Verfahrensgang

LG Paderborn (Entscheidung vom 24.06.1999; Aktenzeichen 4 O 366/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 24. Juni 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.651,48 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Mai 1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger 52 % und die Beklagten 48 %. Die Kosten der Berufung werden zu 43 % dem Kläger und zu 57 % den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es beschwert den Kläger in Höhe von 2.066,00 DM und die Beklagten in Höhe von 2.775,00 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 11. April 1998 in P innerhalb geschlossener Ortschaft ereignete. Er befuhr gegen 19.50 Uhr mit seinem Pkw VW Golf GTI (Erstzulassung: 5.3.1986) die B S und wollte an der Kreuzung W geradeaus in Richtung F fahren. Die Beklagte zu 1) befuhr mit ihrem bei dem Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw VW Golf die F. Sie kam dem Kläger entgegen und wollte an der Kreuzung W nach links in Richtung L-M-W abbiegen. Die Kreuzung ist mit einer Lichtzeichenanlage ausgestattet. Die Beklagte zu 1) hatte sich nach Überfahren der Lichtzeichenanlage als Linksabbiegerin in der Mitte der Kreuzung eingeordnet und angehalten. Als sie zum Linksabbiegen ansetzte, kam es zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge, wobei der Pkw des Klägers mit der rechten vorderen Fahrzeugecke gegen das hintere rechte Seitenteil des Pkw der Beklagten zu 1) stieß.

Der Kläger hat behauptet, er sei mit zulässiger Geschwindigkeit bei grün oder allenfalls bei gelb in die Kreuzung eingefahren. Der Pkw der Beklagten zu 1) habe im Kreuzungsbereich gestanden. Die Beklagte zu 1) habe Anstalten gemacht loszufahren, dann jedoch erneut angehalten. Er habe wegen dieses Fahrverhaltens seine Geschwindigkeit zunächst verlangsamt, dann jedoch wieder beschleunigt, weil er davon ausgegangen sei, die Beklagte zu 1) werde warten.

Der Kläger hat 80 % seines Schadens ersetzt verlangt und folgende Positionen geltend gemacht:

  • 1.

    Sachschaden Pkw 4.850,00 DM

  • 2.

    SV-Kosten 392,87 DM

  • 3.

    Kostenpauschale 50,00 DM

  • 4.

    Kosten der Ummeldung 80,00 DM

  • 5.

    Mietwagenkosten 2.372,20 DM

  • 6.

    Nutzungsausfall 6.240,00 DM

  • 7.

    Abschleppkosten 713,69 DM

  • 8.

    Kosten der Abmeldung 69,00 DM

  • 9.

    Unterstellkosten 191,40 DM

Die Beklagten haben behauptet, der Kläger sei mit 85 - 95 km/h bei rot in die Kreuzung eingefahren. Sie haben die Ummeldekosten und die Nutzungsausfallentschädigung bestritten.

Das Landgericht hat den Kläger und die Beklagte zu 1) persönlich gehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen M M, H-W G, S Mc K, M B und C S sowie durch Einholung eines schriftlichen, im Termin mündlich erläuterten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. J. Mit dem angefochtenen Urteil hat es der Klage in Höhe von 2.876,39 DM stattgegeben (1/3 von 8.629,16 DM). Es ist von einer Geschwindigkeit des Klägers von mindestens 62 km/h ausgegangen. Ein Rotlichtverstoß sei nicht erwiesen. Als unbegründet abgewiesen hat es die Ummeldekosten von 80 DM, eine Kostenpauschale von mehr als 40 DM und die Nutzungsausfallentschädigung von 6.240 DM.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von insgesamt 7.717,78 DM (einschließlich des vom Landgericht zuerkannten Betrages) zu verurteilen. Er bestreitet eine überhöhte Geschwindigkeit und verfolgt seine Ansprüche in Höhe von 80 % weiter. Hilfsweise verlangt er statt der Nutzungsausfallentschädigung den Ersatz von Vorhaltekosten in Höhe von (88 x 20,55 DM pro Tag =) 1.808,40 DM. Er behauptet, er habe sich aus wirtschaftlichen Gründen zunächst kein Ersatzfahrzeug anschaffen können. Am 22.7.1998 habe er von seinem Vater einen Gebrauchtwagen gekauft. Die Quittung über die Zahlung der Anmeldekosten von 76 DM datiert vom 14.5.1998 (Bl. 170 GA).

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten 471 Js 677/98 StA Paderborn lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Der Senat hat den Kläger und die Beklagte zu 1) persönlich gehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen S sowie durch mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. J. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat zum Teil Erfolg. Die Klage ist in Höhe weiterer 2.775,09 DM begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagten gem. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 3 PflVersG einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 5.651,48 DM.

1.

Die Beklagte zu 1) hat gegen § 9 Abs. 3 StVO verstoßen. Als Linksabbiegerin hätte sie den entgegenkommenden Kläger durchfahren lassen müssen. Dazu wäre...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge