Entscheidungsstichwort (Thema)

Hausrat – Pkw – Alleineigentum eines Ehegatten. Familiensache. Hausrat. Kosten/Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Die Einordnung eines Pkw als Haurat ist nicht zu beanstanden, wenn dieser für Einkäufe der Familie und zur Betreuung der Kinder benutzt wird. Auch wenn er im Alleineigentum eines Ehegatten steht, kann er dem anderen zur Nutzung zugewiesen werden, wenn dieser z. B. im Hinblick auf die Kinderbetreuung darauf angewiesen ist.

 

Normenkette

BGB § 1361a Abs. 1 S. 2

 

Beteiligte

Susanne B

Theodor B

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziff. 2 des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Karlsruhe-Durlach vom 22.7.1999 (2 F 146/98) wird bei einem Beschwerdewert von 141 DM als unzulässig kostenpflichtig verworfen.

2. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziff. 3 (Versagung der Prozeßkostenhilfe) und Ziff. 4 (Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Antragstellerin) des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Karlsruhe-Durlach vom 22.7.1999 (2 F 146/98) wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die getrenntlebenden Parteien haben über die Nutzung eines Pkw VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen KA … gestritten. Der Antragsgegner hat den Pkw, der auch von der Antragstellerin für Fahrten zum Arbeitsplatz, Einkäufe und zum Transport der drei gemeinsamen Kinder benutzt wurde, am 1.7.1998 an sich genommen und der Antragstellerin die weitere Benutzung verweigert. Die Parteien verfügten darüber hinaus über ein Wohnmobil, welches vom Antragsgegner benutzt wurde.

Nachdem die Antragstellerin beantragt hatte, ihr das Fahrzeug zur alleinigen Nutzung zuzuweisen, hat das Familiengericht am 17.7.1998 eine einstweilige (eigentlich vorläufige) Anordnung erlassen, in welcher der Antragstellerin der Pkw VW Passat zur alleinigen Nutzung zugewiesen und der Antragsgegner angewiesen wurde, dieser die Schlüssel und Fahrzeugpapiere herauszugeben.

Der Antragsgegner hat das Fahrzeug nach seinen Angaben am 15.7.1998 an seine Mutter veräußert. Daraufhin hat die Antragstellerin die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat der Erledigung widersprochen. Er war auch den ursprünglichen Anträgen der Antragstellerin mit dem Hinweis darauf, daß diese den Pkw nicht benötige und im übrigen ein Fahrzeug ihrer Mutter benutzen könne, entgegen getreten. Für seine Rechtsverteidigung hat der Antragsgegner um Prozeßkostenhilfe nachgesucht.

Durch Beschluß des Familiengerichts vom 22.7.1999 wurde die Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache festgestellt und der Antragsgegner zur Tragung der Gerichtskosten verpflichtet. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde nicht angeordnet. Der Antragstellerin hätte ohne die rechtswidrige Veräußerung des Fahrzeuges durch den Antragsgegner dieses gem. § 1361 a BGB nach den Umständen des Falles unter Billigkeitsgesichtspunkten zugewiesen werden müssen. Der Pkw sei als Familienfahrzeug benutzt worden und damit Hausrat. Die Antragstellerin sei für Einkäufe, Fahrten mit den Kindern und Fahrten zu ihrer Arbeitsstelle auf die Benutzung des Fahrzeuges angewiesen. Dem Antragsgegner habe für solche Zwecke das Wohnmobil zur Verfügung gestanden. Gleichzeitig wurde das Gesuch des Antragsgegners um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Gegen den ihm am 5.8.1999 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner mit am 13.8.1999 beim Familiengericht eingegangenem Schreiben Beschwerde eingelegt. Das Familiengericht hat die Akten mit Verfügung vom 17.8.1999 dem Oberlandesgericht vorgelegt, wo sie am 23.8.1999 eingegangen sind.

Mit einem am 13.9.1999 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schreiben hat der Antragsgegner seine Beschwerde begründet. Der Antragstellerin habe der Pkw ihrer Mutter zur Benutzung zur Verfügung gestanden. Seit 18.9.1998 könne sie den Pkw von Frau Pauler nutzen, für den die Antragstellerin seither die Haftpflichtversicherung zahle. Er sei selbst auf die Benutzung des Pkw VW Passat angewiesen gewesen. Die Benutzung des Wohnmobils sei ihm nicht zumutbar gewesen. Er beantragt, der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen, deren Prozeßkostenhilfeantrag zurückzuweisen und ihm selbst Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

Die Antragstellerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

1. Soweit der Antragsgegner gegen die Kostenentscheidung im Beschluß vom 22.7.1999 Beschwerde eingelegt hat, wäre diese an sich gem. § 20 a Abs. 2 FGG als sofortige Beschwerde statthaft. Sie ist jedoch gleichwohl im vorliegenden Fall unzulässig, da der Antragsgegner die sofortige Beschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist von 2 Wochen beim Oberlandesgericht eingelegt hat. Die Beschwerdefrist gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG war 2 Wochen nach der am 5.8.1999 erfolgten Zustellung, somit am 19.8.1999 (§ 188 Abs. 2 Satz 1 BGB) abgelaufen. Die Akte ging jedoch erst am 23.8.1999, somit nach Fristablauf, beim Beschwerdegericht ein.

Es kann dahinstehen, ob der Antragsg...

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