung aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugen M.... und D..... sowie des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen N...... P..... festgestelltermaßen ordnungsgemäß erfolgt ist."

Der Betroffene hatte die Korrektheit der Messung und Richtigkeit des Messergebnisses in Abrede gestellt.

2.

Die Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge einen zumindest vorläufigen Erfolg.

Die vorzitierten Urteilsausführungen sind rechtsfehlerhaft. Sie genügen nicht den Anforderungen, die bei bestreitender Einlassung des Betroffenen an die Darlegung eines ordnungsgemäß zu Stande gekommenen Messergebnisses zu stellen sind (grundlegend BGH NJW 1993, 3081, 3083/3084).

Aufgrund seiner zu den Vortests getroffenen Feststellungen durfte das Amtsgericht nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgehen. Zwar handelt es sich bei der hier vorgenommenen Lasermessung um ein in der Rechtsprechung grundsätzlich als geeignet anerkanntes Messverfahren (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 3 StVO Rdnr. 61 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Die Lasermessung mit den gebräuchlichen Geräten (zu denen auch das hier verwendete Riegl FG 21P wie dessen Vorläufer LR-90 -235/P zählt) ist daher jedenfalls in Bezug auf den eigentlichen Messvorgang ein standardisiertes Verfahren im Sinne der Rechtsprechung (BGH aaO.). Das gilt jedoch nur dann, wenn das Gerät von seinem Bedienungspersonal auch wirklich standardmäßig, d.h. in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs-/Gebrauchsanweisung verwendet wird, und zwar nicht nur beim eigentlichen Messvorgang, sondern auch und gerade bei den ihm vorausgehenden Gerätetests. Denn nur durch diese Tests kann mit der für eine spätere Verurteilung ausreichenden Sicherheit festgestellt werden, ob das Gerät in seiner konkreten Aufstellsituation tatsächlich mit der vom Richter ...

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