Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 26.08.2008; Aktenzeichen 1 O 193/07) |
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Dortmund vom 26.8.2008 (Az.: 1 O 193/07) wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Die Parteien waren Geschäftsführer und Gesellschafter der Y N1 und N GmbH, die 2006 insolvent wurde. Die GmbH hatte Darlehen bei der Volksbank Z aufgenommen, wobei sich die Parteien im weiteren Verlauf darüber stritten, zu welchen Teilen sie im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs zur Zahlung verpflichtet waren. Mit dem angefochtenen Urteil hat das LG Dortmund den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 34.108,69 EUR zu zahlen. Weiterhin hat es ihn verurteilt, die Klägerin von Forderungen der Volksbank i.H.v. 55.029,20 EUR freizustellen und an sie 1.196,43 EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Das Urteil ist dem Beklagten zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 29.8.2008 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 26.9.2008, der am selben Tag beim OLG Hamm eingegangen ist, hat der Beklagte Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 5.11.2008 hat der Senat den Beklagten darauf hingewiesen, dass die Frist zur Begründung der Berufung abgelaufen, allerdings keine Berufungsbegründung eingegangen sei. Deswegen sei beabsichtigt, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Unter dem 19.11.2008, per Fax am selben Tag bei dem OLG Hamm eingegangen, hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Die Berufungsbegründung hat er am 21.11.2008 per Fax vorgelegt. Er strebt damit die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage an.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags trägt der Beklagte vor, nach Zustellung des Urteils am 29.8.2008 habe der sachbearbeitende Rechtsanwalt die zuständige Büroangestellte angewiesen, sowohl die Berufungsfrist als auch die Begründungsfrist im Fristenkalender zu markieren. Die Überwachung von Notfristen seien so organisiert, dass diese in einem besonderen Kalender notiert würden und zusätzlich eine Woche vor Fristablauf eine Vorfrist eingetragen werde. Bei Ablauf der Vorfrist werde dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt ein roter Merkzettel zugeleitet, auf dem der Fristablauf notiert werde. Die Eintragung und Kontrolle der Frist obliege der Angestellten, die im vorliegenden Fall versehentlich nur die Frist zur Berufungseinlegung notiert habe, nicht aber die Begründungsfrist. Bei der Bürokraft handele es sich aber um eine ansonsten zuverlässige Person, die den Kalender seit über vier Jahren sorgfältig und fehlerlos geführt habe.
Der Beklagte hat zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung der genannten Büroangestellten vorgelegt.
Die Klägerin tritt dem Antrag auf Wiedereinsetzung entgegen. Sie ist der Auffassung, dem Wiedereinsetzungsgesuch sei nicht stattzugeben, da der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nicht dargestellt habe, wie er seine Angestellte bei der Fristenüberwachung kontrolliert habe.
II.1. Die Berufung war gem. § 522 I 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen, da der Beklagte das Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist des § 520 II Satz 1 ZPO begründet hat. Die mit der Zustellung des Urteils am 29.8.2008 in Lauf gesetzte Frist von zwei Monaten endete am 29.10.2009 und konnte mit dem Begründungsschriftsatz vom 19.11.2008 bzw. 21.11.2008 nicht gewahrt werden. Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen, da die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen. Im Einzelnen:
2. Nach § 233 ZPO ist einer Partei auf ihren Antrag Wiedereinsetzung u.a. wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da die Fristversäumung auf einem schuldhaften Verhalten des Prozessbevollmächtigten des Beklagten beruht, das er sich zurechnen lassen muss, § 85 II ZPO. Der Prozessbevollmächtigte muss nach ständiger Rechtsprechung des BGH alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gewahrt wird (z.B. BGH, Beschl. v. 28.9.1989 - VII ZR 115/89; Beschluss vom 21.4.2004 - XII ZB 243/03; vgl. Zöller/Greger, 27. Aufl., § 233 ZPO Rz. 23).
Im Streitfall hatte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Pflicht zur Kontrolle der zutreffenden Fristennotierung bei Vorlage der Akten zur Fertigung der Berufungsschrift, bei der es sich um eine fristgebundene Prozesshandlung handelte. Zwar ist es einem Rechtsanwalt unbenommen, die Führung eines Fristenkalenders auf sein Büropersonal zu übertragen, sofern er dieses sorgfältig ausgewählt und belehrt hat (Zöller/Greger § 233 ZPO Rz. 23 Stichwort "Büropersonal") und die Fristwahrung durch Führen eines geeigneten Fristenkalenders sow...