Leitsatz (amtlich)

1. Der BGH hat den Instanzgerichten die Möglichkeit eröffnet, aufgrund des Schwacke-Mietpreisspiegels den Normaltarif nach § 287 ZPO zu schätzen.

2. Dies kann - jedenfalls für eine Anmietung im Jahr 2006 - erfolgen, ohne hier weitere Differenzierungen, sei es in Form eines Pauschalaufschlags auf den Mietpreisspiegel 2003 oder eines Pauschalabschlags auf die Liste 2006 oder eines rechnerischen Mittels zwischen den beiden Listen, vorzunehmen, da dies ohne fundierte Erkenntnisse über das Zustandekommen des Mietpreisspiegels 2006 nicht nachvollziehbar begründbar erscheint. Insoweit schließt sich der Senat dem 13. ZS des OLG Karlsruhe an, der ebenfalls den Mietpreisspiegel 2006 zugrunde legt (VersR 2008, 92).

 

Normenkette

BGB § 249; ZPO § 287

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 20.06.2007; Aktenzeichen 7 O 335/06)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 20.6.2007 - 7 O 335/06 - abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.645,43 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.11.2006 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 305,95 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Beklagten als Gesamtschuldner 88 % zu tragen und trägt der Kläger 12 %. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 91 % und trägt der Kläger 9 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des LG Karlsruhe vom 20.6.2007 verwiesen. Zweitinstanzliche Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.

Das LG hat der Klage, mit der der Kläger 100 % des ihm bei einem Verkehrsunfall am 25.9.2006 in Karlsruhe/Entenfang entstandenen materiellen und immateriellen Schadens mit insgesamt 7.515,69 EUR nebst Zinsen geltend gemacht hat, zum überwiegenden Teil stattgegeben. Es hat festgestellt, dass der Beklagte Ziff. 2 bei Rot in die Kreuzung eingefahren ist und die Beklagten daher dem Grunde nach zu 100 % haften. Statt der eingeklagten Mietwagenkosten mit EUR 1.968 für 14 Tage hat es dem Kläger nur 783,04 EUR zugesprochen. Insgesamt hat es die Beklagten zur Zahlung von 6.264,73 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er weitere Mietwagenkosten i.H.v. 997,95 EUR nebst Zinsen begehrt. Er rügt, dass das LG bei der Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten nicht die Schwackeliste 2006, sondern einen Mittelwert aus den Schwackelisten 2003 und 2006 herangezogen hat. Das stehe im Widerspruch zu der einschlägigen Rechtsprechung des BGH.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Karlsruhe vom 20.6.2007 - 7 O 335/06 - abzuändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn - über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag i.H.v. 6.264,73 EUR hinaus - weitere restliche Mietwagenkosten i.H.v. 997,95 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 18.11.2006 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Insoweit verteidigen sie das landgerichtliche Urteil.

Allerdings haben sie Anschlussberufung eingelegt, mit der sie Klagabweisung insgesamt anstreben. Sie vertreten die Auffassung, der Beklagte Ziff. 2 habe den Unfall nicht verschuldet. Er sei nicht bei Rot, sondern bei Grün in die Kreuzung eingefahren und habe wegen eines vor ihm fahrenden Lkw, der vorschriftswidrig nach links abbiegen wollte, auf der Kreuzung warten müssen, bis der Lkw abgebogen sei. Der Kläger hätte ihm sodann ermöglichen müssen, die Kreuzung zu räumen und habe nicht mit unangemessener Geschwindigkeit selbst in die Kreuzung einfahren dürfen. Der Kläger habe somit gegen § 11 Abs. 3 StVO verstoßen und den Unfall allein verschuldet.

Die Beklagten beantragen, das Urteil des LG Karlsruhe vom 20.6.2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Zur Haftungsquote verteidigt er das Urteil des LG.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Instanzen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Senat einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom 19.2.2008 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet.

II. Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat teilweise Erfolg (2.). Die Anschlussberufung der Beklagten ist ebenfalls zulässig. Zwar hat die Beklagte Ziff. 1 den vom LG ausgeurteilten Betrag bereits am 10.7.2007 an den Prozessbevollmächtigten des Kläg...

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