Leitsatz (amtlich)
1. Das Versäumnis der Aufnahme der Widerrufsfrist in einem Vergleich im Sitzungsprotokoll ist der Berichtigung gem. § 164 ZPO zugänglich ist (in Anknüpfung an OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.11.1986 - 12 U 96/86, NJW-RR 1987, 255 ff.; BFH, Beschl. v. 17.3.2008 - X B 93/07 - zitiert nach Juris)
2. Ein Rechtsmittel gegen den Berichtigungsbeschluss ist unstatthaft (in Anknüpfung an an BGH MDR 2005, 46 = NJW-RR 2005, 214; BGH, Beschl. v. 14.7.2004 - XII ZR 268/03, NJW-RR 2005, 214 ff.; BAG NJW 2009, 1161).
3. Steht zwischen den Parteien im Streit ob es in der mündlichen Verhandlung zu einem Zwischenvergleich gekommen ist, kommt es maßgebend auf die Beurteilung des die Verhandlung führenden Richters an (in Anknüpfung an BFH, Beschl. v. 17.3.2008 - X B 93/07, Juris Rz. 12).
Normenkette
ZPO § 164
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 30.01.2012; Aktenzeichen 3 O 411/12) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Berichtigungsbeschluss der 03. Zivilkammer des LG Koblenz - Einzelrichter - vom 30.1.2012 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 10.1.2013 einen Zwischenvergleich geschlossen (GA 44 ff.). Ausweislich des Protokolls der Sitzung erfolgte der Abschluss des Vergleichs nicht unter Widerrufsvorbehalt. Mit Beschluss vom 30.1.2013 (GA 46a), Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 10.1.2013, hat der Vorsitzende der Kammer ausgeführt, dass der Vergleich wie protokolliert diktiert, vorgespielt und genehmigt worden sei. Die Parteien hätten zudem erklärt, dass der zu protokollierende Vergleich unter dem Vorbehalt des Widerrufs stehe und binnen 14 Tagen widerrufen werden könne. Dies sei in den protokolierten Vergleich versehentlich nicht aufgenommen und bei der Genehmigung überhört worden. Der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 22.1.2013, eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, eingelegte Widerruf des Vergleichs sei (GA 50) wirksam erfolgt.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem als sofortige Beschwerde bzw. Erinnerung eingelegtem Rechtsmittel.
II Die Beschwerde der Klägerin gegen den Berichtigungsbeschluss des LG ist nicht statthaft.
Das LG führt zutreffend unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf (Urt. v. 6.11.1986 - 12 U 96/86, NJW-RR 1987, 255 ff.) und des BFH (Beschl. v. 17.3.2008 - X B 93/07 - zitiert nach Juris) - entgegen der Auffassung der Klägerin im Schriftsatz vom 29.1.2013 (GA 55 ff.) aus, dass das Versäumnis der Aufnahme der Widerrufsfrist im Sitzungsprotokoll der Berichtigung gem. § 164 ZPO zugänglich ist Das LG hat die Berichtigung ordnungsgemäß als Vermerk in einer Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 10.1.2013 (GA 46a) aufgenommen (Wagner in MünchKomm/BGB, 4. Aufl. 2013, § 164 Rz. 7;).
Ein Rechtsmittel gegen den Berichtigungsbeschluss ist unstatthaft (BGH MDR 2005, 46 = NJW-RR 2005, 214; BGH, Beschl. v. 14.7.2004 - XII ZR 268/03, NJW-RR 2005, 214 ff.; BAG NJW 2009, 1161; MünchKomm/ZPO- Wagner, 4. Aufl. 2013 § 164 Rz. 12; Zöller/Stöber, ZPO; 29. Aufl. 2012, § 164 Rz. 11; Thomas/Putzo, ZPO. 32. Aufl. 2011, § 164 Rz. 3).
Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 29.1.2013 (GA 55 ff.) zudem einwendet, die Parteien hätten hinsichtlich des Zwischenvergleichs keinen Widerrufsvorbehalt geschlossen, nachdem zuvor verschiedene Vergleichsmodalitäten erörtert worden seien, kann sie mit diesem Einwand nicht gehört werden. Maßgebend kommt es auf die Beurteilung des die Verhandlung führenden Richters an (vgl. BFH, ebd., Juris Rz. 12).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO:
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Fundstellen
Haufe-Index 3677111 |
NJW 2013, 8 |
BauR 2013, 1003 |
NJW-RR 2013, 894 |
WM 2013, 1335 |
MDR 2013, 618 |
AA 2014, 19 |
PAK 2013, 181 |