Verfahrensgang

LG Paderborn (Urteil vom 19.06.2006; Aktenzeichen 2 O 651/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.10.2008; Aktenzeichen VI ZR 7/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19.6.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Paderborn abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten des Rechtstreits trägt der Streithelfer.

Alle weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Bei einem Verkehrsunfall vom 23.1.1998 wurde der bei der klagenden Berufsgenossenschaft gesetzlich unfallversicherte Q (Q) als Motorrollerfahrer erheblich verletzt.

Weil ihm ein bei dem Beklagten haftpflichtversicherter Pkw-Fahrer die Vorfahrt nahm, prallte Q mit seinem Roller gegen die linke Pkw-Seite, flog über den Pkw und stürzte dann zu Boden. Er zog sich außer einer Beckenfraktur und einer Rippenfraktur u.a. eine beiderseitige Schulterprellung zu.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Beklagte den unfallbedingten Personenschaden des Q in vollem Umfange zu ersetzen hat, soweit der Schadensersatzanspruch auf die Klägerin übergegangen ist. Für die Zeit bis zum 21.4.1998 sind die Aufwendungen der Klägerin durch eine vorprozessuale Zahlung des Beklagten ausgeglichen.

Da Q, der seit dem Unfall seinen früheren Beruf als Kundendienstmonteur nicht mehr ausübt, über anhaltende Schulterbeschwerden klagte, wurde am 26.2.1998 erstmals eine Kernspintomographie veranlasst. Diese ergab nach Beurteilung des untersuchenden Radiologen für den Bereich der linken Schulter eine traumatische Ruptur bzw. Teilruptur der Supraspinatussehne und für den Bereich der rechten Schulter einen Schultergelenkserguss mit Verdacht auf Riss der Subscapularissehne. Am 13.8.1998 wurde die linke und am 1.2.1999 die rechte Schulter operativ behandelt.

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin ihre Aufwendungen für die Zeit nach dem 21.4.1998 ersetzt.

Gestützt u.a. auf ein Gutachten, das der Streithelfer im Auftrage der Klägerin gefertigt hat, hat diese behauptet, durch den Unfall vom 23.1.1998 seien beidseitige Rotatorenmanschettenrupturen verursacht worden. Hieraus hat sie eine Verpflichtung des Beklagten hergeleitet, ihre aus den Schulterverletzungen resultierenden Aufwendungen auch für die Zeit nach dem 21.4.1998 zu ersetzen.

Der Beklagte hat geltend gemacht, sämtliche Verletzungen des Q aus dem Unfall vom 23.1.1998 seien spätestens bis zum 21.4.1998 ausgeheilt. Bei den Rotatorenmanschettenverletzungen handele es sich um eine unfallfremde Beeinträchtigung des Q.

Das LG hat der auf Zahlung von 127.167,24 EUR nebst Zinsen sowie Feststellung weiterer Schadensersatzverpflichtung des Beklagten gerichteten Klage nach Einholung eines medizinischen Gutachtens des C3, der einen Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und Rotatorenmanschettenrupturen bejaht hat, stattgegeben.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Mit näheren Ausführungen rügt er u.a., schon ein Unfallhergang, bei dem eine Rotatorenmanschettenruptur zu erwarten gewesen sei, sei nicht bewiesen. Ferner habe das LG verfahrensfehlerhaft davon abgesehen, die vom Beklagten mit der Erstellung von medizinischen Privatgutachten beauftragten Zeugen zu vernehmen. Der in erster Instanz vernommene Sachverständige sei zum Teil von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen.

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin und ihr Streithelfer beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.

Der Senat hat Beweis erhoben durch mündliche Gutachten der Sachverständigen D und C3, durch Vernehmung der sachverständigen Zeugen M und X, ferner durch Einholung eines schriftlichen fachradiologischen Gutachtens der Sachverständigen S und X2.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie des Weiteren Parteivortrags wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze einschließlich derjenigen des Streithelfers nebst Anlagen, Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nebst den darin enthaltenen Bezugnahmen, die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen C3 vom 25.8.2005 und X2 vom 19.6.2007, ferner die Sitzungsprotokolle des LG vom 19.6.2006 sowie diejenigen des Senats vom 28.2.2007 und vom 22.10.2007 nebst den dazu gefertigten Berichterstattervermerken.

II. Die Berufung hat Erfolg, weil die Klage unbegründet ist.

Wegen der Aufwendungen, die ihr durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Q in der Zeit nach dem 21.4.1998 entstanden sind, steht der Klägerin ein auf sie übergegangener Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nicht zu. Denn nach Auffassung des Senats hat ...

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