Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 17.02.1997; Aktenzeichen 4 O 518/96)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 17. Februar 1997 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Den Parteien bleibt nachgelassen, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Die Beschwer des Beklagten beträgt 93.500,00 DM.

 

Tatbestand

Die Kläger machen mit der Klage Honorar für ein von dem Kläger zu 1) am 31.8.1994 durchgeführtes Beratungsgespräch geltend. Widerklagend verlangt der Beklagte von den Klägern Schadensersatz wegen angeblich falscher anwaltlicher Beratung.

Der Beklagte und seine Ehefrau, die mit notariellem Kaufvertrag des Notars … in … vom 11.5.1993 ein Grundstück für 70.000,00 DM von einem Herrn … gekauft hatten, schlossen mit der Fa. … einen undatierten, privatschriftlichen Bauvertrag, wobei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses streitig ist. In dem Bauvertrag (Bl. 60 ff. d.A.), auf den hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, verpflichtete sich die Fa. … zur Bebauung des Grundstücks mit einer Doppelhaushälfte zum Festpreis von 334.000,00 DM. Die erste Rate in Höhe von 100.200,00 DM sollte nach Beginn der Erdarbeiten und die zweite Rate in Höhe von 93.520,00 DM nach Rohbaufertigstellung fällig werden.

Am 4.8.1994 forderte die Fa. … den Beklagten und seine Ehefrau zur Zahlung der 2. Rate auf, woraufhin diese die Bau- und Hypothekenbank in … die die Finanzierung durchführte, anwiesen, 93.520,00 DM auf das im Bauvertrag angegebene Konto der Fa. … bei der Deutschen Bank AG zu überweisen. Der Überweisungsauftrag konnte jedoch nicht durchgeführt werden, weil das Konto inzwischen aufgelöst worden war. Der Geschäftsführer der Fa. …, der Zeuge …, gab dem Beklagten und seiner Ehefrau daraufhin ein neues Konto an, daß die Bezeichnung „…” trug. Die finanzierende Bank verlangte eine eindeutige Klarstellung der Fa. …, daß es sich um ein dieser Firma gehöriges Konto handele.

Der Beklagte und seine Ehefrau verweigerten jedoch nunmehr die Zahlung der 2. Rate, und zwar auch noch, nachdem am 25.08.1994 die Rohbauabnahme erfolgt war, wobei der Grund für die Zahlungsverweigerung streitig ist. Nachdem der Zeuge … der auf sofortiger Zahlung der Rohbaurate bestand, und der Beklagte keine Einigung erzielen konnten, unterbreitete der Zeuge … dem Beklagten den Vorschlag, gemeinsam einen Anwalt aufzusuchen, um sich über die Rechtslage beraten zu lassen. Er schlug hierfür den Kläger zu 1) vor, der sowohl für den Zeugen … als auch für den Beklagten bereits in anderen Angelegenheiten anwaltlich und für den Beklagten auch als Notar tätig gewesen war. Der Beklagte war hiermit einverstanden. Der Zeuge … vereinbarte daraufhin telefonisch mit der Kanzlei der Kläger am 31.8.1994 einen Besprechungstermin bei dem Kläger zu 1), der am Nachmittag desselben Tages stattfand.

Der Beklagte und der Zeuge … legten dem Kläger zu 1) zu Beginn des Gesprächs dar, daß die Fälligkeit der 2. Rate zwischen ihnen streitig sei und baten um rechtliche Beratung. Der Inhalt des 1 1/2-stündigen Beratungsgesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger zu 1) diktierte am 31.8.1994 einen Vermerk über das Gespräch, den er mit Schreiben vom 2.9.1994 an beide Parteien übersandte. In dem Vermerk vom 31.8.1994 (Bl. 7 ff. d.A.), auf den hinsichtlich der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hielt der Kläger zu 1) unter anderem folgendes fest: Der Beklagte verweigere die Zahlung der 2. Rate, weil er den Standpunkt vertrete, daß er eine Vorleistung erbracht habe, da in der 1. Rate Gewinn enthalten sei, dem keine Bauleistungen gegenüberstünden. Ferner habe der Beklagte die Befürchtung geäußert, daß eventuell die weiteren Raten nicht ausreichten, um den Bau fertigzustellen. Er – der Kläger zu 1) – habe darauf hingewiesen, daß die in der 1. Rate enthaltene teilweise Vorauszahlung Inhalt des Vertrages gewesen sei, daß die Fälligkeit der nachfolgenden Raten aber von einer Vorausleistung der Fa. … abhängig sei. § 322 BGB finde keine Anwendung und auch sonst greife kein sonstiger rechtlicher Gesichtspunkt ein, der den Beklagten und seine Ehefrau zur Verweigerung der Zahlung der nach dem Vertrag eindeutig fälligen 2. Baurate berechtige, zumal über den Bauwert für die Fälligkeit der 2. Rate hinaus bereits das Dach eingedeckt und die Rohbauinstallation überwiegend fertiggestellt worden sei. Er habe darauf hingewiesen, daß sich für den Bauunternehmer erhebliche Rechte ergeben könnten, wenn geschuldete Werklohnzahlungen ausblieben. Dem Zeugen …, der wegen eigenmächtiger Veränderungen der Bauausführung durch den Beklagten mit einer Anzeige bei der Bauordnungsbehörde ged...

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