Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Bewertung der Rentenanwartschaften bei der Pensionskasse Deutscher Eisen- und Straßenbahnen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die betriebliche Altersversorgung bei der Pensionskasse Deutscher Eisen- und Straßenbahnen ist als im Leistungsstadium volldynamisch anzusehen.

2. Ein im Leistungsstadium dynamisches Anrecht kann sich auch dann ergeben, wenn sich aufgrund von Überschusserträgen tatsächlich eine mit der Grundversorgung bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung vergleichbare Steigerung ergibt.

3. Eine Volldynamik kommt in Betracht, wenn der durchschnittliche Zuwachs der Renten im Leistungsstadium nicht mehr als 1 % hinter der Dynamik der gesetzlichen und der beamtenrechtlichen Anrechte zurückbleibt.

 

Normenkette

BetrAVG § 2 Abs. 3, § 16 Abs. 1, 3 Nrn. 1-2

 

Verfahrensgang

AG Essen (Urteil vom 12.04.2005; Aktenzeichen 109 F 64/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 05.11.2008; Aktenzeichen XII ZB 181/05)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Scheidungsverbundurteils des AG - FamG - Essen vom 12.4.2005, Aktenzeichen 109 F 64/04, zum Versorgungsausgleich von Amts wegen abgeändert und wie folgt neu gefasst wird:

Vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsan-stalt Rheinprovinz, Vers.-Nr.: ..., werden auf das Versicherungskonto der An-tragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.-Nr.: ..., Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 362,43 EUR, bezogen auf den 30.4.2004, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zu Lasten der für den Antragsgegner bei der Pensionskasse Deutscher Eisen-bahnen und Straßenbahnen unter der Nummer ... bestehenden Versorgungs-anwartschaften werden für die Antragstellerin auf ihrem Versicherungskonto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.-Nr. ..., Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 18,96 EUR, bezogen auf den 30.4.2004, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zusätzlich werden vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Vers.-Nr.: ..., zum Ausgleich des Betriebsrentenanspruchs des Antragsgegners bei der Essener Verkehrs-AG im Wege des erweiterten Splittings auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.-Nr.: ..., weitere Ren-tenanwartschaften i.H.v. monatlich 35,99 EUR, bezogen auf den 30.4.2004, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 2.000 EUR.

Jahrgesetzliche

Rentenversicherung

Beamtenversorgung

Pensionskasse

1998

0,44 %

1,50 %

1999

1,34 %

2,80 %

1,50 %

2000

0,60 %

0 %

2001

1,91 %

1,70 %

2002

2,16 %

2,10 %

3,75 %

2003

1,04 %

1,74 %

2004

0 %

0 %

0,57 %*

gesamt:

7,49 %

9,84 %

5,82 %

Durchschnitt-lich:

1,07 %

1,41 %

0,83 %

(× 1/3 von 1,7 % für die Jahre 2004 bis 2006)

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Scheidungsverbundurteils des AG - FamG - Essen vom 12.4.2005, Aktenzeichen 109 F 64/04, zum Versorgungsausgleich von Amts wegen abgeändert und wie folgt neu gefasst wird:

Vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Vers.-Nr.: ..., werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.-Nr.: ..., Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 362,43 EUR, bezogen auf den 30.4.2004, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zu Lasten der für den Antragsgegner bei der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen unter der Nummer ... bestehenden Versorgungsanwartschaften werden für die Antragstellerin auf ihrem Versicherungskonto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.-Nr. ..., Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 18,96 EUR, bezogen auf den 30.4.2004, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Zusätzlich werden vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Vers.-Nr.: ..., zum Ausgleich des Betriebsrentenanspruchs des Antragsgegners bei der Essener Verkehrs-AG im Wege des erweiterten Splittings auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.-Nr.: ..., weitere Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 35,99 EUR, bezogen auf den 30.4.2004, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 2.000 EUR.

 

Gründe

I. Das FamG hat mit der angefochtenen Entscheidung die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es im Wege des Rentenspl...

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