Leitsatz (amtlich)

Zur Beschwer eines Versorgungsträgers, wenn eine bei ihm aus zwei Anrechten bzw. Elementen bestehende betriebliche Altersversorgung (hier: Anrecht der Pensionsversicherung und Anrecht der Zulagenversicherung) nur hinsichtlich eines Anrechts ausgeglichen worden ist.

Unvorteilhafte Splitterversorgungen, die gemäß dem Zweck des § 18 Abs. 2 VersAusglG vermieden werden sollen, entstehen nicht, wenn in einem Versorgungssystem mehrere Bausteine ausgeglichen werden, die zwar im Verfahren als gesonderte Anrechte zu behandeln sind, im Versorgungsfall aber in einen Rentenbetrag zusammen fließen (vgl. BGH, FamRZ 2012, 610 Rn. 32).

Darüber hinaus kann auch die steuerliche Verknüpfung zweier Elemente der betrieblichen Altersvorsorge einer Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG entgegen stehen, wenn das steuerliche Ergebnis nicht dem gesetzgeberischen Ziel der Verwaltungsvereinfachung dient.

 

Verfahrensgang

AG Weinheim (Aktenzeichen 3 F 13/18)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 6 wird Ziffer 2 - vorletzter Absatz - des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 10.10.2018, 3 F 13/18, abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei der P. der Mitarbeiter der H.-Gruppe VVaG (Vers. Nr. ..., Zulagenversicherung (1R00)) zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 1.049,06 Euro nach Maßgabe der "Satzung und Allgemeine Versicherungsbedingungen der P. der Mitarbeiter der H.-Gruppe VVaG in ihren Fassungen vom 01.07.2018", bezogen auf den 31.01.2018, übertragen.

2. Von einer Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 6 richtet sich gegen die unterbliebene interne Teilung eines bei ihr bestehenden Versorgungsanrechts im Versorgungsausgleich bei der Scheidung.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht auf den am 10.02.2018 zugestellten Scheidungsantrag die am 06.09.2003 geschlossene Ehe der Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.

Während der Ehezeit (01.09.2003 bis 31.01.2018, § 3 VersAusglG) hat der Ehemann - soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse - Versorgungsanrechte der betrieblichen Altersversorgung bei der P. der Mitarbeiter der H.-Gruppe VVaG (im Folgenden: weitere Beteiligte zu 6) erworben. Hierbei handelte es sich zum einen um ein Anrecht der Pensionsversicherung (1GOO) mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 48.310 EUR und einem Ausgleichswert in Höhe von 23.905 EUR und zum anderen um ein Anrecht der Zulagenversicherung (1ROO) mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 2.163 EUR und einem Ausgleichswert in Höhe von 1.049,06 EUR.

Bereits in ihren Auskünften vom 14.08.2018 hat die weitere Beteiligte zu 6 die interne Teilung des Anrechts des Ehemanns aus der Zulagenversicherung (1ROO) beantragt und darauf hingewiesen, dass die Anrechte des Ehemanns aus der bei ihr bestehenden Pensionsversicherung (1GOO) und aus der Zulagenversicherung (1ROO) nur zusammen beurteilt werden könnten. Eine isolierte Teilung nur eines dieser beiden Anrechte sei, ungeachtet der Höhe der Ausgleichswerte, nicht möglich.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.10.2018 hat das Amtsgericht in Ziffer 2 zweiter Absatz der Entscheidungsformel das Anrecht des Ehemanns aus der Pensionsversicherung (1GOO) bei der weiteren Beteiligten zu 6 ausgeglichen und im Wege interner Teilung ein Anrecht in Höhe von 23.905 EUR zugunsten der Ehefrau bezogen auf den 31.01.2018 übertragen. In Ziffer 2 vorletzter Absatz der Entscheidungsformel hat das Amtsgericht ausgesprochen, dass ein Ausgleich des Anrechts des Ehemanns aus der Zulagenversicherung (1ROO) bei der weiteren Beteiligten zu 6 unterbleibt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass das Anrecht des Ehemanns aus der Zulagenversicherung bei der weiteren Beteiligten zu 6 mit einem Ausgleichswert von 1.049,06 EUR nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreite und deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen werde.

Gegen den ihr am 16.10.2018 zugestellten Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 6 am 23.10.2018 Beschwerde eingelegt. Mit ihrer Beschwerde rügt die weitere Beteiligte zu 6, dass das Amtsgericht von einem Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts des Ehemanns in der Zulagenversicherung abgesehen hat. Richtigerweise sei das Anrecht entsprechend ihrem Teilungsvorschlag ebenfalls intern zu teilen gewesen.

Die übrigen Verfahrensbeteiligten sind der Beschwerde nicht entgegen getreten.

Der Senat hat den Beteiligten die im schriftlichen Verfahren beabsichtigte Entscheidung mitgeteilt, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Innerhalb der Frist zur Stellungnahme wurden keine Einwendungen erhoben.

II. 1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 6 ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig.

Die weitere Beteiligte zu 6 ist ...

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