Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschung mehrerer Vormerkungen

 

Leitsatz (amtlich)

1) Ist in dem Zeitraum bis zum 03.07.2015 eine an mehreren Wohnungseigentumsrechten eingetragene Auflassungsvormerkung gelöscht worden, so ist die Gebühr nach GNotKG KV Nr. 14152 für jede Löschung gesondert zu erheben.

2) Die Gleichstellung von Löschungen mit Eintragungen durch den in Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 eingefügten S. 3 mit In-Kraft-Treten zum 04.07.2015 hat keine rückwirkende Bedeutung für bereits vorgenommene Löschungen.

 

Normenkette

GNotKG Vorbemerkung 1.4 Abs. 3; KV Nr. 14152

 

Verfahrensgang

AG Essen (Beschluss vom 08.04.2015; Aktenzeichen W 5414-6)

 

Tenor

Das Verfahren wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Auf den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 8.05.2014 ist in den oben bezeichneten Wohnungsgrundbüchern für jeden von ihnen eine gesonderte Auflassungsvormerkung eingetragen worden (UR-Nr. 91/2014 des Notars Dr. U). Für jeden der beiden Beteiligten sind damit 38 Auflassungsvormerkungen eingetragen worden.

Auf den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 22.07.2014 sind diese Vormerkungen wieder gelöscht worden.

Mit Kostenansätzen jeweils vom 5.02.2015 sind den Beteiligten zu 1) und 2) für die Löschungen der jeweils 38 Vormerkungen nach KV Nr. 14152 GNotKG jeweils 25 EUR in Rechnung gestellt worden, insgesamt somit 950 EUR je Beteiligten.

Mit Schriftsätzen vom 25.02.2015 bzw. vom 2.03.2015 haben sich die Beteiligten zu 1) und 2) mit der Erinnerung gegen diesen Ansatz gewandt und die Auffassung vertreten, dass die Festgebühr von 25 EUR nur jeweils einmal angesetzt werden dürfe, da es sich um die Löschung von Vormerkungen für einen einheitlichen, inhaltsgleichen Anspruch gehandelt habe.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat den Erinnerungen nicht abgeholfen und sie dem Grundbuchrechtspfleger zur Entscheidung vorgelegt.

Nach Einholung einer Stellungnahme der Beteiligten zu 3) hat der Grundbuchrechtspfleger die Erinnerungen der Beteiligten zu 1) und 2) mit Beschluss vom 8.04.2015 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) vom 13.04.2015, denen der Grundbuchrechtspfleger mit Beschluss vom 10.06.2015 nicht abgeholfen und die er dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

II. Die Beschwerden sind nach § 81 Abs. 2 GNotKG zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert erreicht. In der Sache sind die Beschwerden nicht begründet.

Maßgeblich sind die Bestimmungen des GNotKG in der bis zum 3.07.2015 geltenden Fassung, da der dem Kostenansatz zugrunde liegende Vorgang vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (IntErbRVGuaÄndG) beim Grundbuchamt eingegangen war (§ 134 Abs. 1 Satz GNotKG) und das in BGBl. I 2015, 1042 ff. veröffentlichte Gesetz keine von § 134 GNotKG abweichende Regelung zur rückwirkenden Geltung enthält.

Nach der Bestimmung des § 55 Abs. 2 GNotKG werden die Gebühren für jede Eintragung in das Grundbuch gesondert erhoben, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung hat das bis zum 3.07.2015 geltende GNotKG für die Löschung von Vormerkungen nicht enthalten. Diese anderweitige Bestimmung konnte insbesondere nicht der Vorbemerkung 1.4 Absatz 3 des Hauptabschnitts 4 zum Kostenverzeichnis entnommen werden. Nach dieser Bestimmung wurden die Gebühren nur einmal erhoben, wenn derselbe Eigentümer oder dasselbe Recht bei mehreren Grundstücken eingetragen wird, über die das Grundbuch bei demselben AG geführt wird, wenn die Anträge am selben Tag bei Gericht eingegangen sind, wobei als Eintragung desselben Rechts auch die Eintragung eines nicht gesamtrechtsfähigen Rechts bei mehreren Grundstücken gilt.

Diese Regelung betraf allerdings nach ihrem Wortlaut nur Eintragungen in das Grundbuch, nicht aber Löschungen in dem Grundbuch.

Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung auf Löschungen hält der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (FGPrax 2015, 93, a.A. Korintenberg, GNotKG, 19. Auflage, Kommentierung zu Nr. 14150 - 14152, Rn. 16) nicht für geboten.

Das Oberlandesgericht Köln hat die Beschränkung der Regelung in Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 auf Eintragungen in dem oben angeführten Beschluss wie folgt begründet:

"Hierfür spricht neben dem eindeutigen Wortlaut des Absatzes 3 der Vorbe- merkung 1.4 auch der Umkehrschluss aus Absatz 2 dieser Regelung. Denn in diesem Absatz 2 der Vorbemerkung 1.4, der sich mit der Nichterhebung von Gebühren befasst, finden in allen 3 Ziffern neben Eintragungen auch Löschun- gen ausdrückliche Erwähnung, d.h. dort sind ausdrückliche Regelungen auch für Löschungen getroffen worden. In Absatz 3 sind dagegen Löschungen nicht aufgeführt. Dem kann entnommen werden, dass der Absatz 3 für Löschungen gerade nicht gilt.

Die Gesetzesmaterialien rechtfertigen keine abweichende Auffassung. Die Zif- fer ...

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