Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 01.12.2008; Aktenzeichen 1 O 308/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.11.2011; Aktenzeichen IV ZR 172/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 01.12.2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 1.974.875,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.09.2006 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 846.375,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.09.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten zu 1) werden zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten der 1. Instanz tragen die Klägerin 19 %, der Beklagte zu 1) 57 % und die Beklagte zu 2) 24 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der 1. Instanz tragen der Beklagte zu 1) 57 % und die Beklagte zu 2) 24 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) in der 1. Instanz trägt die Klägerin 20 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) in der 1. Instanz trägt die Klägerin 20 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Gerichtskosten der 2. Instanz tragen die Klägerin 14 %, der Beklagte zu 1) 60 % und die Beklagte zu 2) 26 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der 2. Instanz tragen der Beklagte zu 1) 60 % und die Beklagte zu 2) 26 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) in der 2. Instanz trägt die Klägerin 14 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) in der 1. Instanz trägt die Klägerin 14 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages erbringt.

Die Revision wird für die Beklagten zugelassen.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 3.293.015,00 EUR (Berufung der Klägerin 1.318.140,00 EUR, Berufung des Beklagten zu 1) 1.974.875,00 EUR).

 

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Genossenschaftsbank, ließ von Ende 2003 bis August 2006 Bargeld durch die Fa. T GmbH mit Sitz in F (im Folgenden: Fa. T) transportieren. Über deren Vermögen wurde sodann ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte zu 2) und die D Syndicate #### Zertifikat SX #####/####, deren Prozessstandschafter gemäß § 110 b VAG der Beklagte zu 1) ist (im Folgenden einheitlich: Beklagter zu 1)), waren Versicherer der Fa. T.

Die Klägerin begehrt Ersatz für Fehlbeträge, zu denen es nach ihrem Vortrag durch das Verhalten der Fa. T sowohl im Rahmen der Bargeldversorgung als auch der Bargeldentsorgung gekommen sein soll.

Organe der Fa. T verwendeten seit dem Jahr 2001 einen Teil der - auch für eine Vielzahl anderer Auftraggeber - transportierten Gelder zweckwidrig zur Begleichung von Verbindlichkeiten der Fa. T. Sie verschleierten dies, indem sie die dabei jeweils entstehenden Fehlbeträge durch Gelder aus den Abholungen der jeweils nächsten Tage ausglichen. Jedenfalls aus Guthaben auf dem Konto der Fa. T bei der Bundesbank wurden Beträge für eigene Zwecke der Fa. T verwandt; Überweisungen an die Hausbank der Auftraggeber der Fa. T erfolgten erst später aus "neuem Guthaben". Die Geschäftsführer der Fa. T wurden später durch Urteile des Landgerichts Essen vom 07.03.2007 und 25.04.2007 (21 KLs 2/07) wegen Untreue zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.

Am 28./29.08.2006 fand auf Anordnung der Fa. D GmbH, der Korrespondentin der Beklagten zu 2) bei der Fa. T eine Überprüfung durch Sachverständige der Fa. C mbH mit Sitz in C3 (nachfolgend Fa. C) statt. Mit Beschluss vom 01.09.2006 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. T eröffnet (Anlage B 9 = Bl. 496 f d.A.).

In dem zwischen der Fa. T und den Beklagten zu 1) und 2) - vermittelt durch die Fa. X Versicherungsmakler für X3 GmbH mit Sitz in N2 - im Februar 2005 geschlossenen Versicherungsvertrag "Geld- und Werttransportversicherung Transport-Police Nr. ########" heißt es u.a.:

"2 Gegenstand der Versicherung und versicherte Sachen

2.1 Versichert sind unter anderem, aber nicht ausschließlich, alle Sachen wie z.B. [...], Bezugsrechte, [...], Geld, Geldanweisungen, Geldscheine, […], Hartgeld, […], Münzen […],Rechte, [...], Schecks (insbesondere Euro-, LZB- und Reiseschecks), […],

die dem Versicherungsnehmer übergeben oder von ihm übernommen, befördert, bearbeitet oder verwahrt werden;

2.1.2 die Eigentum des Versicherungsnehmers sind und als Poolgelder in den eigenen Räumlichkeiten verwahrt werden.

[...]

3 Umfang der Versicherung Versichert sind die in Ziffer 2 beschriebenen Sachen gegen

3.1 alle Gefahren und Schäden, gleichviel aus welcher Ursache, denen ...

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