Verfahrensgang

LG Siegen (Urteil vom 20.07.1995; Aktenzeichen 5 O 267/94)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 20. Juli 1995 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann durch eine selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft der Volksbank … oder der Volksbank … e.V. erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin errichtete für den Beklagten in … als Generalunternehmerin ein schlüsselfertiges Wohn- und Geschäftshaus. Vertragliche Grundlage war ein Bauvertrag vom 06.04.1993 sowie ein Ergänzungsvertrag vom 29.04.1993. Auf den Inhalt des Bauvertrages sowie des Ergänzungsvertrages wird Bezug genommen (Bl. 7 ff. d.A. sowie Bl. 18/19 d.A.). Der vereinbarte Pauschalpreis betrug zunächst 3.327.285,15 DM und wurde später noch erhöht. Nach dem Inhalt des Bauvertrages war Vertragsgrundlage die VOB in der zur Zeit geltenden Fassung (§ 2 c) sowie die Pläne des Architekturbüros Arns vom 11.01.1993 nebst Bauleistungsbeschreibung (§ 2 b). Nach § 3 „Auftragsänderung”) bedurften sämtliche Vereinbarungen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber; Abweichungen von der dem Vertrag zugrundeliegenden Planung bedurften der Schriftform. Die §§ 8 Ziffer 1 und 3 sowie § 12 Ziffer 2 hatten nach entsprechenden Änderungen aufgrund des Ergänzungsvertrages vom 29.04.1993 folgenden Wortlaut:

§ 8 (1): Der Generalunternehmer beginnt mit den Arbeiten spätestens am 15.07.1993, sofern die Baugenehmigung spätestens am 01.07.1993 vorliegt und dem Generalunternehmer dies bis zum 05.07.1993 mitgeteilt worden ist …

(3) als Fertigstellungstermin wird der 30.04.1994 vereinbart für den Fall, daß tatsächlich am 15.07.93, wie in (1) vereinbart, mit den Bauarbeiten begonnen werden kann. Die anerkannten Schlechtwettertage werden der Bauzeit hinzugerechnet. …

§ 12 (2) das Bauwerk muß bis zum 30.04.1994 schlüsselfertig hergestellt sein. Überschreitet der Generalunternehmer die Fertigstellungsfrist schuldhaft, ist eine Vertragsstrafe von DM 10.000,00 pro Tag zu zahlen, höchstens jedoch 10 % der Auftragssumme.

Die Klägerin stellte gemäß § 8 Ziffer 2 des Bauvertrages sodann einen Bauzeitenplan auf, wonach mit der Baustelleneinrichtung am 13.04.1993 begonnen werden und die Arbeit am 10.12.1993 beendet sein sollte; auf die Einzelheiten des Bauzeitenplanes wird Bezug genommen (Bl. 16 d.A.).

Nach Beginn der Bauarbeiten wurden von dem Architekten … Umplanungen vorgenommen, welche sich vor allem auf das Obergeschoß bezogen. Er erstellte zunächst einen „Plan II” vom 30.09.1993 und informierte die Klägerin in der Folgezeit mündlich über die Tatsache der Umplanung insbesondere des Obergeschosses. Der Plan II wurde der Klägerin am 07.01.1994 übergeben. – Der endgültige Ausführungsplan (Plan III) datiert vom 19.01.1994 und wurde der Klägerin am 20.01.1994 übergeben.

Mit Schreiben vom 03.02.1994, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 36 d.A.), zeigte die Klägerin an, daß sie an der ordnungsgemäßen Ausführung behindert sei, da bezüglich der Baubeheizungen keine Angaben vorlägen.

Unter dem 10.02.1994, bei der Klägerin eingegangen am 15.02.1994, schrieb der Architekt … der Klägerin wie folgt:

„Gemäß Auftrag vom 06.04.1993 sollte das erste Obergeschoß nach dem Plan Nr. E 03.03 ausgeführt werden. Auf Wunsch des Bauherrn wurde das Obergeschoß umgeplant, der Plan Nr. W. 03.11 wurde Ihnen bereits ausgehändigt. Dieser Plan ist Vertragsgegenstand. Wir erwarten eine genaue Gegenüberstellung der Mehr- und Minderkosten.”

Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 25 (= Bl. 100 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin entgegnete mit Schreiben vom 24.02.1994 wie folgt:

„Am 15.02.1994 erhielten wir von Ihnen den schriftlichen Auftrag über die Änderungen im ersten Obergeschoß. Diese Änderungen im ersten Obergeschoß haben aber zur Folge, daß in den darüberliegenden Geschossen (Dachgeschoß + Spitzboden) einige zusätzliche Arbeiten durchgeführt werden müssen (unter Ziffer 1 bis 6 im einzelnen ausgeführt). Da diese Arbeiten im Stundenlohn durchgeführt werden müssen, möchten wir Sie bitten, uns hierfür einen schriftlichen Auftrag zu erteilen.”

Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 101 d.A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 02.03.1994, auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 26 d.A.), teilte die Klägerin mit, daß die vertraglich vereinbarte Fertigstellungsfrist wegen der Zusatzleistungen und Änderungen nicht mehr eingehalten werden könne.

Nachdem der Architekt … mit Schreiben vom 29.04.1994 (Bl. 195 d.A.) die Klägerin in Verzug gesetzt und darauf hingewiesen hatte, daß sich die Bauherrin die Geltendmachung der Vertragsstrafe vorbehalte, wiederholte die Klägerin mit Schreiben vom 02...

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