Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Aktenzeichen 14 O 214/03 KfH III)

 

Tenor

Der Beschluss vom 4.9.2006 wird dahin ergänzt, dass es unter Ziff. 2 heißt

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Vorschuss i.H.v. 1000 EUR zur Erstellung des Buchauszuges gem. Ziff. 2 des Beschlusses des LG Karlsruhe vom 14.6.2006 zu zahlen.

Ziff. 2 des Beschlusses wird zu Ziff. 3.

 

Gründe

Der Antrag der Beklagten ist gem. § 321 ZPO begründet. Ziff. 3 des Beschlusses des LG war der Beschwerdeentscheidung anzupassen, so dass der Kostenvorschuss entsprechend zu verringern war.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1772208

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