Verfahrensgang

LG Hagen (Aktenzeichen 2 O 176/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 02.12.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der am 00.00.1986 geborene Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten im Zusammenhang mit einer am 26.10.2017 durchgeführten Wirbelsäulenoperation geltend.

Er hat erstinstanzlich von den Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 80.000 EUR, bezifferten materiellen Schadensersatz (Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall, Pflegekosten, Krankheitsaufwendungen) in Höhe von insgesamt 13.119,24 EUR, die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz sämtlicher weiterer materieller und immaterieller Schäden sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 4835,45 EUR an die A Versicherung begehrt.

Am 00.09.2017 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall, bei dem er von einer zweihundert Kilogramm schweren Zementbombe von vorne getroffen und zurückgedrängt wurde. Hiernach verschlimmerten sich in der Folgezeit seine Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Ein am 29.09.2017 in der Radiologie B gefertigtes CT zeigte unter anderem eine rechtsbetonte Protrusion im Segment L4/5 sowie im Segment L5/S1 sowie eine flache Bandscheibenprotrusion, die möglicherweise bis in das Neuroforamen reicht. Am 05.10.2017 stellte der Orthopäde C die Diagnose einer Lumboischialgie links. Am 09.10.2017 wurde der Kläger im Hause der Beklagten zu 1) stationär aufgenommen, wobei Rückenschmerzen zentral im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung über die linke Gesäßhälfte bis in den linken Fuß sowie ferner eine Fußheberparese links mit Kraftgrad 3-4/5 mit Kribbelparästhesien an der Unterschenkelaußenseite über den Fußrücken bis zur Großzehe festgestellt wurden. Zunächst fand dort unter stationären Bedingungen eine intensivierte medikamentöse physikalische Schmerztherapie sowie mehrere Infiltrationen statt, die nach der Dokumentation allerdings nur zu einer kurzzeitigen Besserung führten.

Am 18.10.2017 fand in Anwesenheit der Eltern des Klägers, der Zeugen D, ein Aufklärungsgespräch mit dem Beklagten zu 2) bezüglich einer geplanten Wirbelsäulenoperation statt; die Inhalte dieses Gesprächs sind zwischen den Parteien streitig. Am 26.10.2017 wurde die streitgegenständliche Operation durch den Beklagten zu 2) durchgeführt, wobei eine Entfernung des Bandscheibenvorfalls in Höhe L4/5 sowie eines weiteren, zuvor nicht entdeckten Bandscheibenvorfalls unter der Wurzel im Neuroforamen L4/5 erfolgte. Am 01.11.2017 wurde der Kläger aus der stationären Behandlung bei der Beklagten zu 1) entlassen. Am 06.11.2017 und 08.11.2017 stellte sich der Kläger ambulant im Haus der Beklagten zu 1) mit weiterhin persistierenden Rückenschmerzen vor. Der Chefarzt der Wirbelsäulenchirurgie der E-Klinik F, Herr G, stellte am 22.11.2017 die Diagnose eines Post-Diskektomie-Syndroms mit Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, Lähmung des Fußhebers und des Großzehenhebers links mit Kraftgrad 2+/5 sowie des Fußaußenrandes mit Kraftgrad 3/5 und der Zehenheber mit Kraftgrad 4/5. Darüber hinaus zeigte sich eine diskrete Dysästhesie am lateralen Unterschenkel.

Am 14.05.2018 wurde dem Kläger Pflegegeld aufgrund der Einstufung in Pflegegrad II bewilligt und am 12.07.2018 wurde ihm ein GdB von 90 mit den Merkzeichen G, aG und B zuerkannt. Seit dem 01.10.2018 bezog er eine Erwerbsminderungsrente.

Der Kläger hat erstinstanzlich mit näheren Darlegungen Behandlungsfehler behauptet, die im Berufungsverfahren nicht mehr streitgegenständlich sind. Ferner hat er die präoperative Aufklärung vor dem Eingriff vom 26.10.2017 beanstandet und hierzu behauptet, dass ihm Behandlungsalternativen, insbesondere die Fortführung der konservativen Behandlung, nicht genannt worden seien. Zudem sei er auch nicht über die spezifischen Risiken und die Erfolgsaussichten der Operation aufgeklärt worden. Vielmehr habe ihm der Beklagte zu 2) erklärt, dass die Operation unumgänglich sei und sicher zum Erfolg und zur Beseitigung der Beschwerden führen werde.

Die Beklagten sind dem Haftungsbegehren dem Grunde und der Höhe nach entgegengetreten. Sie haben einerseits die im Berufungsverfahren nicht mehr streitgegenständlichen Behandlungsfehler bestritten. Auch die präoperative Aufklärung sei ordnungsgemäß gewesen. Die Operation sei ihm nicht als unumgänglich dargestellt worden. Da im Vorfeld bereits im stationären Rahmen konservative Behandlungen durchgeführt worden seien, seien ihm diese Möglichkeiten bekannt gewesen. Bei dem Gespräch mit dem Beklagten zu 2) am 18.10.2017 seien dem Kläger anhand von 2 Aufklärungsbögen die Risiken...

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