Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 25.08.1999; Aktenzeichen 2 O 253/99)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 25. August 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 160.000,00 DM abwenden, falls nicht vor der Vollstreckung die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien dürfen die Sicherheit durch Bürgschaft einer aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen.

Die Beschwer des Beklagten beträgt 127.651,00 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin vermietete der H Vertriebs-GmbH durch Mietvertrag vom 29.06./05.07.1994 das Anwesen G-Str. – 8 in C auf die Dauer von 15 Jahren fest. Als monatlicher Mietzins wurde ein Betrag von 110.000,00 DM vereinbart, zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung von monatlich 9.300,00 DM und zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

Über das Vermögen der Mieterin wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Duisburg vom 1. April 1998 das Konkursverfahren eröffnet. Der Beklagte kündigte als Konkursverwalter mit einem noch am gleichen Tage per Telefax eingegangenen Schreiben vom 03.04.1998 das Mietverhältnis zum 30.06.1998, hilfsweise zum 30.09.1998. Mit Schreiben vom 20.05.1998 meldete die Klägerin ihre Mietforderungen für die Monate April bis September 1998 als Masseschulden an. Der Beklagte hat die Mieten bis einschließlich Juni 1998 gezahlt.

Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung des Mietzinses für den Monat Juli 1998 in Höhe von 119.300,00 DM zuzüglich 8.351,00 DM Mehrwertsteuer, insgesamt 127.651,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 06.07.1998 verlangt.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, seine Kündigung sei zum 30.06.1998 wirksam geworden.

Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben, jedoch unter Abweisung des weitergehenden Antrages Zinsen nur in Höhe von 4 % zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe der Mietzinsanspruch für Juli 1998 nach § 535 Satz 2 BGB zu. Die schriftliche Kündigung des Beklagten vom 03.04.1998 habe das Mietverhältnis erst mit Wirkung zum 30.09.1998 beendet. Das Sonderkündigungsrecht nach § 19 KO begründe keine verkürzte Kündigungsfrist gemäß § 565 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 BGB. § 565 Abs. 5 BGB benenne als abzuändernde Kündigungsfrist die des § 565 Abs. 1 a BGB gerade nicht. Dazu bestehe auch keine Notwendigkeit, da bei einer ordentlichen Kündigung von Geschäftsräumen unabhängig von der Bemessungsart des Mietzinses die 6-monatige Kündigungsfrist gelte. Bei einer Kündigung aus einem Sonderkündigungsrecht habe es einer Vereinheitlichung unterschiedlicher Kündigungsfristen nicht bedurft. Eine Verkürzung der Kündigungsfrist habe der Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt, mit Einführung des § 565 Abs. 1 a BGB habe er eine Verlängerung der zuvor geltenden 3-monatigen Kündigungsfrist geschaffen, um Geschäftsraummieter vor zu kurzfristigen Kündigungen zu schützen.

Gegen diese Entscheidung, auf die auch wegen des weitergehenden Parteivortrages verwiesen wird, wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er ist der Auffassung, die Kündigungsfrist berechne sich auf den Ablauf des übernächsten Monats, da § 565 Abs. 5 BGB gerade nicht auf § 565 Abs. 1 a verweise, vielmehr unter anderem auf § 565 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil und hält an ihrer Auffassung fest, die Kündigung vom 03.04.1998 sei zum 30.06.1998 nicht wirksam geworden.

Im übrigen wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf den der Höhe nach unstreitigen Betrag von 127.651,00 DM für den Monat Juli 1998, § 535 Satz 2 BGB i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 2 Konkursordnung i.V.m. Art. 103 EG Insolvenzverordnung. Die Kündigung des Beklagten vom 03.04.1998 hat das Mietverhältnis nicht zum 30.06.1998 beendet.

Nach § 19 KO kann der Verwalter ein Mietverhältnis des Gemeinschuldners unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen, falls nicht eine kürzere Frist vertraglich ausbedungen ist. Die gesetzliche Kündigungsfrist bestimmt sich hier, da es sich um ein Mietverhältnis über Geschäftsräume handelt, nach § 565 Abs. 1 a BGB. Nach dieser durch Gesetz vom 29.10.1993 eingefügten und ab 01.01.1994 in Kraft getretenen Regelung ist die Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendervierteljahres für den Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig. Die Kündigung vom 03.04.1998 konnte daher erst zum 30.09.1998 wirksam werden.

Die Anwendbarkeit des § 565 Abs. 1 a BGB ist nicht durch § 565 Abs. 5 BGB ausgeschlos...

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