Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 26.11.2004; Aktenzeichen 4 O 254/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.04.2007; Aktenzeichen VII ZR 210/05)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 26.11.2004 (Geschäftsnummer: 4 O 254/04) aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger machen gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung geltend.

Die Kläger sind Mitglieder der die Eigentumswohnungen in den Anwesen R.-Allee 80-84 und R.-Allee 90 in K. betreffenden Wohneigentümergemeinschaft, die Beklagte hatte diese Wohnungen an die Kläger veräußert.

Die Anwesen waren von der Beklagten renoviert und modernisiert worden; ein Teil der Wohnungen befindet sich in den beiden im Wege der Aufstockung neu geschaffenen Stockwerken.

In den notariellen Kaufverträgen heißt es in § 9 Abs. 2 u.a.:

"Die Gewährleistung für Sachmängel hinsichtlich der nicht renovierten Altsubstanz wird gänzlich ausgeschlossen. Der Käufer erwirbt das Objekt insoweit wie es steht und liegt (...)."

Die Steigleitungen aus verzinktem Stahlrohr in der nicht renovierten alten Bausubstanz sind korrodiert, was zu einer Braunverfärbung des Trinkwassers führt.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.3.2004 (Anlage K 2 - Anlagenband LG) wurde beschlossen, einen Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung gegen die Beklagte geltend zu machen.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat unter Verwertung der Beweissicherungsakten des AG Karlsruhe (11 H 6/02) durch am 26.11.2004 verkündetes und der Beklagten am 29.11.2004 zugestelltes Urteil (I 159-177) der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Wohnungseigentümer der Eigentumswohnanlage R.-Allee 80-84 und R.-Allee 90-94, bestehend aus den Klägern und den Beklagten, 377.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30.4.2004 zu zahlen.

Klagende Partei seien die Kläger als Streitgenossen. Dem Prozessbevollmächtigten der Kläger sei durch die Hausverwalterin, die ihrerseits durch den mit Stimmenmehrheit wirksam gefassten Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 16.3.2004 dazu legitimiert gewesen sei, Vollmacht erteilt worden. Die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft könnten bestimmen, dass mehrere ihrer Mitglieder der Zahlung des Kostenvorschusses zur Mangelbeseitigung an alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen. Die Korrosionserscheinungen stellten einen Mangel dar. Der Gewährleistungsausschluss verstoße gegen § 11 Nr. 10a AGBG, da die renovierten Eigentumswohnungen als "neu" anzusehen seien. Der Vorschussanspruch setze nicht voraus, dass der Werkunternehrner den Mangel verschuldet habe. Die mutmaßlichen Mängelbeseitigungskosten beliefen sich auf 377.000 EUR, die Kläger müssten sich nicht auf den Einbau einer Phosphatierungsanlage verweisen lassen.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer am 29.12.2004 beim OLG Karlsruhe eingegangenen und am 28.2.2005 nach entsprechender Fristverlängerung begründeten Berufung.

Die Beklagte rügt unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags, es sei erst durch das Urteil klargestellt worden, dass es sich um - nur - 32 Kläger/Klägerinnen handele. Tatsächlich gebe es noch weitere Erwerber von Eigentumswohnungen in den streitgegenständlichen Anwesen, die nicht als Kläger aufgeführt worden seien. Soweit diese die jeweiligen Erwerbsverträge mit der Beklagten zusammen mit als Kläger auftretenden Personen geschlossen hätten, seien diese nicht aktivlegitimiert.

Die Klage sei weiterhin unzulässig, da sie die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht erfülle: Es fehle hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche an der Darstellung, wann und mit wem die jeweiligen Erwerbsverträge geschlossen worden seien, zumal diese Verträge nicht vollständig identisch seien. So seien teilweise - soweit es die 2001 und später abgeschlossenen Kaufverträge betreffe - die Erwerber ausdrücklich in den Verträgen auf ein mögliches Auftreten von Rostwasser hingewiesen worden.

Die Klage sei auch nicht wirksam erhoben. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hätte durch den Hausverwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht wirksam bevollmächtigt werden können, da der Beschluss vom 16.3.2004 - wie auch derjenige vom 15.11.2001 - nichtig sei. Der Wohnungseigentümergemeinschaft stehe hinsichtlich der individualvertraglichen Nachbesserungsansprüche der einzelnen Erwerber keine Beschlusskompetenz zu. Der Vorschuss zur Mängelbeseitigung sei zude...

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