Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Grundsätzlich gilt für Kostenerstattungsansprüche die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB.

2. Mit Rechtskraft einer Kostengrundentscheidung verjährt der Kostenerstattungsanspruch jedoch erst in 30 Jahren.

 

Normenkette

BGB §§ 195, 197 Abs. 1 S. 3; EGBGB Art. 229 § 6; ZPO §§ 91, 104

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 19.08.2005; Aktenzeichen 4 O 478/95)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 19.8.2005 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 815,83 EUR.

 

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist i.E. ohne Erfolg.

Zu Recht weist allerdings die Beschwerde darauf hin, dass gem. der Überleitungsvorschrift des Art. 229, § 6, Abs. 4 EGBGB das neue Verjährungsrecht anzuwenden ist, und daher für Kostenerstattungsansprüche die Regelverjährung auf 3 Jahre verkürzt ist. Diese Frist begann mit dem 1.1.2002 und endete am 31.12.2004 (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., EG 229, § 6 Rz. 5, 6).

Gleichwohl ist der Anspruch des Beklagten auf Erstattung seiner Kosten nicht verjährt, da dieser Anspruch mit dem Erlass der Kostengrundentscheidung am 27.7.2001 dem Grunde nach festgestellt wurde. Er unterliegt ab diesem Zeitpunkt auch nach neuem Recht der dreißigjährigen Verjährung gem. § 197 Abs. 1 Ziff. 3 BGB n.F. (Grothe in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 197 Rz. 16; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 197 Rz. 11).

Der nicht verjährte Kostenerstattungsanspruch des Beklagten ist auch nicht verwirkt. Das hat die Rechtspflegerin in der Nichtabhilfeentscheidung vom 28.2.2006 zutreffend gesehen.

Die sofortige Beschwerde ist mit der aus § 91 ZPO folgenden Kostentragungspflicht zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1494217

FamRZ 2006, 874

JurBüro 2006, 318

ZAP 2006, 902

MDR 2006, 1078

AGS 2006, 256

RENOpraxis 2006, 140

NJOZ 2006, 1965

OLGR-West 2006, 566

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