Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 25.01.2007; Aktenzeichen 8 O 355/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.11.2009; Aktenzeichen I ZR 160/07)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.1.2007 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Bochum wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft, in der sich zahlreiche private Rundfunk- und Fernsehsender zusammengeschlossen haben. In Wahrnehmungsverträgen haben ihr Sender wie Sat. 1 das Kabelweitersenderecht und die Ausübung der sich daraus ergebenden Rechte übertragen (vgl. Bl. 378 ff.). Die Klägerin hat in einer Aufstellung 32 Fernsehsender und 58 Rundfunksender aufgelistet (Anlage K 1), deren Rechte sie nach ihrer Behauptung wahrnehmen kann.

Die Beklagte, die Mitglied im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) ist, betreibt das mit vier Sternen bewertete B-Hotel in F mit 84 Gastzimmern. Nach ihren Angaben sind 47 davon mit Fernsehgeräten ausgestattet. Die Beklagte bietet den Gästen in den Zimmern mit Fernsehgeräten ein Kabel-TV-Angebot mit vielfältigen Programmen, darunter auch RTL und Sat. 1. Die Programme werden durch den Kabelnetzbetreiber U GmbH & Co. KG (im Folgenden: U) im Rahmen eines Kabelanschlussvertrages dem Hotel zugeleitet. U übernimmt die Programmsignale an der Grundstücksgrenze von dem überregionalen Kabelnetzbetreiber J GmbH (im Folgenden: J GmbH) und führt sie über die hausinterne Verteilanlage in die einzelnen Zimmer.

Die Klägerin stellte gem. § 13 UrhWG für die analoge Weiterleitung von privaten Hörfunk- und Fernsehprogrammen durch Verteileranlagen in Hotels, Pensionen und Gaststätten einen Tarif "Kabelweitersendung Hotel" auf, der im Bundesanzeiger vom 25.5.2004 veröffentlicht wurde. Diesen Tarif erhebt die Klägerin seit dem 1.1.2005. Schon vorher, nämlich am 16.11.2004 schloss die Klägerin nach Maßgabe des aufgestellten Tarifs einen entsprechenden Weiterleitungsvertrag mit der Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V. ab, die auf Bundesebene auch die Interessen des DEHOGA vertritt. Nach § 2 des sog. DEHOGA-Gesamtvertrages kann jedes Mitglied des DEHOGA einen Einzelvertrag zum DEHOGA-Gesamtvertrag schließen, in dem ihm die zur Weiterleitung benötigten Nutzungsrechte eingeräumt werden. Für ihn kommt dann ein ermäßigter Vergütungssatz von 4,60 EUR je Gastzimmer (statt 6,80 EUR) in Betracht.

Die Klägerin versuchte erstmals mit Schreiben vom 13.4.2005 und später mit verschiedenen anderen Schreiben erfolglos, die Beklagte zum Abschluss eines solchen Einzelvertrages zum DEHOGA-Gesamtvertrag zu bewegen.

Nach Abschluss des Gesamtvertrages ist es zwischen der Klägerin und dem DEHOGA zu einem Streit darüber gekommen, ob die Bereitstellung von Fernsehprogrammen in den Gastzimmern der Mitgliedsunternehmen des DEHOGA auch dann eine vergütungspflichtige Kabelweitersendung darstellt, wenn die Signale durch einen Kabelnetzbetreiber an ihre Mitgliedsunternehmen weitergeleitet werden, dem seinerseits die Rechte zur Nutzung und Weiterleitung der Programme der Sendeunternehmen in den Breitbandkabelnetzen von der Klägerin übertragen worden ist. Zur Beilegung des Streits vereinbarten die Vertragsparteien am 16.7.2005, ihre unterschiedlichen Rechtspositionen durch ein Musterverfahren klären zu lassen. Sie verpflichteten sich, eine rechtskräftige Entscheidung im Musterverfahren als verbindliche Klärung der Rechtslage anzuerkennen. Die Parteien haben dann darüber gestritten, ob das Verfahren S GmbH./. N vor dem LG Köln (28 O 3/06) ein solches Musterverfahren gewesen ist. In diesem Verfahren hat das LG angenommen, der Regio-Vertrag der Klägerin mit verschiedenen Kabelnetzbetreibern erlaube der J GmbH die rechtefreie Weiterleitung der Programme der Sendeunternehmen vom Übergabepunkt bis zu den Fernsehgeräten in den Zimmern des klagenden Hotels. Das OLG Köln hat mit Urteil vom 13.4.2007 (6 U 171/06) zwischenzeitlich die Berufung der Klägerin und dortigen Beklagten, die diese Rechtsauffassung angegriffen hat, zurückgewiesen.

Dieser Regio-Vertrag über die Vergütung der Nutzung der terrestrisch und satellitär herangeführten Programme der Hörfunk- und Fernsehunternehmen in den Breitbandkabeln der Kabelnetzbetreiber ist bereits im April/Mai/Juni 2003 von der Klägerin auch mit der Firma J geschlossen worden. In § 2 Abs. 3 Satz 3 des Vertrages hat folgenden Wortlaut:

"Rechte zur Aufzeichnung der weiterübertragenen Sendung ... oder ein Recht zur öffentlichen Wiedergabe, d.h. zur öffentlichen Wahrnehmbarmachung der weiterübertragenen Sendungen durch Bildschirmlautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen, sowie jede sonstige multimediale Aufzeichnung und Verbreitung werden durch diesen Vergleichsvertrag nicht eingeräumt.

§ 2 Abs. 3 Satz 5 des Vertrages lautet wie folgt:

"Eine Übertragung zur Nutzung der Rechte nach diesem Vergleichsvertrag an Dritte ist im Fall (...) der Kabelnetzbetreiber nur dann zulässig, wenn die Kabelnet...

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