Leitsatz (amtlich)

Bei der Neufassung des Gesellschaftsvertrages einer GmbH müssen die Angaben über die Stammeinlagen einschl. der Person ihrer Übernehmer beibehalten werden, solange die Stammeinlagen nicht voll eingezahlt sind = Rpfleger 1984, 274.

 

Normenkette

GmbH § 3 Abs. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

AG Münster (Aktenzeichen HR B 1923)

LG Münster (Aktenzeichen 23 T 4/83)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 8.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligte ist seit dem 21. Juli 1982 im Handelsregister des Amtsgerichts … mit einem Stammkapital von 50.000,– DM eingetragen. Der Gesellschaftsvertrag vom 17. Februar 1982 lautet in § 3:

„Stammkapital, Stammeinlagen

1. das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 50.000,– DM.

Auf das Stammkapital haben übernommen:

  1. der Gesellschafter … eine Stammeinlage i.H.v. 25.000,– DM,
  2. die Gesellschafterin … eine Stammeinlage i.H.v. 25.000,– DM.

2. Die Geldeinlagen der Gesellschafter sind in Höhe der Hälfte sofort zu zahlen. Die restliche Einlage ist jeweils nach Beschlußfassung durch die Gesellschaft auf Anforderung des Geschäftsführers zu zahlen.

3. Eine über die Stammeinlage hinausgehende Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen besteht für die Gesellschaft nicht.”

Mit Vertrag vom 28. Januar 1983 trat der Gesellschafter … seinen Geschäftsanteil an Herrn … in … für einen Kaufpreis von 12.500, DM ab (UR-Nr. … des Notars …). Mit gleicher Urkunde änderten die Gesellschafter § 3 des Gesellschaftsvertrages, der nunmehr wie folgt lautet:

„Stammkapital, Stammeinlagen

  1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 50.000,– DM.
  2. Die Geldeinlagen der Gesellschafter sind in Höhe der Hälfte sofort zu zahlen. Die restliche Einlage ist jeweils nach Beschlußfassung durch die Gesellschaft auf Anordnung des Geschäftsführers zu zahlen.
  3. Eine über die Stammeinlage hinausgehende Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen besteht für die Gesellschafter nicht.”

Am 28. Januar meldeten … und … u.a. die Änderung des § 3 des Gesellschaftsvertrages zur Eintragung in das Handelsregister an.

Nach erfolgloser Beanstandung durch Zwischenverfügung hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 1. Juli 1983 den Eintragungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, daß die angemeldete Änderung unzulässig sei, weil in § 3 die Gründungsgesellschafter nicht mehr aufgeführt seien, ohne daß die Stammeinlagen voll eingezahlt worden seinen. Hiergegen hat die Beteiligte Beschwerde eingelegt, mit welcher sie die Auffassung vertritt, daß § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG nur für den Gründungsvertrag, nicht aber für spätere Änderungen des Gesellschaftsvertrages gelte. Mit Beschluß vom 21. Oktober 1983 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.

II.

Das Rechtsmittel ist formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig, wobei die Beschwerdebefugnis nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde folgt (Keidel/Kuntze/Winkler – KKW –, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 11. Aufl. FGG § 27 RdNr. 10).

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.

Dem Landgericht lag eine zulässige Erstbeschwerde gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrages vor. Das Amtsgericht hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages zu § 3 für unzulässig und deshalb nicht eintragungsfähig erachtet, weil – bei nicht voll eingezahlten Stammeinlagen – entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG die Gründungsgesellschafter nicht aufgeführt, d.h. die Stammeinlagen nicht mehr angegeben seinen. Zu Recht hat sich das Landgericht dieser Auffassung angeschlossen. Es entspricht der ganz überwiegenden Auffassung, daß der Gesellschaftsvertrag die Stammeinlagen (nämlich den Betrag und die Personen, welche sie übernommen haben) enthalten muß, solange die Stammeinlagen wie im vorliegenden Fall nicht voll eingezahlt sind (KG, JFG 20, 268 = DR 1939, 2162; DR 1941, 2128; 1943, 983; BayObLG 1970, 285; BayObLG WM 1971, 1104; OLG Köln Rpfleger 1972, 275; OLG Karlsruhe, Rpfleger 1972, 310; LG Hannover, Rpfleger 1972, 142; Scholz, GmbHG, 7. Aufl., § 3 Nr. 15; Groß, Rechtspfleger 1972, 126; Gustavus, DNotZ 1971, 231; Baumbach-Hueck, GmbHG, 13 Aufl., § 3 Anm. 6a; Keidel/Schmatz/Stöber, Registerrecht, 3. Aufl., Rn. 745). Die von BayObLG (NJW 1982, 1400) als abweichend bezeichnete Entscheidung des OLG Frankfurt besagt nichts anderes und nötigt insbesondere nicht zur Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG, da in dem dort entschiedenen Fall die Stammeinlagen voll eingezahlt waren und die Entscheidung sich nur mit der Frage der Eintragungsfähigkeit der Inhaber der Geschäftsanteile befaßt. Gegen die herrschende Ansicht haben sich das LG Stuttgart, (NJW 1972, 1997), Priester (GmbHRdsch 1973, 169 ff) sowie Hachenburg (GmbHG, 7. Aufl., § 3 RdNr. 38) ausgesprochen. Dieser abweichenden Auffassung mag sich der Senat jedoch nicht anschließen. Ausgangspunk...

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