Leitsatz (amtlich)

1. Tritt der Kunde mit einem bereits vorgefassten Plan - hier der börslichen Übertragung von Wertpapieren aus seinem Privatdepot in das einer faktisch von ihm geführten GmbH & Co. KG - an die Bank heran, kommt selbst durch den Hinweis des Bankmitarbeiters auf einen günstigeren und risikoärmeren Übertragungsweg (hier: außerbörslich) kein Anlageberatungsvertrag zustande.

2. Eine Haftung der lediglich ausführenden Bank aus der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht (hier: Unterlassen eines Hinweises auf eine mögliche Strafbarkeit des Kunden nach §§ 38 Abs. 2 Nr. 2, 39 Abs. 1 Nr. 1 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG) kommt nur dann in Betracht, wenn der Kunde sich zum einen tatsächlich strafbar macht und dies der Bank zum anderen entweder positiv bekannt oder für sie jedenfalls objektiv evident ist.

3. Hat sich der Kunde der Marktmanipulation strafbar gemacht, kann er von der - dann ggfs.hierzu Beihilfe leistenden Bank - schon aus allgemeinen zivilrechtliche Erwägungen keinen Schadensersatz verlangen.

4. Hat das Gericht einer Partei mit Rücksicht auf einen erst kurz vor dem Verhandlungstermin überreichten Schriftsatz der Gegenseite in der Annahme, dass dieser neue Behauptungen enthalte, eine Erklärungsfrist bewilligt, obwohl darin nur das bisherige Parteivorbringen zusammenfassend wiederholt ist, so ist eine in dem nachgelassenen Schriftsatz enthaltene, durch den verspäteten Schriftsatz nicht veranlasste neue Behauptung bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen.

 

Tenor

Der Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten im Zusammenhang mit der Übertragung von Wertpapieren.

Der Kläger ist Unternehmer und unter anderem Gesellschafter und Geschäftsführer der A. Verwaltungs GmbH. Die A. Verwaltungs GmbH ist Komplementärin der A. GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG). Der Kläger sowie die KG verfügen über ein Wertpapierdepot bei der Beklagten.

Im Jahr 2008 ließ sich der Kläger bezüglich der Übertragung von Wertpapieren von seinem Privatdepot in das Depot der KG steuerlich beraten. Unter dem Datum des 12.11.2008 wurde ein Memorandum einer Steuer- und Wirtschaftsprüfersozietät erstellt (Anlage K1) und eine verbindliche Auskunft des Finanzamts bezüglich der Übertragung von Beteiligungen an der L. GmbH & Co. KG aA vom Privatdepot des Klägers auf das der KG eingeholt (Schreiben des Finanzamts vom 22.06.2009, Anlage K1). Im Zeitraum April 2008 bis November 2011 veranlasste der Kläger eine Vielzahl an Transaktionen, mit denen Wertpapiere von seinem Depot in das Depot der KG übertragen wurden.

In diesem Zusammenhang wandte sich der Kläger telefonisch an die Beklagte. Der den Kläger bereits seit langem betreuende Mitarbeiter der Beklagten nahm die Wünsche des Klägers hinsichtlich der Übertragung von Wertpapieren von dem Privatdepot des Klägers auf das der KG entgegen und erläuterte ihm, dass neben der vom Kläger angedachten börslichen Übertragung von Wertpapieren auch die Möglichkeit einer außerbörslichen Depotübertragung bestehe, welche kostengünstiger als eine Übertragung im Wege gegenläufiger Verkaufs- und Kaufaufträge sei. Darüber hinaus bestehe bei einer Übertragung über die Börse das Risiko, dass Handelsaktivitäten Dritter die Übertragung beeinflussten. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass er Wertpapierabrechnungen benötige und deshalb den Weg über eine Übertragung an der Börse wähle. Auf etwaige strafrechtliche Risiken in Verbindung mit der Übertragung der Wertpapiere wies der Mitarbeiter der Beklagten nicht hin.

In der Folge führte u.a. der Zeuge B. die von dem Kläger beauftragten Transaktionen aus. Der Kläger teilte der Beklagten hierbei seine Verkaufs- und entsprechenden Kaufwünsche mit identischem Limit mit. Weitergehende Gespräche zwischen dem Zeugen B. und dem Kläger wurden im Vorfeld der einzelnen Transaktionen nicht geführt.

Durch die Transaktionen wurde auf den Börsenpreis der jeweiligen Wertpapiere eingewirkt, so dass es zum Teil zu erheblichen Preissteigerungen kam. Anders als der Kläger beobachte der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge B., den Kursverlauf nicht und erkannte deshalb auch nicht, dass es infolge der vom Kläger angewiesenen Transaktionen zu substantiellen Kursveränderungen zu Gunsten des Klägers kam.

Ende des Jahres 2010 sowie Mitte des Jahres 2011 erstattete die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Anzeigen gegen den Kläger wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Verbot der Marktmanipulation gemäß § 38 Abs. 2 WpHG i.V.m. §§ 39 Abs. 1 Nr. 1, 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG und § 3 Abs. 2 Nr. 2 MaKonV. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wurde gemäß § 153a Abs. 1 StPO nach Zahlung einer Auflage von insgesamt 250.000 EUR endgültig eingestellt.

Mit Schreiben seines Prozessvertreters vom 25.03.2014 forderte der Kläger von der Beklagten Schadensersatz wegen der Verletzung von Beratungspflichten und bezifferte seine Ansprüche (auf Erstattung der Geldbuße und der Kosten der Rechtsverteidigung...

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