Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 8 O 212/22)

 

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Kläger erhalten Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

 

Gründe

A. Die Kläger erwarben im Zuge eines notariellen Grundstückskaufvertrags vom 24.09.2021 von einem Herrn A ein mit einer Doppelhaushälfte bebautes Grundstück in der B-Straße 00, 00000 C.

Herr A hatte zuvor die Beklagte, die gewerblich Maklerleistungen erbringt, mit der Suche nach Kaufinteressenten für das Grundstück beauftragt. Am 16.09.2021 kam es zu einem Abschluss einer Courtagevereinbarung zwischen der Käuferseite und der Beklagten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob nur der Kläger oder auch die Klägerin Auftraggeber der Beklagten wurde. Unter dem 14.10.2021 stellte die Beklagte beiden Klägern, den Bedingungen der Courtagevereinbarung entsprechend, eine Bruttocourtage in Höhe von 3,57 % des Kaufpreises von 180.000,00 EUR, mithin 6.426,00 EUR, in Rechnung. Die Kläger zahlten der Beklagten diesen Betrag durch Überweisung vom 25.11.2021.

Mit E-Mail vom 24.02.2022 forderten die Kläger die Beklagte auf, ihnen gegenüber nachzuweisen, dass der Verkäufer Herr A der Beklagten ebenfalls eine Courtage von 3,57 % des Kaufpreises gezahlt habe. Mit Schreiben vom selben Tage antwortete die Beklagte, dass sie versichere, mit dem Kaufvertragspartner eine Courtage in gleicher Höhe vereinbart zu haben, sich aber aus Datenschutz- und Verschwiegenheitspflichten gehindert sehe, den mit dem Verkäufer geschlossenen Maklervertrag bzw. einen Zahlungsnachweis vorzulegen. Mit weiterem Schreiben vom 11.03.2022 versicherte sie gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zusätzlich, auch keine Erlassabreden mit dem Verkäufer getroffen zu haben.

Mit Schreiben vom 19.04.2022 forderten die Kläger, anwaltlich vertreten, die Beklagte zur Rückzahlung der von ihnen geleisteten Courtage bis zum 03.05.2022 auf.

Die Kläger haben erstinstanzlich behauptet, sie hätten beide die Courtagevereinbarung mit der Beklagten geschlossen. Sie haben die Ansicht vertreten, die Beklagte sei um die von ihnen gezahlte Courtage zu Unrecht bereichert. Die Beklagte sei für einen wirksamen Maklerlohnanspruch nach § 656c BGB darlegungs- und beweisbelastet und habe diesen Beweis nicht erbracht. Sie, die Kläger, "gingen davon aus", dass die Beklagte dem Verkäufer entweder keine Courtage in Rechnung gestellt oder ihm die Zahlung später erlassen habe.

Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6.426,00 EUR sowie vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 872,98 EUR, jeweils nebst Zinsen, an sie zu verurteilen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Die Beklagte hat gemeint, alles Erforderliche getan zu haben, um die Kläger in den Stand zu versetzen, zu beurteilen, ob sie die von ihnen entrichtete Provision mit Rechtsgrund bezahlt haben oder nicht. Sie sei weder verpflichtet, die Courtagevereinbarung mit dem Verkäufer A vorzulegen, noch einen Geldeingang zu beweisen oder an Eides statt zu versichern, dass ein Erlassvertrag mit dem Verkäufer nicht getroffen worden sei.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Kläger hätten den ihnen obliegenden Beweis, dass die Beklagte um die von ihnen gezahlte Courtage zu Unrecht bereichert sei, nicht erbracht. Von der im Rahmen des § 812 BGB geltenden Beweislastverteilung sei nicht aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen zum "Halbteilungsgrundsatz" bei Doppeltätigkeit eines Maklers in § 656c BGB abzuweichen. Entgegen der Auffassung der Kläger treffe den Makler sogar bei der Geltendmachung seines eigenen Lohnanspruchs keine Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er mit der anderen Partei des Kaufvertrags eine gleiche Provisionshöhe vereinbart hat und auch kein Erlassvertrag geschlossen ist, so dass dies erst recht im Rahmen einer Bereicherungsklage des Maklerkunden gelten müsse.

Der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast sei die Beklagte nachgekommen. Für eine Anordnung der Urkundenvorlegung durch das Gericht nach den §§ 142, 422, 423 ZPO sei kein Raum. Schließlich könne auch aus einem etwaigen Auskunftsanspruch, der teilweise aus dem Vertragsverhältnis zwischen Makler und Maklerkunden oder allgemein aus § 242 BGB hergeleitet werde, kein Belegvorlageanspruch konstruiert werden.

Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihre Klageanträge aus erster Instanz unverändert weiter.

Sie meinen, die Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts zur Darlegungs- und Beweislast sei unzutreffend. Nicht die Kläger, sondern die Beklagte treffe die volle Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung, sie habe dem Verkäufer vor dem Hintergrund des § 656c BGB - ebenfalls - eine Courtage in Höhe von 6.426,00 EUR in Rechnung gestellt und dieser habe die Rechnung bezahlt. Nach der Auffassung des Landgerichts zur Beweislastverteilung liefe die Neuregelung des § 656c BGB leer. Der Auftraggeber eines Maklers müsste sich danach in Fäll...

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