Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 02.06.2015; Aktenzeichen 17 O 26/15)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.06.2015 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des LG Essen abgeändert und neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.000,- EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2014 zu zahlen sowie den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten A von der Entrichtung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 502,30 EUR freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A.I. Der Kläger nimmt die Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Z GmbH (im folgenden: "Schuldnerin") auf Zahlung von im Jahre 2013 vermeintlich insolvenzrechtlich anfechtbar erlangter Geldbeträge in Anspruch.

Die Beklagte, die sich mittlerweile in Liquidation befindet, betrieb einen Großhandel für Lüftungstechnik und war Lieferantin der Schuldnerin.

Die Schuldnerin sah sich - was die Beklagte allerdings mit Nichtwissen bestreitet - seit Juni 2012 nicht mehr in der Lage, ihren steuerlichen Verpflichtungen (vollumfänglich) nachzukommen.

Ab September 2012 nahm die Schuldnerin trotz offener Forderungen der Beklagten keine Zahlungen mehr an diese vor mit der Folge, dass bis November 2012 ein Rückstand fälliger Forderungen der Beklagten in Höhe von 26.232,07 EUR zur Zahlung offen war. Mehrfache Mahnungen der Beklagten gegenüber der Schuldnerin verliefen ergebnislos. Die Beklagte sah sich deshalb veranlasst, Rechtsanwälte mit der außergerichtlichen Durchsetzung ihrer Forderungen zu beauftragen, auch dies jedoch ohne Erfolg. Daraufhin erwirkte die Beklagte am 24.01.2013 ein Versäumnisurteil gegen die Schuldnerin, mit der diese zur Zahlung von 26.233,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz aus verschiedenen, in dem Urteil im Einzelnen näher aufgeschlüsselten Beträgen, verurteilt wurde. Nachdem Zahlungen der Schuldnerin auch auf die nunmehr titulierte Forderung ausblieben, erwirkte die Beklagte im Rahmen eines gegen die Schuldnerin eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahrens einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Bezug auf der Schuldnerin vermeintlich gegenüber der X zustehende - im Einzelnen nicht näher bekannte - Forderungen und beauftragte darüber hinaus den Gerichtsvollzieher mit der Vornahme von Sachpfändungen. Erlöse aus der Vollstreckung vereinnahmte die Beklagte nicht. Mit Schreiben vom 04.03.2013, bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingegangen am 08.03.2013, gab die X der Beklagten gegenüber allerdings eine Drittschuldnererklärung ab, in der es unter anderem wie folgt hieß:

"1. Wir erkennen die gepfändete Forderung in folgendem Umfang an: Der Schuldner unterhält Werte in Höhe von 17.794,66 EUR. In dieser Forderung sind unter anderem folgende Werte enthalten: (...)

e) Termineinlagen in Höhe von 8.000,- EUR (Fälligkeit 04.03.2013). (...)

2. Die Pfändung künftiger Forderungen haben wir vorgemerkt.

(...)

5. Folgende Ansprüche gehen im Range vor: Pfändung(en). (...)

Hinsichtlich des näheren Inhalts der Erklärung wird auf ihre als Anlage zur Klageerwiderung zur Akte gereichte Kopie verwiesen.

Mit Schreiben vom 11.02.2013 erklärte die Schuldnerin der Beklagten gegenüber unter Bezugnahme auf das gerichtliche Aktenzeichen des vorangegangenen Rechtsstreits, die Klageforderung vollumfänglich anzuerkennen und bot an, die Forderung in monatlichen Raten von 1.000,- EUR zu begleichen. Die Beklagte beschaffte sich am selben Tag eine Bonitätsauskunft die Schuldnerin betreffend, die dieser einen "Bonitätsindex" von 2,8 sowie bezogen auf das Jahr 2010 einen Bilanzgrad von 1,7 bescheinigte und den Einzug einer Forderung als "realisierbar erscheinend" auswies. Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf ihre als Anlage zur Klageerwiderung gereichte Abschrift verwiesen.

In einem Telefonat zwischen dem Geschäftsführer der Schuldnerin und dem Geschäftsführer der Beklagten teilte jener mit, dass die Beklagte sich keine Gedanken über eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin machen müsse, da diese wegen der Verzögerung verschiedener Bauvorhaben mit entsprechend verspäteten Zahlungseingängen rechne.

Mit Schreiben vom 14.02.2013 erklärte sich die Beklagte daraufhin mit einer ratierlichen Tilgung ihrer Forderungen durch die Schuldnerin einverstanden, legte allerdings Wert auf eine Ratenhöhe von monatlich jeweils 2.500,- EUR. Daraufhin schlossen die Schuldnerin und die Beklagte am 14.02.2013 eine "Teilzahlungsvereinbarung, mit der sich die Schuldnerin zur Zahlung entsprechender Raten, beginnend ab dem 15.03.2013, verpflichtete. Die Höhe der der Beklagten gegenüber der Schuldnerin zustehenden Forderungen betrug einschließli...

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