Verfahrensgang

LG Münster (Entscheidung vom 09.12.2005; Aktenzeichen 16 O 654/04)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. Dezember 2005 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten verurteilt bleiben zur Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung

  • a)

    der Grundschulden Nr. 8 in Höhe von nominal 500.000,00 DM (255.645,95 EUR), Nr. 9 b I in Höhe von nominal 400.000,00 DM (204.517,00 EUR) und 9 b II von nominal 150.000,00 DM (76.693,76 EUR), eingetragen im Grundbuch von I Blatt 2669 des Amtsgerichts D, und

  • b)

    der Ansprüche des Klägers gegen Dr. L2, Gabriele X und die L GbR aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 2. April 2004 (16 O 72/03).

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streithelfer hat seine eigenen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der L AG und nimmt die Beklagten als Mitglieder des Aufsichtsrats der Insolvenzschuldnerin auf Zahlung von 570.686,61 EUR als Schadensersatz in Anspruch. Diesen Betrag hatte die Insolvenzschuldnerin als Kaufpreisvorauszahlung aufgrund eines Grundstückskaufvertrages mit ihrem Alleinvorstand Dr. L und seiner Schwester, der Mehrheitsaktionärin X, gezahlt. Die Beklagten hatten mit Beschluss vom 13./26. April 2000 dem Abschluss des Grundstückskauf- und Pachtvertrages, den der Vorstand Dr. L vorgenommen hatte, genehmigt. Wegen der Vorauszahlungen, die als unerlaubte Einlagenrückgewähr angesehen wurden, sind die Verkäufer zur Rückzahlung der Beträge an den Kläger rechtskräftig verurteilt worden (16 O 72/03 LG Münster = 8 U 87/04 OLG Hamm). Der Kläger meint, auch die Beklagten als Aufsichtsratsmitglieder hafteten auf Zahlung in Höhe der Vorauszahlungen durch die Insolvenzschuldnerin, da sie im Rahmen der Begründung und Abwicklung des Geschäfts die ihnen obliegenden Pflichten verletzt hätten. Wegen des tatsächlichen Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung der zur Besicherung der Rückzahlungsansprüche an die Insolvenzschuldnerin übertragenen Grundschulden stattgegeben. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagten als Aufsichtsratsmitglieder hätten ihre Sorgfaltspflichten gem. § 116 AktG dadurch verletzt, dass sie den Vertrag vom 7. März 2000 genehmigt hätten, da damit eine unzulässige Einlagenrückgewähr an Aktionäre verbunden gewesen sei. Den Beklagten sei auch ein Verschulden zur Last zu legen, da sie keinen fachkundigen Rat in Anspruch genommen hätten.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Sie stellen in Abrede, dass mit dem Vertrag vom 7. März 2000 eine unzulässige Einlagenrückgewähr verbunden sei, zumal keine Verpflichtung, sondern nur ein Recht der Gesellschaft zur Zahlung vereinbart worden sei. Es habe sich zudem um ein Geschäft gehandelt, das einem Drittvergleich standhalte. Insbesondere sei die Darlehensgewährung nicht unverzinslich gewesen; die entgegenstehende Auslegung sei unzutreffend und berücksichtige nicht das im vorliegenden Rechtsstreit dargestellte und unter Beweis gestellte Verständnis der Vertragsparteien. Auch die gestellten Sicherheiten seien in üblicher Weise gewährt. Soweit dem Aufsichtsrat eine Verletzung der anschließenden Kontrollpflicht vorgeworfen werden könne, habe diese sich nicht ausgewirkt, da jedenfalls nachträglich Sicherheiten in ausreichender Höhe bestellt worden seien.

Die Beklagten vertreten weiterhin die Auffassung, ihnen könne auch kein Vorwurf im Zusammenhang mit einer zunächst vorgesehenen, später aber unterbliebenen Nachgründung wegen der Einbringung des Grundstücks in die Gesellschaft gemacht werden. Abgesehen davon, dass die Voraussetzungen einer Nachgründung nicht vorgelegen hätten, hätte sich ein entsprechender Gesetzesverstoß auch nicht ausgewirkt, da der Grundstückskaufvertrag ohnehin schwebend unwirksam gewesen und schließlich wegen Nichterfüllung einer anderen Bedingung endgültig unwirksam geworden sei.

Jedenfalls, so meinen die Beklagten, treffe sie kein Verschulden. Sie hätten sich darauf verlassen und auch verlassen dürfen, dass der Vertrag nicht nur von einem erfahrenen Juristen entworfen worden, sondern auch im Zusammenhang mit der Erstellung des Ausgabeprospekts der Insolvenzschuldnerin von den hinzugezogenen Rechtsanwälten T in E geprüft und für unbedenklich gehalten worden sei.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 3) beantragt darüber hinaus hilfsweise,

das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass der Kläger Erfüllung nur Zug um Zug gegen Abtretung

  • a)

    der Gr...

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