Leitsatz (amtlich)

1. Die Aufnahme einer Ausgleichssperre gem. § 19 Abs. 3 VersAusglG in den Tenor ist nicht erforderlich.

2. Für die Kostenentscheidung in Folgesachen gilt immer § 150 FamFG. Die Grundsätze des § 84 FamFG oder des § 97 ZPO sind aber über die Billigkeitsabwägung gem. § 150 Abs. 4 FamFG zu berücksichtigen.

 

Verfahrensgang

AG Bad Säckingen (Beschluss vom 24.07.2014; Aktenzeichen 14 F 46/14)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bad Säckingen vom 24.7.2014 wird zurückgewiesen.

2. Antragsteller und Antragsgegnerin tragen jeweils hälftig die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.320 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die weitere Beteiligte Ziff. 1 richtet sich mit ihrer Beschwerde auf eine zutreffende Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Der Antragsteller wurde am ... 1966 geboren und die Antragsgegnerin am 25.4.1968. Sie sind deutsche Staatsangehörige. Sie haben am 2.3.1990 in B. geheiratet. Sie haben sich am 1.2.2013 getrennt. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 8.3.2014 zugestellt.

Der Antragsteller hat während der Ehezeit u.a. in der Schweiz gearbeitet. Hinsichtlich der ermittelten Anrechte des Antragstellers bei der A. Pensionskasse Schweiz haben die Ehegatten im Termin vom 24.7.2014 eine Vereinbarung geschlossen, nach der sich der Antragsteller verpflichtet, die Hälfte seiner Freizügigkeitsleistung auf ein von der Antragsgegnerin zu benennendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. Außerdem hat der Antragsteller eine schweizerische AHV/IV-Anwartschaft erworben, zu der er einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto vorgelegt hat.

Die Antragsgegnerin hat u.a. bei der weiteren Beteiligten Ziff. 1 eine Versorgungsanwartschaft erworben, deren Höhe mit Auskunft vom 9.4.2014 zunächst mit einem Ehezeitanteil von 14,4340 Entgeltpunkten (entspricht einer Monatsrente von 406,17 EUR) mitgeteilt wurde.

Außerdem haben beide Ehegatten weitere Anrechte erworben.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.7.2014 hat das Familiengericht die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Zu der Anwartschaft des Antragstellers aus der schweizerischen AHV/IV-Rente hat es in den Gründen ausgeführt, dass diesbezüglich ein Ausgleich gem. § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht stattfindet und auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen ist.

Hinsichtlich der Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten Ziff. 1 hat es ausgeführt, dass deren Ausgleich unbillig gem. § 19 Abs. 3 VersAusglG wäre. Das Gericht habe keinen Zweifel daran, dass der Wert dieser Anwartschaft des Antragstellers die Höhe der gesetzlichen Anwartschaft der Antragsgegnerin übersteige und hat dies im Einzelnen berechnet. Der Beschluss wurde der weiteren Beteiligten Ziff. 1 am 4.8.2014 zugestellt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der weiteren Beteiligten Ziff. 1 vom 8.8.2014, eingegangen beim Familiengericht am 14.8.2014, mit dem Antrag, den Versorgungsausgleich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin im Tenor nicht genannt seien. Zum anderen seien bei der Auskunft vom 9.4.2014 die Neuregelungen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nicht berücksichtigt. Mit Datum vom 12.8.2014 erteilte die weitere Beteiligte Ziff. 1 eine neue Auskunft mit einem Ehezeitanteil von 15,4336 Entgeltpunkten, entspricht einer Monatsrente von 434,30 EUR.

Die weitere Beteiligte Ziff. 2 hat mit Schriftsatz vom 3.9.2014 darauf hingewiesen, dass auf den Wertausgleich wegen Unbilligkeit verzichtet worden sei. Die übrigen Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben. Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten Ziff. 1 ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

1. Es liegt eine im Versorgungsausgleichsverfahren wirksame Teilanfechtung bezüglich der Entscheidung des Familiengerichts über den Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten Ziff. 1 vor. Die übrigen Anrechte der Ehegatten sind durch die Beschwerde nicht betroffen (vgl. BGH v. 26.1.2011 - XII ZB 504/10, juris Rz. 7; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl. 2014, Rz. 1371, 1380).

2. Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen, grundsätzlich durch interne Teilung gem. § 10 Abs. 1 VersAusglG.

Zu Recht hat das Familiengericht hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren allein gegenständlichen Anrechts der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten Ziff. 1 jedoch ausgesprochen, dass insoweit gem. § 19 Abs. 3 VersAusglG ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet,...

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