Leitsatz (amtlich)

Zur Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts in höferechtlichen Angelegenheiten und der allgemeinen Zivilprozessgerichte: Auch wenn ein zivilrechtlicher Anspruch gem. § 2287 BGB geltend gemacht wird, ist gem. § 1 Nr. 5 LwVfG die sachliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts begründet, wenn das Bestehen dieses Anspruchs bereits nach dem Vortrag des Antragstellers maßgeblich von höferechtlichen Abfindungs- und Nachabfindungsansprüchen des Antragsgegners gem. §§ 12, 13 HöfeO abhängt.

 

Normenkette

BGB § 2287; HöfeO §§ 12-13; LwVfG § 1 Nr. 5

 

Verfahrensgang

AG Ahaus (Aktenzeichen 8 Lw 10/21)

 

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 25.05.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Ahaus abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an den Antragsteller 185.711,79 Euro nebst Zinsen Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2017 zu zahlen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Dem Antragsteller werden die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen gerichtlichen Mehrkosten auferlegt. Die übrigen Gerichtskosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden dem Antragsteller zu 25 % und der Antragsgegnerin zu 75 % auferlegt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 247.463,33 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin einen erbrechtlichen Rückforderungsanspruch geltend.

Die Parteien sind Halbgeschwister nach ihrem gemeinsamen Vater B. Y. A., der am 00.00.2005 verstarb.

Die Antragsgegnerin stammt aus der ersten Ehe des Vaters. Die Mutter der Antragsgegnerin ist bereits vorverstorben.

Der Antragsteller stammt aus der zweiten Ehe des Vaters der Parteien mit Frau C. Y. A.. Die Mutter des Antragstellers (im Folgenden Erblasserin) verstarb am 00.00.2017. Mit der Erblasserin hatte der Vater insgesamt drei Kinder. Neben dem Antragsteller sind dies dessen beide leibliche Schwestern E. D.-A. und F. Y. A.. F. Y. A. ist bereits am 00.00.2013 verstorben und wurde von ihren beiden Kindern, G. und H. I. beerbt.

Die Eheleute B. und C. Y. A. heirateten am 00.00.1963 und schlossen am 25.11.1963 einen Ehe- und Erbvertrag, in dem sie den Güterstand der

Gütergemeinschaft vereinbarten und sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Bezüglich des Hofes sollte die Beerbung nach dem Höferecht erfolgen.

Sie waren Eigentümer des im Grundbuch von Gronau Blatt N01 eingetragenen Ehegattenhofs, dem Hof Y. A, mit der Hofstelle Jstraße N02 in K.. Die Eheleute ließen am 01.12.1978 einen Ehegattenhofvermerk im Grundbuch eintragen. Dieser Hof hat eine Größe von 25,5478 Hektar.

Der am 00.00.1969 geborene Antragsteller schloss 1987 seine Ausbildung zum Landwirt ab. Einen Teil seiner Ausbildung absolvierte er zunächst auf einem auswärtigen Hof in L.. Den Rest seiner Ausbildung leistete er für circa zwei Jahre auf dem familiären Hof ab.

Unter dem 10.09.1987 schlossen die Eltern des Antragstellers mit diesem einen Pachtvertrag über den Hof. Gleichzeitig pachtete der Antragsteller Flächen mit einer Größe von 5,8466 Hektar hinzu. In den Jahren von 1987 bis 1995 bewirtschaftete der Antragsteller den elterlichen Hof alleine.

Am 29.03.1994 errichteten die Eltern des Antragstellers ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament, in welchem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten. Dies sollte insbesondere für den Hof gelten.

Seit dem Jahre 1994 war der Vater der Parteien erwerbsgemindert. Seit dieser Zeit entschied sich der Vater dazu, die Landwirtschaft im Nebenerwerb zu führen und daneben einen Autohandel auf dem Hof zu betreiben.

Im Jahre 1994 kam es zu ersten Unstimmigkeiten zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern im Zuge derer die Eltern unter dem 29.08.1994 den Pachtvertrag zum 30.09.1994 kündigten. Diese Kündigung nahmen sie später zurück. Der Antragsteller und seine Eltern hoben den Pachtvertrag einvernehmlich zum 31.01.1995 auf. 20 Hektar Hoffläche wurden sodann fremdverpachtet - 74.239 qm an Herrn M. mit Pachtvertrag vom 31.03.1995. Der Antragsteller bewirtschaftete die verbliebenen Flächen von 5 Hektar für Ackerbau und Mastbullen und pachtete noch kleinere Weideflächen hinzu. Seine Einkünfte erzielte der Antragsteller aus einem parallel auf dem Hof betriebenen Kfz-Handel.

Am 08.03.1995 erhielt der Antragsteller die von ihm beantragte Erlaubnis zum Betrieb eines Kraftfahrzeughandels auf dem Hof.

Die Antragsgegnerin verhandelte in den Jahren 1994 und 1995 mit ihrem Vater über die Zahlung einer Geldsumme zur endgültigen Abfindung zukünftiger erbrechtlicher Ansprüche nach dem Tod des Vaters. Mit Schreiben vom 13.09.1994 wurde der Antragsgegnerin ein Betrag von 50.000,00 DM angeboten. Die Antragsgegnerin erklärte hieraufhin, dass ein endgültiger Verzicht auf künftige erbrechtliche Ansprüche nicht ihren Vorstellungen entspreche. Sie erhielt im Jahr 1995 von ihrem Vater und d...

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