Verfahrensgang

LG Hagen (Urteil vom 12.11.2008; Aktenzeichen 22 O 185/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.11.2008 verkündete Urteil des LG Hagen wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines in der Gesellschafterversammlung der "L GmbH & Co. KG" am 31.3.2000 gefassten Beschlusses.

Beim Kläger handelt es sich um einen Gründungskommanditisten der mit Gesellschaftsvertrag vom 15.11.1990 gegründeten oben genannten KG sowie um den ehemaligen Geschäftsführer der Komplementär - GmbH. Die Beklagten waren ebenfalls Kommanditisten der KG, die im Laufe des Jahres 2008 durch Formwechsel in die "L GmbH" umgewandelt wurde. Wegen des Inhalts des Gesellschaftsvertrages der KG wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen.

Nachdem es zwischen dem Kläger und den übrigen Gesellschaftern der KG ab dem Jahr 1999 zu Spannungen gekommen war, fand am 31.3.2000 eine Gesellschafterversammlung statt, in der über den Tagesordnungspunkt "Beschlussfassung über den Ausschluss des Kommanditisten Herrn D aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft" abgestimmt wurde. Als Abstimmungsergebnis ist im Protokoll der Gesellschafterversammlung festgehalten, dass "die Gesellschafter der Gesellschaft beschlossen" haben, "dass Herr D als Kommanditist aus der Gesellschaft ausgeschlossen ist". Wegen der weiteren Einzelheiten des Ablaufs der Gesellschafterversammlung vom 31.3.2000 wird auf den Inhalt des Protokolls vom 7.4.2000 - Anlage B 1 - verwiesen.

Im weiteren Verlauf kam es zu mehreren Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien; u.a. erhob der Kläger vor dem LG Hagen Klage auf Feststellung, dass der am 31.3.2000 gefasste Beschluss nichtig sei (Az.: 21 O 71/00). Am 29.3.2001 schlossen die Parteien einen notariell beurkundeten Vergleich, der die streitigen Rechtsverhältnisse insgesamt erledigen sollte. Wegen des Inhalts des Vergleichs wird auf die Ablichtung der notariellen Urkunde (Urkunden - Nummer xxx/2001 des Notars E2 in F) verwiesen (Anlage K 1). Am 30.3.2001 nahm der Kläger seine Klage mit Blick auf die in § 15 Ziff. 1. des genannten Vergleichs getroffene Regelung zurück.

Am 14.10.2002 erklärte die Kommanditgesellschaft die Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung. Das LG Hagen wies mit am 9.4.2003 (Anlage K 2) verkündetem Urteil eine gegen den Kläger gerichtete Vollstreckungsabwehrklage der KG ab (Az.: 22 O 160/02). Die dagegen gerichtete Berufung der Gesellschaft wies das OLG Hamm - Az.: 27 U 72/03 - mit Urteil vom 7.10.2004 zurück (Anlage K 3). Der BGH hob auf die Revision der KG am 20.6.2005 das genannte Urteil des OLG Hamm auf und verwies die Sache zurück (Az.: II ZR 232/04; Anlage K 4). Mit am 27.9.2006 verkündetem Urteil änderte der Senat daraufhin das oben genannte Urteil des LG Hagen ab und erklärte die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars E2 für unzulässig. Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus, dass der notarielle Vergleich infolge der erklärten Anfechtung nichtig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Senatsurteils vom 27.9.2006 (Az.: 8 U 159/05; Anlage K 5) Bezug genommen.

Der Kläger hat in der Folgezeit die in dem Vergleich vom 29.3.2001 enthaltenen Regelungen als gegenstandslos angesehen und mit Schriftsatz vom 22.12.2006 erneut Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des am 31.3.2000 gefassten Gesellschafterbeschlusses erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, die Klage sei zulässig, da er insb. über das erforderliche Feststellungsinteresse verfüge. Der angefochtene Beschluss sei deswegen unwirksam, weil kein wichtiger Grund für eine Ausschließung vorgelegen habe. Im Übrigen sehe der Gesellschaftsvertrag überhaupt nicht vor, dass ein Kommanditist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung ausgeschlossen werden könne.

Die Beklagten sind der Meinung gewesen, die Klage sei bereits unzulässig, da aufgrund eines am 27.7.2006 verkündeten Urteil des Senats (Az.: 8 U 187/06) rechtskräftig feststehe, dass der Kläger per Ausschließungsverlangen der Gesellschafterversammlung am 28.10.2005 aus der KG ausgeschlossen worden sei. Ferner habe er die in § 8 V des Gesellschaftervertrages normierte Anfechtungsfrist von 2 Monaten versäumt. Da er seine ursprüngliche Klage zurückgenommen habe, könne er den Beschluss v. 31.3.2000 fristwahrend nicht mehr erneut anfechten.

Das LG Hagen hat der Klage mit am 12.11.2008 verkündetem Urteil stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig; insb. verfügte der Kläger deswegen über das besondere Feststellungsinteresse, weil ihm bis zum 28.10.2005 noch alle gesellschafterlichen Rechte innerhalb der KG zugestanden hätten. Der angefochtene Beschluss v. 31.3.2000 s...

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