Leitsatz (amtlich)

Zum Umfang der erstattungsfähigen Kosten, wenn der Rechtsanwalt seine Geschäftsreise statt mit dem Flugzeug mit der Bahn hätte durchführen können.

 

Normenkette

ZPO § 91; RVG-VV Vorbem. 7; RVG-VV Nrn. 7004-7005

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 24.02.2010; Aktenzeichen 15 O 151/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 24.2.2010 teilweise geändert:

Die nach dem Urteil des LG Koblenz vom 20.1.2010 von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 1.686,34 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.1.2010.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten der Beschwerde hat der Kläger zu tragen. Die Gebühr gemäß KV 1812 zum GKG wird auf ½ ermäßigt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde (Wert: 614,87 EUR) werden gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde hat einen Teilerfolg (314,03 EUR); sie ist im Übrigen (300,84 EUR) zurückzuweisen.

Die Beklagte hat einen an ihrem Geschäftssitz in München niedergelassenen Anwalt mit ihrer Prozessvertretung beim LG in Koblenz beauftragt. Dazu war sie ohne Kostennachteile befürchten zu müssen (§ 91 Abs. 2 ZPO) nach allgemeiner Auffassung berechtigt. Eine Ausnahmekonstellation aufgrund der sie gehalten gewesen wäre, einen in Koblenz praktizierenden Anwalt zu beauftragen, lag ersichtlich nicht vor. Auch brauchte sie keinen Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung heranzuziehen (Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rz. 13: Reisekosten des Anwalts).

Die seitens der Beklagten geltend gemachten Reiskosten (614, 87 EUR, netto, ohne Umsatzsteuer) waren jedoch teilweise nicht notwendig. Insbesondere ist nicht einleuchtend, dass ihr Prozessvertreter nach Frankfurt flog (Abflug in München 06.20 Uhr) und von dort aus mit einem Mietwagen nach Koblenz reiste. Den auf 10.30 Uhr anberaumten Termin beim LG in Koblenz hätte er auch erreichen können, wenn er einen durchgehenden Zug von München nach Koblenz genommen hätte. Bei Abfahrt in München um 05.53 Uhr wäre er um 10.10 in Koblenz angekommen und mit einem Taxi um 10.20 Uhr bei Gericht eingetroffen. Wäre ihm das als nicht zumutbar erschienen (?? Abflug in München 06.20 Uhr), hätte er um eine zeitlich Verlegung des Termins bitten können.

Es gab nämlich noch folgende Zug-Verbindungen: München ab 07.23 Uhr, Koblenz an 12.10 Uhr oder München ab 07.55 Uhr, Koblenz an 13.10 Uhr oder München ab 09.23 Uhr, Koblenz an 14.10 Uhr) Der Prozessvertreter der Beklagten hätte auch problemlos noch am gleichen Tag wieder zurückreisen können. Dass er den teureren, umständlicheren Weg gewählt hat, darf dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. Die Mehrkosten waren nicht notwendig.

Die Zugfahrt München nach Koblenz und zurück kostet 1. Klasse 318 EUR (brutto). Dazu kommen Taxikosten in Koblenz und Parkkosten in München von (geschätzt) jeweils 20 EUR (brutto), so dass sich Reiskosten von 358 EUR (brutto) ergeben, die der Kläger zu 300, 84 EUR (netto) zu erstatten hat. Da der Rechtspfleger zugunsten der Beklagten 614,87 EUR berücksichtigt hat, ist die Festsetzung von 2.000,37 EUR um 314,03 EUR auf 1.686,34 EUR zu ermäßigen.

Die gerichtlichen Kosten des erfolglosen Teils der Beschwerde hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Gebühr nach 1812 KV/GKG war wegen des Teilerfolgs zu ermäßigen. Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben (§ 92 Abs. 1 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2381878

JurBüro 2010, 430

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