Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 18 O 13/19)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.08.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund - IV. Kammer für Handelssachen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.100,00 EUR (i. W.: fünftausend einhundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.03.2019 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

B. Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist im vollen Umfange begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in der geltend gemachten Höhe (5.100,00 EUR) aus § 339 S. 2 BGB zu.

I.) Der Beklagte hat auch gegen Ziff. 1g der Unterlassungserklärung vom 21.09.2018 (schuldhaft) verstoßen. Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf den Hinweisbeschluss des Vorsitzenden vom 22.10.2019. Darin heißt es:

"Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nach der derzeitigen Rechtsauffassung des Senats begründet sein dürfte. Der Beklagte hat mit dem auf der Anlage K6 abgebildeten Angebot des "Rasierers H" bei Online-Versteigerungsseite F gegen Ziff. 1g) der Unterlassungserklärung verstoßen. Der Beklagte hatte sich in Ziff. 1g) verpflichtet, es gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, nicht eindeutig anzugeben, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält. Die Unterlassungserklärung ist insoweit eindeutig und steht, ohne dass es darauf entscheidend ankommen würde, auch im Einklang mit den Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV.

Unter Berücksichtigung dieses weiteren Verstoßes kann der Senat nicht feststellen, dass das Vertragsstrafeverlangen des Klägers in Höhe von 5.100,- EUR nicht billigem Ermessen entspricht. Die Berufung rügt insoweit zu Recht, dass im Rahmen des § 315 Abs. 3 BGB nur ein beschränktes Kontrollrecht und kein Nachbesserungsrecht dahingehend besteht, die Ermessensentscheidung des primär Bestimmungsberechtigten durch eine eigene, für besser und billiger gehaltene zu ersetzen."

An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Der Beklagte hat hierzu nicht Stellung genommen.

II.) Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

C. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13882461

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